Jevamot — Blatt 19b

1R. Šimo͑n sagt, die Beiwohnung oder die Ḥaliça der einen von ihnen entbinde ihre Nebenbuhlerin; hat er aber die Ḥaliça vollzogen an der, an die die Eheformel gerichtet worden ist, so ist die Nebenbuhlerin nicht entbunden. Wenn er sie genommen hat und gestorben ist, und nachher der Bruder geboren worden ist, oder der Bruder geboren worden ist, und er sie nachher genommen hat und gestorben ist, so sind beide von der Ḥaliça und der Schwagerehe entbunden.

2Wenn er sie genommen hat und nachher der Bruder geboren worden und er gestorben ist, so sind beide von der Ḥaliça und der Schwagerehe entbunden — so R. Meír. R. Šimo͑n sagt, da er sie erlaubt vorgefunden hat und sie ihm auch nicht eine Stunde verboten war, könne er beliebig an einer von ihnen die Schwagerehe oder die Ḥaliça vollziehen.

3Nach wessen Ansicht lehrt er den Fall des Schlußsatzes: wenn etwa nach R. Meír, so sollte er doch, da es nach R. Meír einerlei ist, ob zuerst die Schwagerehe und nachher die Geburt oder zuerst die Geburt und nachher die Schwagerehe erfolgt ist, [alle Fälle] vereinigt lehren;

4doch wohl nach R. Šimo͑n, und er streitet nur über den Fall, wenn zuerst die Schwagerehe und nachher die Geburt erfolgt ist, nicht aber über den Fall, wenn zuerst die Geburt und nachher die Schwagerehe. Schließe hieraus.

5Der Meister sagte: Und der andere im Begriffe war, an seine Schwägerin die Eheformel zu richten, aber bevor er zur Ausführung gelangte, noch ein Bruder geboren worden und er gestorben ist, so ist die erste frei als Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders, und an der anderen ist die Ḥaliça oder die Schwagerehe zu vollziehen. Was heißt ‘im Begriffe war’ und was heißt ‘nicht zur Ausführung gelangt’; hat er es getan, so ist es erfolgt, und hat er es nicht getan, so ist es nicht erfolgt!? —

6Im Begriffe war, mit ihrem Willen, nicht zur Ausführung gelangt, nicht mit ihrem Willen, sondern gegen ihren Willen. Dies gegen die Ansicht Rabbis, denn es wird gelehrt: Wenn jemand die Eheformel an seine Schwägerin gegen ihren Willen gerichtet hat, so hat er sie sich, wie Rabbi sagt, angeeignet, und wie die Weisen sagen, nicht angeeignet. —

7Was ist der Grund Rabbis? — Er folgert dies von der Beiwohnung der Schwägerin; wie [die Aneignung] der Schwägerin durch die Beiwohnung gegen ihren Willen erfolgen kann, ebenso kann die Antrauung der Schwägerin gegen ihren Willen erfolgen. Die Rabbanan aber folgern von der gewöhnlichen Antrauung; wie die gewöhnliche Antrauung nur mit ihrem Willen erfolgen kann, ebenso kann die Antrauung der Schwägerin nur mit ihrem Willen erfolgen. —

8Worin besteht ihr Streit? — Nach der einen Ansicht ist hinsichtlich der Schwägerin von der Schwägerin zu folgern, und nach der einen Ansicht ist hinsichtlich der Antrauung von der Antrauung zu folgern.

9«Wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat und nachher der Bruder geboren worden ist, oder der Bruder geboren worden ist und er nachher die Eheformel an sie gerichtet hat, so ist die erste frei als Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders, und an der anderen ist die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen. R. Šimo͑n sagt, die Beiwohnung oder die Ḥaliça der einen von ihnen entbinde ihre Nebenbuhlerin.

10»Worauf bezieht sich R. Šimo͑n; wenn auf den Fall, wenn zuerst der Bruder geboren worden ist und er nachher die Eheformel an sie gerichtet hat, so sagtest du ja, daß R. Šimo͑n über den Fall, wenn zuerst die Geburt und nachher die Schwagerehe erfolgt ist, nicht streite!? — Vielmehr, auf den Fall, wenn er zuerst an sie die Eheformel gerichtet hat und nachher der Bruder geboren worden ist.

11«Hat er aber die Ḥaliça vollzogen an der, an die die Eheformel gerichtet worden ist, so ist die Nebenbuhlerin nicht entbunden.» Aus dem Grunde, weil die Nebenbuhlerin Entschiedene und die, an die die Eheformel gerichtet worden ist, zweifelhaft ist, und das Zweifelhafte bringt nichts aus dem Besitze des Entschiedenen.

12R. Menaše b. Zebid saß vor R. Hona und trug vor: Was ist der Grund R. Šimo͑ns? — Was sein Grund ist, den sagt er ja: da er sie erlaubt vorgefunden hat und sie ihm nicht eine Stunde verboten war!? —

13Vielmehr, was ist der Grund der Rabbanan? Die Schrift sagt: er nehme sie zur Frau und übe an ihr die Schwagerpflicht, während ihm noch die frühere Schwagerpflicht anhaftet. — Wir haben gelernt: Hat er sie genommen, so gilt sie in jeder Hinsicht als seine Frau. Hierzu sagte R. Jose b. Ḥanina, dies lehre,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.