Jevamot — Blatt 30b

1vollständige Aneignung, so lehrt er uns, daß dem nicht so ist. —

2Gegen R. Naḥman ist ja ein Einwand zu erheben aus der Schlußfolgerung des R. Aši!? Wolltest du erwidern, auch wenn zuerst gestorben und nachher geschieden, sei die Nebenbuhlerin erlaubt: was schließen demnach [die Worte] ‘so ist dies’ aus!? — Sie schließen den Fall aus, wenn er sie genommen und sich nachher geschieden hat. —

3Allerdings wenn er der Ansicht R. Jirmejas ist, welcher erklärte, es sei zu teilen, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht,

4ein Autor sei der Ansicht, der Tod veranlasse das Zufallen, und ein Autor sei der Ansicht, die frühere Heirat veranlasse dies;

5demnach schließen [die Worte] ‘so ist dies’ den Fall aus, wenn zuerst genommen und nachher geschieden; was aber schließen [die Worte] ‘so ist dies’ aus, wenn er der Ansicht Rabas ist, welcher erklärte, es sei derselbe Autor, und er lehre das eine und um so mehr das andere!? — Er ist notgedrungen der Ansicht R. Jirmejas. —

6Allerdings schließen nach Raba, wenn er der Ansicht R. Ašis ist, [die Worte] ‘so ist dies’ den Fall aus, wenn er ungeschieden gestorben ist, was aber schließen [die Worte] ‘so ist dies’ aus, wenn er der Ansicht R. Naḥmans ist? — Er ist notgedrungen der Ansicht R. Ašis.

7IST BEI JENEN ALLEN DIE ANTRAUUNG ODER DIE SCHEIDUNG ZWEIFELHAFT, SO IST AN IHREN NEBENBUHLERINNEN DIE ḤALIÇA UND NIGHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN. WIESO DIE ANTRAUUNG ZWEIFELHAFT? WENN ER IHR DIE ANTRAUUNGSURKUNDE ZUGEWORFEN UND ES ZWEIFELHAFT IST, OB SIE IHM ODER IHR NÄHER WAR; DIES IST EINE ZWEIFELHAFTEANTRAUUNG.

8WIESO DIE SCHEIDUNG ZWEIFELHAFT? WENN [DER SCHEIDEBRIEF] MIT SEINER HAND GESCHRIEBEN IST, JEDOCH KEINE ZEUGEN UNTERZEICHNET SIND, WENN ZEUGEN UNTERZEICHNET SIND, JEDOCH KEIN DATUM VORHANDEN IST, WENN EIN DATUM VORHANDEN IST, JEDOCH NUR EIN ZEUGE UNTERZEICHNET IST; DIES IST EINE ZWEIFELHAFTE SCHEIDUNG.

9GEMARA. Weshalb lehrt er hinsichtlich der Scheidung nicht [den Fall], wenn es zweifelhaft ist, ob [der Scheidebrief] ihm oder ihr näher war!?

10Rabba erwiderte: Diese Frau befand sich in einem Zustande des Erlaubtseins für jedermann, und wegen des Zweifels willst du sie als verboten erklären; du darfst sie wegen des Zweifels nicht als verboten erklären.

11Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte man doch auch hinsichtlich der Antraung sagen: diese Frau befand sich in einem Zustande des Erlaubtseins für den Schwager, und wegen des Zweifels willst du sie als verboten erklären; du darfst sie wegen des Zweifels nicht als verboten erklären!? —

12Da erfolgt dies erschwerend. —

13Es ist ja eine Erschwerung, die zu einer Erleichterung führt!? Es kann vorkommen, daß er sich [darauf] ihre Schwester zweifellos antraut,

14oder daß ein Fremder sich diese zweifellos antraut, und da der Meister die Vollziehung der Schwagerehe an der Nebenbuhlerin verbietet, würde man sagen, die Antrauung der ersten sei gültig und die der anderen sei ungültig!? —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.