Jevamot — Blatt 29b
1Wenn man sagen wollte, nach der Schule Šammajs erfolge durch die Eheformel eine vollständige Aneignung, so kann ja der eine die Eheformel an diese richten und sie sich aneignen und der andere die Eheformel an jene richten und sie sich aneignen. —
2Auch wenn dadurch nur die vollständige Verdrängung erfolgt, kann ja der eine die Eheformel an diese richten und jene verdrängen, und der andere die Eheformel an jene richten und diese verdrängen!?
3Du mußt also erklären: die Eheformel verdränge nur dann, wenn sie ihm erlaubt ist, nicht aber, wenn sie ihm verboten ist, ebenso erfolgt auch nach demjenigen, welcher sagt, durch die Eheformel erfolge eine vollständige Aneignung, eine solche nur dann, wenn sie ihm erlaubt ist, nicht aber, wenn sie ihm verboten ist.
4R. Aši lehrte es wie folgt: R. Elea͑zar sagte: Man sage nicht, nach der Schule Šammajs erfolge durch die Eheformel eine vollständige Verdrängung, und die Nebenbuhlerin benötige auch nicht der Ḥaliça, vielmehr ist die Verdrängung nur eine beschränkte.
5R. Abin sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: die Schule Šammajs lehre, sie dürfen sie behalten; nur behalten und nicht von vornherein [heiraten]. Wenn man sagen wollte, nach der Schule Šammajs erfolge durch die Eheformel eine vollständige Verdrängung, so kann ja der eine die Eheformel an diese richten und jene verdrängen, und der andere die Eheformel an jene richten und diese verdrängen. — Er lehrt ja aber: die Schule Šammajs sagt, seine Frau bleibe bei ihm, und die andere gehe als Schwester seiner Frau frei aus!? —
6Vielmehr, bei der Schwägerin, bei der alle [Formalitäten] zulässig sind, ist auch ein Teil zulässig, und bei der nicht alle zulässig sind, ist auch ein Teil nicht zulässig.
7Raba fragte: Gilt die Eheformel nach der Schule Šammajs als Verheiratung oder als Verlobung? Abajje sprach zu ihm: In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung:
8wenn etwa, ob er sie beerbe, sich an ihr verunreinige und ihre Gelübde aufheben könne, so lehrte R. Ḥija sogar hinsichtlich einer gewöhnlichen Verlobten, daß weder er ihretwegen Trauernder sei und sich an ihr verunreinige noch sie seinetwegen Trauernde sei und sich an ihm verunreinige, wenn sie gestorben ist, er sie nicht beerbe, und wenn er gestorben ist, sie ihre Morgengabe einfordere, und um wieviel mehr gilt dies von der, an die die Eheformel gerichtet worden ist!? —
9Vielmehr, hinsichtlich der Übergabe zum Traubaldachin: gilt sie als Verheiratung, somit ist die Übergabe zum Traubaldachin nicht erforderlich, oder gilt sie als Verlobung, somit ist die Übergabe zum Traubaldachin erforderlich?
10Dieser erwiderte: Es heißt: ihr Schwager komme zu ihr, auch gegen ihren Willen, selbst wenn er an sie die Eheformel nicht gerichtet hat, um wieviel mehr, wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat.
11Jener entgegnete: Ich bin der Ansicht, daß, wenn jemand an seine Schwägerin die Eheformel richtet, die Gebundenheit der Schwagerschaft von ihm schwindet und die Gebundenheit der Verlobung auf ihm lastet. Wie ist es nun? —
12Komm und höre: [Die Gelübde] einer Anwärterin der Schwagerehe kann der Schwager, einerlei ob einer oder zwei, wie R. Elie͑zer sagt, aufheben; R. Jehošua͑ sagt, nur einer und nicht zwei; R. A͑qiba sagt, weder einer noch zwei.
13Dagegen wandten wir ein: Allerdings ist R. A͑qiba der Ansicht, es bestehe keine Gebundenheit, auch wenn es einer ist, ebenso ist R. Jehošua͑ der Ansicht, bei einem bestehe eine Gebundenheit, nicht aber bei zweien, nach R. Elie͑zer aber ist es ja, auch wenn er der Ansicht ist, es bestehe eine Gebundenheit, erklärlich, daß einer aufheben kann, wieso aber zwei!?
14Hierauf erwiderte R. Ami b. Ahaba, hier werde von dem Falle gesprochen, wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat, und zwar nach der Schule Šammajs, welche sagt, die Eheformel erwirke eine vollständige Aneignung.
15Einleuchtend ist es, daß er aufheben kann, wenn du sagst, sie gelte als Verheiratung, wieso aber kann er aufheben, wenn du sagst, sie gelte als Verlobung, wir haben ja gelernt, daß Gelübde einer Verlobten nur von ihrem Vater und ihrem Manne aufgehoben werden können!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Unter aufheben ist die gemeinsame Aufhebung zu verstehen. —
16Wieso kann er nach R. Elea͑zar, welcher sagt, nach der Schule Šammajs erfolge durch die Eheformel nur die Aneignung zur Verdrängung der Nebenbuhlerin, selbst gemeinsam aufheben!? — R. Elea͑zar kann dir erwidern: nur insofern sage ich, dadurch erfolge die Aneignung nur zur Verdrängung der Nebenbuhlerin, daß nämlich ein Scheidebrief nicht genüge, vielmehr sei auch die Ḥaliça erforderlich, sage ich es etwa hinsichtlich der Aufhebung ihrer Gelübde!?
17Wenn du aber willst, sage ich: R. Elea͑zar kann dir erwidern: stimmt dies denn nach R. Naḥman b. Jiçḥaq, es heißt ja nicht ‘[können sie] aufheben’, sondern ‘[kann er] aufheben’!? Hier wird vielmehr von dem Falle gesprochen, wenn er bereits vor Gericht gestanden und es ihr Unterhalt von ihm zugesprochen hat,
18und zwar nach R. Pinḥas im Namen Rabas, denn R. Pinḥas sagte im Namen Rabas, jede Gelobende gelobe im Sinne ihres Ehemannes.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.