Jevamot — Blatt 28b
1ist sie wegen eines Gebotes oder der Standesheiligkeit verboten, so ist an ihr die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen!? — Da handelt es sich um ein Verbot wegen eines Gebotes allein, hierbei aber um ein Verbot wegen eines Gebotes und der Schwesternschaft;
2man könnte glauben, das Verbot wegen des Gebotes trete an Stelle des Inzestverbotes und die Schwagerehe sei an ihr zu vollziehen, so lehrt er uns. —
3Wieso sollte an ihr die Schwagerehe vollzogen werden, nach der Tora fällt sie ihm ja zu, somit würde er auf die Schwester der an ihn gebundenen stoßen!? — Man könnte glauben, die Rabbanan hätten dies wegen des Gebotes bestimmt, so lehrt er uns.
4IST EINE VON IHNEN &C. Wozu ist dies nötig, es ist ja dasselbe, es ist ja einerlei ob einer oder zwei!? —
5Beides ist nötig. Würde er nur jenes gelehrt haben, so könnte man glauben, weil ein anderer vorhanden ist, der dies beweist, nicht aber hierbei, wo kein anderer vorhanden ist der dies beweist.
6Und würde er nur dieses gelehrt haben, so könnte man glauben, im Gegenteil, beide bekunden es für einander, dort aber nicht. Daher ist beides nötig.
7DAS IST [DER FALL], HINSICHTLICH DESSEN SIE GESAGT HABEN &C. Was schließen [die Worte] ‘das ist’ aus? — Sie schließen [den Fall] aus, wenn bei dem einen ein Verbot wegen des Gebotes und beim anderen ein Verbot wegen des Gebotes vorliegt. —
8Wozu ist dies nötig, es ist ja dasselbe, es ist ja einerlei ob einer oder zwei!? —
9Man könnte glauben, nur wenn ein anderer zu berücksichtigen ist, sage man nicht, das Verbot wegen eines Gebotes trete anstelle des Inzestverbotes, wenn aber kein anderer zu berücksichtigen ist, sage man, für den einen trete das Verbot wegen eines Gebotes anstelle des Inzestverbotes und für den anderen trete das Verbot wegen eines Gebotes anstelle des Inzestverbotes, sodaß sie die Schwagerehe vollziehen dürfen, so lehrt er uns.
10R. Jehuda sagte im Namen Rabhs, und ebenso lehrte R. Ḥija: Bei diesen allenkann es vorkommen, daß die diesem verbotene jenem erlaubt ist, und daß an der Schwägerin, die ihre Schwester ist, die Ḥaliça oder die Schwagerehe zu vollziehen ist.
11R. Jehuda bezieht dies auf [die Inzestuösen] von der Schwiegermutter ab, nicht aber auf die sechs vorangehenden,
12denn dies kann nur bei seiner Tochter von einer Genotzüchtigten vorkommen und nicht von einer Angeheirateten,
13und er spricht nur von Angeheirateten und nicht von Genotzüchtigten.
14Abajje bezieht dies auch auf die Tochter (seiner Genotzüchtigten), denn da es vorkommen kann, so ist es einerlei, ob von einer Genotzüchtigten oder von einer Angeheirateten, nicht aber auf die Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders, denn dies kann nur nach R. Šimo͑n vorkommen und nicht nach den Rabbanan, und von Strittigem spricht er nicht.
15R. Saphra bezieht dies auch auf die Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders, und zwar kann dies bei sechs Brüdern vorkommen, nach R. Šimo͑n. Als Merkzeichen diene dir: gestorben, geboren und die Schwagerehe vollzogen; gestorben, geboren und die Schwagerehe vollzogen.
16Wenn Reúben und Šimo͑n mit zwei Schwestern, und Levi und Jehuda mit zwei einander fremden verheiratet waren, und nach dem Tode Reúbens Jissakhar geboren wurde und Levi die Schwagerehe vollzogen hat, und nach dem Tode Šimo͑ns Zebulun geboren wurde und Jehuda die Schwagerehe vollzogen hat; wenn darauf Levi und Jehuda kinderlos sterben und [die Witwen] Jissakhar und Zebulun zufallen,
17so ist die diesem verbotene jenem erlaubt, und die jenem verbotene diesem erlaubt. —
18Wozu ist es bei der Schwägerin, die ihre Schwester ist, nötig, daß Jehuda die Schwagerehe vollzogen hat, dies kann ja auch vorkommen, wenn Jehuda die Schwagerehe nicht vollzogen hat!? —
19Wegen der Nebenbuhlerin. — Erklärlich ist es hinsichtlich der Nebenbuhlerin, wieso aber bei der Nebenbuhlerin der Nebenbuhlerin? —
20Wenn darauf auch Gad und Ašer die Schwagerehe vollzogen haben.
21WENN VON DREI BRÜDERN ZWEI MIT ZWEI SCHWESTERN, ODER EINER FRAU UND IHRER TOCHTER, ODER EINER FRAU UND DER TOCHTER IHRER TOCHTER, ODER EINER FRAU UND DER TOCHTER IHRES SOHNES VERHEIRATET WAREN, SO IST AN IHNEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN; R. ŠIMO͑N ENTBINDET SIE.
22IST IHM EINE VON IHNEN WEGEN INZESTES VERBOTEN, SO IST IHM DIESE VERBOTEN UND IHRE SCHWESTER ERLAUBT; WENN WEGEN EINES GEBOTES ODER WEGEN DER STANDESHEILIGKEIT, SO IST AN IHNEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.
23GEMARA. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n entbindet beide von der Ḥaliça und der Schwagerehe, denn es heißt: zu einem Weibe sollst da nicht ihre Schwester zur Nebenbuhlerin nehmen; sobald sie Nebenbuhlerinnen werden, darf das Nehmen auch bei einer von ihnen nicht erfolgen.
24IST IHM EINE VON IHNEN &C. Wozu ist dies nötig, es ist ja dasselbe!? —
25Es ist nach R. Šimo͑n nötig, welcher sagt, daß an zwei Schwestern weder die Ḥaliça noch die Schwagerehe zu vollziehen ist; man könnte glauben, auch hierbei, mit Rücksicht auf zwei Schwestern anderweitig, so lehrt er uns.
26WEGEN EINES GEBOTES &C.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.