Jevamot — Blatt 30a
1WENN VON DREI BRÜDERN ZWEI MIT ZWEI SCHWESTERN VERHEIRATET WAREN UND EINER MIT EINER FREMDEN, UND EINER DER MIT EINER DER SCHWESTERN VERHEIRATETEN GESTORBEN IST, UND DER MIT DER FREMDEN VERHEIRATETE SEINE FRAU GENOMMEN HAT UND EBENFALLS GESTORBEN IST, SO GEHT DIE ERSTE FREI AUS ALS SCHWESTER DER FRAU UND DIE ANDERE ALS IHRE NEBENBUHLERIN. WENN ER AN SIE NUR DIE EHEFORMEL GERICHTET HAT UND GESTORBEN IST, SO IST AN DER FREMDEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.
2GEMARA. Nur wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat, wenn aber nicht, so kann [an der Fremden] auch die Schwagerehe vollzogen werden. R. Naḥman sagte: Dies lehrt, daß keine Gebundenheit bestehe, selbst bei einem Bruder.
3WENN VON DREI BRÜDERN ZWEI MIT ZWEI SCHWESTERN VERHEIRATET WAREN UND EINER MIT EINER FREMDEN, UND DER MIT DER FREMDEN VERHEIRATETE GESTORBEN IST, UND EINER DER MIT EINER DER SCHWESTERN VERHEIRATETEN SEINE FRAU GENOMMEN HAT UND EBENFALLS GESTORBEN IST, SO GEHT DIE ERSTE FREI AUS ALS SCHWESTER SEINER FRAU UND DIE ANDERE ALS IHRE NEBENBUHLERIN. WENN ER AN SIE NUR DIE EHEFORMEL GERICHTET HAT UND GESTORBEN IST, SO IST AN DER FREMDEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.
4GEMARA. Wozu ist dies weiter nötig, es ist ja dasselbe: wenn in jenem Falle, wo die Schwester seiner Frau Nebenbuhlerin der Fremden ist, die Fremde verboten ist, um wieviel mehr in diesem Falle, wo die Fremde Nebenbuhlerin der Schwester seiner Frau ist!? —
5Der Autor hatte diesen zuerst gelehrt, während er hei jenem erlaubend zu entscheiden gedachte; später aber entschied er, sie auch in jenem Falle zu verbieten,
6und lehrte ihn aus Bevorzugung zuerst. Die Mišna aber wich nicht von ihrem Platze.
7WENN VON DREI BRÜDERN ZWEI MIT ZWEI SCHWESTERN VERHEIRATET WAREN UND EINER MIT EINER FREMDEN, UND EINER DER MIT EINER DER SCHWESTERN VERHEIRATETEN GESTORBEN IST, UND DER MIT DER FREMDEN VERHEIRATETE SEINE FRAU GENOMMEN HAT, UND DARAUF DIE FRAU DES ANDEREN UND SPÄTER AUCH DER MIT DER FREMDEN VERHEIRATETE GESTORBEN IST, SO IST SIE IHM FÜR IMMER VERBOTEN, WEIL SIE IHM EINE STUNDE VERBOTEN WAR.
8GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Eine Schwägerin, von der es beim Zufallen nicht heißt: ihr Schwager komme zu ihr, gleicht der Frau eines Bruders, die Kinder hat, und ist verboten. — Was lehrt er uns damit, es wurde ja bereits gelehrt, sie sei ihm für immer verboten, weil sie ihm eine Stunde verboten war!? —
9Man könnte glauben, nur wenn sie nach dem ersten Zufallen für ihn nicht geeignet war, wenn sie aber nach dem ersten Zufallen für ihn geeignet war, sei sie ihm erlaubt, so lehrt er uns. —
10Aber auch dies wurde ja bereits gelehrt: wenn zwei Brüder mit zwei Schwestern verheiratet waren und einer von ihnen und darauf die Frau des anderen gestorben ist, so ist sie ihm für immer verboten, weil sie ihm eine Stunde verboten war!? —
11Man könnte glauben, nur da, wo sie aus der Familie ganz verdrängt wurde, wenn sie aber aus der Familie nicht ganz verdrängt wurde, sei sie, da sie für den mit der Fremden verheirateten geeignet war, auch für den anderen geeignet, so lehrt er uns.
12WENN VON DREI BRÜDERN ZWEI MIT ZWEI SCHWESTERN VERHEIRATET WAREN UND EINER MIT EINER FREMDEN, UND EINER DER MIT EINER DER SCHWESTERN VERHEIRATETEN SICH VON SEINER FRAU GESCHIEDEN, WORAUF DER MIT DER FREMDEN VERHEIRATETE GESTORBEN IST, UND DER GESCHIEDENE DIESE GENOMMEN HAT UND EBENFALLS GESTORBEN IST, SO IST DIES [DER FALL], HINSICHTLICH DESSEN SIE GESAGT HABEN, DASS, WENN SIE GESTORBEN ODER GESCHIEDEN WORDEN SIND, IHRE NEBENBUHLERINNEN ERLAUBT SIND.
13GEMARA. Nur wenn zuerst geschieden und nachher gestorben, wenn aber zuerst gestorben und nachher geschieden, so ist sie verboten. R. Aši sagte: Dies besagt, daß selbst bei zwei Brüdern eine Gebundenheit bestehe.
14Gegen R. Aši ist ja ein Einwand zu erheben aus [der Schlußfolgerung] R. Naḥmans!? — R. Aši kann dir erwidern: auch wenn er die Eheformel an sie nicht gerichtet hat, ist an der Fremden nur die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen, und nur deshalb lehrt er den Fall, wenn er die Eheformel an sie gerichtet hat, um die Ansicht der Schule Šammajs auszuschließen; diese lehrt, die Eheformel erwirke eine
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.