Jevamot — Blatt 24b

1Zum Nachteile; wie der Erstgeborene vom Inaussichtstehenden nicht ebenso wie vom Vorhandenen erhält, ebenso erhält auch dieser nicht vom Inaussichtstehenden wie vom Vorhandenen.

2WENN EINEM [DER UMGANG] MIT EINER SKLAVIN NACHGESAGT, UND SIE FREIGELASSEN, MIT EINER NICHTJÜDIN, UND SIE PROSELYTIN WIRD, SO DARF ER SIE NICHT NEHMEN; HAT ER SIE GENOMMEN, SO BRINGE MAN SIE NICHT AUS SEINEM BESITZE. WENN EINEM [DER UMGANG] MIT EINER EHEFRAU NACHGESAGT WIRD, UND MAN SIE ENTFERNT HAT, SO MUSS ER SIE, SELBST WENN ER SIE BEREITS GENOMMEN HAT, ENTFERNEN.

3GEMARA. Proselytin aber ist sie, und dem widersprechend wird gelehrt: Ein Mann, der wegen einer Frau Proselyt wird, eine Frau, die wegen eines Mannes Proselytin wird, und ebenso diejenigen, die wegen der königlichen Tafel oder gleich den Sklaven Šelomos Proselyten werden, gelten nicht als Proselyten — so R. Neḥemja.

4R. Neḥemja sagte nämlich: Die Löwenproselyten, ebenso Traumproselyten und die Proselyten [der Zeit] von Mordekhaj und Ester sind keine Proselyten; nur die in der Jetztzeit Proselyten werden. —

5In der Jetztzeit, wie kommst du darauf!? — Lies: wie in der Jetztzeit. —

6Hierzu wird ja gelehrt: R. Jiçḥaq, Sohn des Šemuél b. Martha, sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie derjenige, welcher sagt, sie alle sind Proselyten. —

7Demnach sollte dies auch von vornherein gelten!? — Wegen [eines Ausspruches] R. Asis, denn R. Asi sagte: Schaffe von dir Krümme des Mundes und das Lästermaul &c.

8Die Rabbanan lehrten: In den messianischen Tagen wird man keine Proselyten aufnehmen; desgleichen nahm man in den Tagen Davids und in den Tagen Šelomos keine Proselyten auf. R. Elea͑zar sagte: Hierauf deutet folgender Schriftvers: wer sich bekehrt, nur meinetwegen; wer mit dir wohnt, fällt zu dir; andere aber nicht.

9WENN EINEM [DER UMGANG] MIT EINER EHEFRAU NACHGESAGT WIRD &C. Rabh sagte: Durch Zeugen.

10R. Šešeth sprach: Ich glaube, Rabh sagte dies schlummernd und schlafend. Es wird gelehrt: Wenn einem [der Umgang] mit einer Ehefrau nachgesagt wird und man sie dieserhalb entfernt hat, und sie darauf von einem anderen geschieden worden ist, so braucht jener, wenn er sie genommen hat, sie nicht zu entfernen.

11In welchem Falle: waren Zeugen vorhanden, so ist ja nichts dabei, daß ein anderer das Gerede abgeschnitten hat; doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden waren, und nur in dem Falle, wenn ein anderer das Gerede abgeschnitten hat, sonst entferne man sie.

12Rabh kann dir erwidern: auch wenn ein anderer das Gerede nicht abgeschnitten hat, entferne man sie nur dann, wenn Zeugen vorhanden sind, nicht aber, wenn keine vorhanden sind, nur lehrt er folgendes: obgleich ein anderer das Gerede abgeschnitten hat, darf er sie von vornherein nicht nehmen.

13Man wandte ein: Nur in dem Falle, wenn sie keine Kinder hat, wenn sie aber Kinder hat, entferne man sie nicht; sind Zeugen der Verunreinigung gekommen, so entferne man sie, selbst wenn sie viele Kinder hat!? —

14Rabh bezieht unsere Mišna auf den Fall, wenn sie Kinder hat und Zeugen vorhanden sind. — Was zwingt Rabh unsere Mišna auf den Fall zu beziehen, wenn sie Kinder hat und Zeugen vorhanden sind, und man entferne sie nur dann, wenn Zeugen vorhanden sind, nicht aber, wenn keine Zeugen vorhanden sind, soll er sie auf den Fall beziehen, wenn sie keine Kinder hat, auch wenn keine Zeugen vorhanden sind!?

15Raba erwiderte: Unsere Mišna war ihm auffallend: weshalb heißt es: man sie entfernt hat, es sollte doch heißen: er sie entfernt hat; wahrscheinlich ist unter ‘man’ das Gericht zu verstehen, und das Gericht entfernt sie, wenn Zeugen vorhanden sind.

16Wenn du willst, sage ich: jene Lehre vertritt die Ansicht Rabbis, denn es wird gelehrt: Wenn der Hausierer hinausgeht und die Frau den Schurz umbindet, so ist sie, wie Rabbi sagt, da die Sache häßlich ist, zu entfernen; wenn Speichel oben am Betthimmel ist, so ist sie, wie Rabbi sagt, da die Sache häßlich ist, zu entfernen;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.