Jevamot — Blatt 27b

1Wer ist von der Geschiedenen und der, an die die Eheformel gerichtet worden ist, bevorzugter: ist die Geschiedene bevorzugter, da er mit ihr begonnen hat, oder ist die, an die die Eheformel gerichtet worden ist, bevorzugter, da sie ihm hinsichtlich der Beiwohnung näher ist?

2R. Aši erwiderte: Komm und höre: R. Gamliél pflichtet bei, daß der Scheidebrief nach der Eheformel und die Eheformel nach dem Scheidebriefe wirksam ist.

3Ist der Scheidebrief wirksamer, so sollte die darauffolgende Eheformel wirkungslos sein, und ist die Eheformel wirksamer, so sollte der darauffolgende Scheidebrief wirkungslos sein; wahrscheinlich gleichen sie einander. Schließe hieraus.

4R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn zwei Schwägerinnen, die Schwestern sind, einem Schwager zugefallen sind, so ist, wenn er die Ḥaliça an der einen vollzieht, diese erlaubt, und wenn an der anderen, diese erlaubt.

5Stirbt die erste, so ist ihm die andere erlaubt, und selbstverständlich ist ihm, wenn die andere stirbt, die erste erlaubt, denn diese ist eine Schwägerin, die erlaubt war, verboten wurde und wiederum erlaubt worden ist, und somit zurück in den früheren Zustand des Erlaubtseins kommt.

6R. Joḥanan aber sagte: Stirbt die andere, so ist ihm die erste erlaubt, stirbt aber die erste, so ist ihm die andere verboten. Dies ist aus folgendem Grunde: eine Schwägerin, von der es beim Zufallen nicht heißt: ihr Schwager komme zu ihr, gleicht der Frau eines Bruders, die Kinder hat, und ist verboten. —

7Hält denn Rabh nichts von dieser Auslegung, Rabh sagte ja, eine Schwägerin, von der es beim Zufallen nicht heißt: ihr Schwager komme zu ihr, gleiche der Frau eines Bruders, die Kinder hat, und sei verboten!? — Dies nur, wo es sich um die Schwester seiner Frau handelt, die nach der Tora verboten ist, hierbei aber handelt es sich um die der an ihn Gebundenen, die nur rabbanitisch [verboten] ist.

8R. Jose b. Ḥanina wandte gegen R. Joḥanan ein: Wenn von vier Brüdern zwei mit zwei Schwestern verheiratet waren und die mit den Schwestern verheirateten gestorben sind, so ist an diesen die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen. Weshalb denn, soll doch einer von ihnen die Ḥaliça an der zweiten vollziehen, sodann ist die erste gegenüber dem anderen eine Schwägerin, die erlaubt war, verboten wurde und wiederum erlaubt worden ist, die somit zurück in den früheren Zustand des Erlaubtseins kommt!?

9Dieser erwiderte: Ich weiß nicht, wer den Fall von den Schwestern gelehrt hat. — Sollte er ihm erwidert haben, die Ḥaliça, von der gelehrt wird, sei an einer zu vollziehen!? —

10Es heißt: [an diesen] die Ḥaliça vollziehen. — Sollte er ihm erwidert haben, die Mehrzahl beziehe sich auf derartige Fälle allgemein!? — Es heißt: so ist an diesen. — Sollte er ihm erwidert haben: wenn die Ḥaliça zuerst an der ersten vollzogen worden ist!? —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.