Jevamot — Blatt 20a

1daß er sich von ihr durch einen Scheidebrief scheiden lassen, und daß er sie wiedernehmen dürfe. Sollte man auch hierbei sagen: er übe an ihr die Schwagerpflicht, die frühere Schwagerpflicht hafte ihr noch an, und sie sollte der Ḥaliça benötigen!? —

2Da ist es anders; die Schrift sagt: er nehme sie zur Frau, sobald er sie genommen hat, gilt sie als seine Frau in jeder Hinsicht. — Demnach solle dies auch hierbei gelten!? — Der Allbarmherzige schreibt ja: übe an ihr die Schwagerpflicht —

3Was veranlaßt dich dazu? — Es ist einleuchtend, daß man das Erlaubende auf das Erlaubte und das Verbietende auf das Verbotene beziehe. —

4Sollte doch nach R. Šimo͑n, welcher sagt: da er sie erlaubt vorgefunden hat und sie ihm nicht eine Stunde verboten war, an seiner Schwester mütterlicherseits, die sein Bruder väterlicherseits vor seiner Geburt geheiratet hat, wenn dieser stirbt, die Schwagerehe vollzogen werden, da er sie erlaubt vorgefunden hat!? —

5Wo sollte das Verbot der Schwester hingekommen sein!? — Auch hierbei: wo sollte das Verbot [der Frau] seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders hingekommen sein!? — Für das eine Verbot gibt es keine Aufhebung, für das andere Verbot gibt es eine Aufhebung.

6SIE SAGTEN EINE REGEL HINSICHTLICH DER SCHWÄGERIN: IST SIE WEGEN INZESTES VERBOTEN, SO IST AN IHR WEDER DIE ḤALIÇA NOCH DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN; IST SIE WEGEN EINES GEBOTES ODER DER STANDESHEILIGKEIT VERBOTEN, SO IST AN IHR DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN;

7IST DIE SCHWÄGERIN IHRESCHWESTER, SO IST AN IHR DIE ḤALIÇA ODER DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.

8WEGEN EINES GEBOTES VERBOTEN: DIE NACH DEN SCHRIFTKUNDIGEN ZWEITGRADIG WEGEN DER STANDESHEILIGKEIT VERBOTEN: EINE WITWE DEM HOCHPRIESTER, EINE GESCHIEDENE ODER ḤALUÇA EINEM GEMEINEN PRIESTER, EIN HURENKIND ODER EINE NETHINA EINEM JISRAÉLITEN, EINE JISRAÉLITIN EINEM NATHIN ODER EINEM HURENKINDE.

9GEMARA. Was schließt die Regel ein? Raphram b. Papa erwiderte: Sie schließt die Nebenbuhlerin der Sterilen ein, nach R. Asi. Manche lesen:

10Nur wenn sie wegen Inzestes verboten ist, ist die Nebenbuhlerin verboten, wenn sie aber nicht wegen Inzestes verboten ist, ist die Nebenbuhlerin nicht verboten; was schließt dies aus? Raphram erwiderte: Dies schließt die Nebenbuhlerin der Sterilen aus, nicht wie R. Asi.

11IST DIE SCHWÄGERIN IHRE SCHWESTER. Wessen Schwester, wenn der wegen eines Gebotes verbotenen, so stößt er ja, da diese nach der Tora ihm zufällt, auf die Schwester der an ihn gebundenen!? — Vielmehr, der wegen Inzestes verbotenen.

12WEGEN EINES GEBOTES VERBOTEN: DIE ZWEITGRADIG INZESTUÖSEN. Weshalb nennt er es ‘wegen eines Gebotes verboten’? Abajje erwiderte: Weil es Gebot ist, auf die Worte der Weisen zu hören.

13WEGEN DER STANDESHEILIGKEIT VERBOTEN: EINE WITWE DEM HOCHPRIESTER, EINE GESCHIEDENE ODER ḤALUÇA EINEM GEMEINEN PRIESTER. Weshalb nennt er es ‘wegen der Standesheiligkeit verboten’? — Es heißt: heilig sollen sie ihrem Gott sein.

14Es wird gelehrt: R. Jehuda wendet es um: Wegen eines Gebotes verboten: eine Witwe dem Hochpriester, eine Geschiedene oder Ḥaluça einem gemeinen Priester. — Weshalb nennt er es ‘wegen eines Gebotes verboten’? — Von diesen heißt es: das sind die Gebote.

15Wegen der Standesheiligkeit verboten: die nach den Schriftkundigen zweitgradig Inzestuösen. — Weshalb nennt er es ‘wegen der Standesheiligkeit verboten’? Abajje erwiderte: Wer die Worte der Weisen erfüllt, heißt heilig. Raba sprach zu ihm: Demnach heißt, wer die Worte der Weisen nicht erfüllt, nicht heilig, aber auch nicht Frevler!? Vielmehr, erklärte Raba, heilige dich auch bei dem, was dir erlaubt ist.

16EINE WITWE DEM HOCHPRIESTER. Er lehrt dies allgemein, einerlei ob aus der Heirat oder aus der Verlobung;

17einleuchtend ist dies von der [Witwe] aus der Heirat, denn es besteht ein Gebot und ein Verbot, und das Gebot verdrängt nicht ein Verbot und ein Gebot, bei der aus der Verlobung aber besteht ja nur ein Verbot, so sollte doch das Gebot das Verbot verdrängen!?

18R. Gidel erwiderte im Namen Rabhs: Die Schrift sagt: so soll seine Schwägerin zum Tore gehn, und da [das Wort] Schwägerin nicht nötig ist, so lehrt dies, daß es eine andere Schwägerin gibt, die nur zur Ḥaliça und nicht zur Schwagerehe geht, nämlich die mit einem Verbote belegte. —

19Vielleicht die mit der Ausrottung belegte!? — Die Schrift sagt: wenn der Mann sie nicht nehmen will, wenn er aber will, vollziehe er die Schwagerehe; wer zur Schwagerehe herankommt, kommt zur Ḥaliça heran, wer nicht zur Schwagerehe herankommt, kommt auch zur Ḥaliça nicht heran. —

20Demnach sollte dies auch von den mit einem Verbote belegten gelten!? — Der Allbarmherzige schließt sie durch [das Wort] Schwägerin ein. — Was veranlaßt dich dazu? —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.