Jevamot — Blatt 26a
1Da braucht er sie also wegen des Geredes nicht zu entfernen, ebenso braucht er sie hierbei wegen des Geredes nicht zu entfernen.
2WENN SIE ALLEFRAUEN HATTEN UND DIESE GESTORBEN SIND, SO DÜRFEN SIE JENE HEIRATEN;
3EBENSO DÜRFEN SIE JENE HEIRATEN, WENN SIE SICH MIT ANDEREN VERHEIRATET HATTEN UND GESCHIEDEN ODER VERWITWET WORDEN SIND; DESGLEICHEN SIND SIE ALLE IHREN SÖHNEN UND IHREN BRÜDERN ERLAUBT.
4GEMARA. Nur gestorben, nicht aber geschieden.
5R. Hillel sprach zu R. Aši: Es wird ja gelehrt: auch geschieden!? — Das ist kein Einwand; das eine, wenn sie in Unfrieden [lebten], das andere, wenn sie nicht in Unfrieden [lebten].
6Wenn du aber willst, sage ich: beides in dem Falle, wenn sie nicht in Unfrieden [lebten], dennoch besteht hier kein Widerspruch; das eine, wenn er die Veranlassung gegeben hat, das andere, wenn sie die Veranlassung gegeben hat.
7WENN SIE &C. VERHEIRATET HATTEN &C. Er glaubte, der Fall vom Tode beziehe sich auf den Fall vom Tode, und der Fall von der Scheidung auf den von der Scheidung,
8somit vertritt unsere Mišna nicht die Ansicht Rabbis, denn Rabbi sagt, mit zweimal erfolge die Feststellung. —
9Nein, der Fall vom Tode bezieht sich auf den von der Scheidung, und der von der Scheidung auf den vom Tode.
10DESGLEICHEN SIND SIE ALLE IHREN SÖHNEN UND IHREN BRÜDERN ERLAUBT. Womit ist es hierbei anders als bei der folgenden Lehre: wenn einem [der Umgang] mit einer Frau nachgesagt wird, so sind ihm auch ihre Mutter, ihre Tochter und ihre Schwester verboten!? —
11Frauen pflegen einander oft zu besuchen, Männer pflegen einander nicht oft zu besuchen.
12Oder auch: Frauen machen einander durch den Beischlaf nicht verboten, somit passen sie auf einander nicht auf, Männer machen einander durch den Beischlaf verboten, somit passen sie auf einander auf. —
13Demnach sollte es auch vom Vater gelten!? — Von diesem ist es selbstverständlich; selbstverständlich ist dies vom Vater, vor dem der Sohn sich scheut, man könnte aber glauben, dies gelte nicht vom Sohne, vor dem der Vater sich nicht scheut, so lehrt er uns.
14WENN VON VIER BRÜDERN ZWEI MIT ZWEI SCHWESTERN VERHEIRATET WAREN, UND DIE MIT DEN SCHWESTERN VERHEIRATETEN GESTORBEN SIND, SO IST AN DIESEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN. HABEN JENE SIE VOREILIG GEHEIRATET, SO MÜSSEN SIE SIE ENTFERNEN. R. ELEA͑ZAR SAGT, DIE SCHULE ŠAMMAJS LEHRE, SIE DÜRFEN SIE BEHALTEN, UND DIE SCHULE HILLELS LEHRE, SIE MÜSSEN SIE ENTFERNEN.
15IST EINE VON IHNEN EINEM WEGEN INZESTES VERBOTEN, SO IST IHM DIESE VERBOTEN UND IHRE SCHWESTER ERLAUBT, DEM ANDEREN ABER SIND BEIDE VERBOTEN.
16IST SIE IHM WEGEN EINES GEBOTES ODER WEGEN DER STANDESHEILIGKEIT VERBOTEN, SO IST AN IHNEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREIDS ZU VOLLZIEHEN.
17IST EINE VON IHNEN DEM EINEN UND DIE ANDERE DEM ANDEREN WEGEN INZESTES VERBOTEN, SO IST DIE DEM EINEN VERBOTENE DEM ANDEREN ERLAUBT, UND DIE DEM ANDEREN VERBOTENE JENEM ERLAUBT.
18DAS IST [DER FALL], HINSICHTLICH DESSEN SIE GESAGT HABEN: IST DIE SCHWÄGERIN IHRE SCHWESTER, SO IST AN IHR DIE ḤALIÇA ODER DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.
19GEMARA. Hieraus ist zu entnehmen, daß eine Gebundenheit bestehe, denn wenn keine Gebundenheit besteht, sollte doch, da sie von zwei Familien kommen, einer an der einen und der andere an der anderen die Schwagerehe vollziehen. —
20Tatsächlich, kann ich dir erwidern, besteht keine Gebundenheit, nur ist er der Ansicht, es sei verboten, das Gebot der Schwagerehe zu vereiteln. Es könnte, nachdem der eine die Schwagerehe vollzogen hat, der andere sterben, sodann würde das Gebot der Schwagerehe vereitelt werden. —
21Demnach sollte dies auch von drei [Brüdern] gelten!? —
22Von diesen ist es selbstverständlich; selbstverständlich gilt dies von drei, da dadurch das Gebot der Schwagerehe entschieden vereitelt wird, [man könnte aber glauben, nicht] von vier, weil Todesfälle nicht zu berücksichtigen seien, so lehrt er uns. —
23Demnach
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.