Jevamot — Blatt 25b

1ein rabbanitischer Räuber sei bei Eheangelegenheiten als Zeuge zulässig, und ein Räuber nach der Tora sei bei Eheangelegenheiten als Zeuge unzulässig, somit wäre R. Menaše der Ansicht R. Jehudas!? —

2R. Menaše kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, und hierbei ist der Grund der Rabbanan nach Raba zu erklären, denn Raba sagte, jeder stehe sich nahe und mache sich nicht zum Frevler. —

3Demnach wäre R. Joseph der Ansicht R. Jehudas!? R. Joseph kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn bei Eheangelegenheiten ist es anders, da die Rabbanan hierbei erleichtert haben; R. Menaše ist es, der der Ansicht R. Jehudas ist.

4ICH HABE IHN ERSCHLAGEN &C. WIR HABEN IHN ERSCHLAGEN, SO &C. HEIRATEN. Welchen Unterschied gibt es zwischen [der Bekundung:] ich habe ihn erschlagen, und [der Bekundung:] wir haben ihn erschlagen? R. Jehuda erwiderte: Wenn er sagt: ich war mit seinen Mördern!?

5Es wird auch gelehrt: Sie sprachen zu R. Jehuda: Einst wurde ein Räuber in der Furt von Kappadokien zur Hinrichtung hinausgeführt und er sprach: Geht und sagt der Frau des Šimo͑n b. Kohen, daß ich ihren Mann ermordet habe, als ich nach Lud kam. Manche sagen: als er nach Lud kam. Darauf ließen sie seine Frau heiraten. Er erwiderte ihnen: Hieraus ist nichts zu beweisen; er sagte nur, daß er mit den Mördern war. —

6Es heißt ja Räuber!? — Er war wegen Räuberei inhaftiert worden. — Es heißt ja, daß er zur Hinrichtung hinausgeführt wurde!? — Durch ein nichtjüdisches Gericht, das ohne genau zu prüfen hinrichten läßt.

7WENN EIN GELEHRTER EINE FRAU WEGEN EINES GELÜBDES IHREM MANNE VERBOTEN HAT, SO DARF ER SIE NIGHT HEIRATEN. WENN [EINE FRAU] VOR IHM DIE WEIGERUNG ERKLÄRT ODER DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN HAT, SO DARF ER SIE HEIRATEN, WEIL DIES VOR GERICHT ERFOLGT.

8GEMARA. Demnach darf er sie heiraten, wenn er sie erlaubt hat; in welchem Falle: war er allein, wieso konnte er [das Gelübde] aufheben, R. Ḥija b. Abin sagte ja im Namen R. A͑mrams, es werde gelehrt, zur Aufhebung von Gelübden seien drei erforderlich,

9und waren es drei, wieso sind sie verdächtig, wir haben ja gelernt, daß, wenn [eine Frau] vor ihm die Weigerung erklärt oder die Ḥaliça vollzogen hat, er sie heiraten dürfe, weil dies vor Gericht erfolgt!? —

10Tatsächlich, wenn er allein war, und wie R. Ḥisda im Namen R. Joḥanans erklärt hat, einer der approbiert ist, ebenso hierbei, einer, der approbiert ist.

11WENN [EINE FRAU] VOR IHM DIE WEIGERUNG ERKLÄRT ODER DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN HAT &C. Nur vor Gericht, nicht aber zweien;

12womit ist es hierbei anders als bei der Lehre, daß, wenn Zeugen einen Kaufschein oder einen Scheidebrief unterschrieben haben, die Weisen diese Sache nicht berücksichtigt haben!? — Dies selbst lehrt er uns; zur Ausschließung der Ansicht desjenigen, welcher sagt, die Weigerungserklärung könne vor zweien erfolgen, lehrt er uns, daß hierzu drei erforderlich sind.

13Sie fragten: Muß er sie entfernen, falls er sie genommen hat? — R. Kahana sagt, hat er sie genommen, entferne er sie; R. Aši sagt, hat er sie genommen, entferne er sie nicht. R. Zuṭi lehrte in der Schule R. Papis nach der Ansicht desjenigen, welcher sagt, hat er sie genommen, entferne er sie nicht.

14Die Jünger fragten R. Aši: [Beruht die Entscheidung,] daß, wenn er sie genommen hat, er sie nicht entferne, auf einer Überlieferung oder einem Vernunftgrunde? Dieser erwiderte: Eis ist eine Mišna: wenn einem [der Umgang] mit einer Sklavin nachgesagt, und sie freigelassen wird, mit einer Nichtjüdin, und sie Proselytin wird, so darf er sie nicht nehmen; hat er sie genommen, so entferne er sie nicht.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.