Jevamot — Blatt 25a

1wenn Schuhe unter dem Bett verkehrt liegen, so ist sie, wie Rabbi sagt, da die Sache häßlich ist, zu entfernen. — Wenn Schuhe verkehrt liegen, so sehe man doch, wem sie gehören!? — Vielmehr, Spuren von Schuhen; wenn solche sich vorfinden, so ist sie, wie Rabbi sagt, da die Sache häßlich ist, zu entfernen.

2Die Halakha ist wie Rabh und die Halakha ist wie Rabbi. — Diese widersprechen ja einander!? — Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn das Gerede aufgehört hat, und das andere, wenn das Gerede nicht aufgehört hat. Wenn das Gerede nicht aufgehört hat und keine Zeugen vorhanden waren, [entscheide man] nach Rabbi; wenn das Gerede aufgehört hat und Zeugen vorhanden waren, nach Rabh. —

3Wie lange muß das Gerede, das nicht aufgehört hat, anhalten? Abajje erwiderte: Mutter sagte mir, ein Stadtgerede anderthalb Tage. Dies jedoch nur dann, wenn das Gerede nicht inzwischen aufgehört hatte, wenn es aber inzwischen aufgehört hatte, so hatte es ja aufgehört. Jedoch nur dann, wenn es nicht aus Furcht aufgehört hat, wenn es aber aus Furcht aufgehört hat, so ist es ja aus Furcht erfolgt. Ferner nur dann, wenn keine Feinde vorhanden sind, wenn aber Feinde vorhanden sind, so haben die Feinde das Gerücht verbreitet.

4Dort haben wir gelernt: Wenn jemand seine Frau wegen übler Nachrede entfernt hat, so nehme er sie nicht wieder; wenn wegen Gelobens, so nehme er sie nicht wieder. Rabba b. R. Hona sandte an Rabba b. R. Naḥman: Möge der Meister uns lehren, ob er sie entfernen muß, falls er sie wiedergenommen hat.

5Dieser erwiderte: Wir haben es gelernt: Wenn einem [der Umgang] mit einer Ehefrau nachgesagt wird und man sie entfernt hat, so muß er sie, selbst wenn er sie bereits genommen hat, entfernen. Dieser erwiderte: Es ist nicht gleich; da haben andere sie entfernt, hierbei aber hat er selbst sie entfernt. Und Rabba b. R. Naḥman!? — Auch in unserer Mišna heißt es: und er sie entfernt hat. —

6Aber immerhin ist es ja nicht gleich: hierbei ist es der Ehemann, da aber ist es der Ehebrecher!? Jener entgegnete: Freilich gleichen sie einander; da bestimmten die Rabbanan, daß er sie nicht nehme, und wenn er sie genommen hat, muß er sie entfernen, ebenso bestimmten die Rabbanan auch hierbei, daß er sie nicht nehme, und wenn er sie genommen hat, muß er sie entfernen. —

7Dies ist aber nichts; da hat er das Gerücht bekräftigt, hierbei aber hat er es zerstört, und es besteht nicht mehr.

8WENN JEMAND EINEN SCHEIDEBRIEF AUS DEM ÜBERSEELANDE BRINGT UND BEKUNDET, ER SEI VOR IHM GESCHRIEBEN UND VOR IHM UNTERZEICHNET WORDEN, SO DARF ER DESSEN FRAU NICHT HEIRATEN; WENN: ER IST GESTORBEN, ICH HABE IHN ERSCHLAGEN, ODER: WIR HABEN IHN ERSCHLAGEN, SO DARF ER DESSEN FRAU NICHT HEIRATEN. R. JEHUDA SAGT, [BEKUNDET ER:] ICH HABE IHN ERSCHLAGEN, SO DARF DESSEN FRAU NICHT HEIRATEN, WENN ABER: WIR HABEN IHN ERSCHLAGEN, SO DARF DESSEN FRAU HEIRATEN.

9GEMARA. Nur wenn aus dem Überseelande, wo man sich auf ihn verläßt, wenn aber aus dem Jisraéllande, wo man sich nicht auf ihn verläßt, darf er dessen Frau heiraten;

10aber auch bei [der Bekundung] seines Todes verläßt man sich nicht auf ihn, denn der Meister sagte, eine Frau erkundige sich und heirate erst dann, dennoch lehrt er, er dürfe dessen Frau nicht heiraten!? —

11Hierbei ist keine Urkunde vorhanden, da aber ist eine Urkunde vorhanden. Wir haben nämlich gelernt: Welchen Unterschied gibt es zwischen Scheidebrief und Tod? Die Urkunde beweist es.

12ER IST GESTORBEN, ICH HABE IHN ERSCHLAGEN, ODER: WIR HABEN IHN ERSCHLAGEN, SO DARF ER DESSEN FRAU NICHT HEIRATEN. Nur er darf dessen Frau nicht heiraten, ein anderer aber wohl;

13aber R. Joseph sagte ja, daß, wenn [jemand bekundet,] jener habe an ihm gewaltsam Päderastie begangen, er mit noch einem [Zeugen] vereinigt werde, um jenen hinzurichten, und wenn willig, er ein Frevler sei, von dem die Tora sagt: reiche deine Hand nicht einem Frevler, um ein falscher Zeuge zu sein!?

14Wolltest du erwidern, bei Eheangelegenheiten sei es anders, da die Rabbanan hierbei erleichtert haben, so sagte ja R. Menaše,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.