Jevamot — Blatt 23b

1WENN JEMAND SICH EINE VON ZWEI SCHWESTERN ANGETRAUT UND NICHT WEISS, WELCHE VON IHNEN ER SICH ANGETRAUT HAT, SO GEBE ER EINEN SCHEIDEBRIEF DER EINEN UND EINEN SCHEIDEBRIEF DER ANDEREN. STIRBT ER UND HINTERLÄSST EINEN BRUDER, SO VOLLZIEHE DIESER DIE ḤALIÇA AN BEIDEN;

2WENN ZWEI, SO VOLLZIEHE EINER DIE ḤALIÇA UND DER ANDERE DIE SCHWAGEREHE; HABEN SIE SICH BEEILT UND SIE GENOMIMEN, SO BRINGE MAN SIE NICHT AUS IHREM BESITZE.

3WENN ZWEI SICH ZWEI SCHWESTERN ANGETRAUT HABEN UND DER EINE NICHT WEISS, WELCHE ER SICH ANGETRAUT HAT, UND DER ANDERE NICHT WEISS, WELCHE ER SICH ANGETRAUT HAT, SO GEBE DER EINE ZWEI SCHEIDEBRIEFE UND DER ANDERE ZWEI SCHEIDEBRIEFE. WENN BEIDE STERBEN UND JEDER EINEN BRUDER HINTERLÄSST, SO VOLLZIEHE DER EINE DIE ḤALIÇA AN BEIDEN UND DER ANDERE DIE ḤALIÇA AN BEIDEN;

4WENN EINER EINEN UND DER ANDERE ZWEI, SO VOLLZIEHE DER EINE DIE ḤALIÇA AN BEIDEN, UND VON DEN ZWEIEN VOLLZIEHE EINER DIE ḤALIÇA UND DER ANDERE DIE SCHWAGEREHE; HABEN SIE SICH BEEILT UND SIE GENOMMEN, SO BRINGE MAN SIE NICHT AUS IHREM BESITZE. WENN EINER ZWEI UND DER ANDERE ZWEI, SO VOLLZIEHE EIN BRUDER DES EINEN DIE ḤALIÇA AN DER EINEN UND EIN BRUDER DES ANDEREN DIE ḤALIÇA AN DER ANDEREN, SODANN VOLLZIEHE DER [ANDERE] BRUDER DES EINEN DIE SCHWAGEREHE AN DER ḤALUÇA DES ANDEREN, UND DER [ANDERE] BRUDER DES ANDEREN DIE SCHWAGEREHE AN DER ḤALUÇA DES ERSTEN;

5HABEN BEIDE SICH BEEILT UND DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, SO DÜRFEN NICHT BEIDE DIE SCHWAGEREHE VOLLZIEHEN, VIELMEHR VOLLZIEHE EINER DIE ḤALIÇA UND DER ANDERE DIE SCHWAGEREHE; HABEN SIE SICH BEEILT UND SIE GENOMMEN, SO BRINGE MAN SIE NICHT AUS IHREM BESITZE.

6GEMARA. Hieraus wäre zu entnehmen, daß die Antrauung, die nicht zum Beischlafe führt als Antrauung gilt? —

7Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn man sie kannte und nachher nicht mehr auskennt. Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: nicht weiß, nicht aber: nicht bekannt ist. Schließe hieraus. —

8Was lehrt er uns demnach? — Nötig ist der Schlußsatz: stirbt er und hinterläßt einen Bruder, so vollziehe dieser die Ḥaliça an beiden; wenn zwei, so vollziehe einer die Ḥaliça und der andere die Schwagerehe. Nur zuerst die Ḥaliça und nachher die Schwagerehe, nicht aber zuerst die Schwagerehe, denn er könnte auf die Schwester der an ihn gebundenen stoßen.

9WENN ZWEI SICH ZWEI SCHWESTERN ANGETRAUT HABEN &C. Hieraus wäre zu entnehmen, daß die Antrauung, die nicht zum Beischlafe führt, als Antrauung gilt? — Auch hier in dem Falle, wenn man sie kannte und nachher nicht mehr auskennt. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: nicht weiß, nicht aber: nicht bekannt ist. Schließe hieraus. —

10Was lehrt er uns demnach? — Nötig ist der Schlußsatz: wenn beide sterben und jeder einen Bruder &c. und der andere zwei, so vollziehe der eine die Ḥaliça an beiden, und von den zweien vollziehe einer die Ḥaliça und der andere die Schwagerehe. —

11Selbstverständlich, dies lehrt ja bereits der Anfangsatz!? — Man könnte glauben, es sei bei zweien wegen eines einzigen zu berücksichtigen, so lehrt er uns.

12Nur zuerst die Ḥaliça und nachher die Schwagerehe, nicht aber zuerst die Schwagerehe, denn er könnte auf eine fremde Eheschwägerin stoßen.

13WENN EINER ZWEI UND DER ANDERE ZWEI &C. Wozu ist dies weiter nötig, es ist ja dasselbe!? — Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, er könnte die Schwagerehe ohne Ḥaliça vollziehen, so lehrt er uns. —

14Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre von vier Brüdern, von denen zwei mit zwei Schwestern verheiratet waren und die mit den Schwestern verheirateten gestorben sind, wobei an diesen die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen ist!? —

15Es ist nicht gleich;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.