Jevamot — Blatt 31a
1Da sie der Ḥaliça benötigt, so weiß man, daß dies nur eine Erschwerung ist. — Demnach sollte er dies auch hinsichtlich der Scheidung lehren und sie der Ḥaliça benötigen, und man würde dann wissen, daß dies nur eine Erschwerung ist!? —
2Wenn man sagt, daß an ihr die Ḥaliça vollzogen werde, könnte an ihr auch die Schwagerehe vollzogen werden. — Auch in jenem Falle könnte ja, da du sagst, an ihr werde die Ḥaliça vollzogen, an ihr auch die Schwager ehe vollzogen werden!? — Mag an ihr die Schwagerehe vollzogen werden; dabei ist nichts, da man sie bei ihrem bisherigen Zustandebelasse.
3Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn das Haus über ihm und der Tochter seines Bruderseingestürzt ist, und es nicht bekannt ist, wer von beiden zuerst gestorben ist, so ist an der Nebenbuhlerin die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.
4Weshalb denn, auch hierbei sage man: diese Frau befand sich in einem Zustande des Erlaubtseins für jedermann, und wegen des Zweifels willst du sie als verboten erklären; du darfst sie wegen des Zweifels nicht als verboten erklären!?
5Wolltest du erwidern, auch hierbei erfolge es erschwerend, so ist es ja eine Erschwerung, die zu einer Erleichterung führt, denn wenn du sagst, es sei an ihr die Ḥaliça zu vollziehen, könnte an ihr auch die Schwagerehe vollzogen werden!? — Bei der Scheidung, die häufig vorkommt, haben die Rabbanan eine Vorsorge getroffen, beim Einstürze aber, der selten vorkommt, haben die Rabbanan keine Vorsorge getroffen.
6Oder auch: bei der Scheidung, wo die Inzestuöse noch lebt, könnte man, wenn die Nebenbuhlerin der Ḥaliça benötigt, sagen, die Gelehrten hätten festgestellt, daß der Scheidebrief giltig war, und veranlaßt werden, an der Nebenbuhlerin die Schwagerehe zu vollziehen; aber können etwa die Gelehrten beim Einstürze festgestellt haben!? —
7Wird dies etwa nicht auch von der Scheidung gelehrt, wir haben ja gelernt: Wenn sie auf öffentlichem Gebiete steht und er ihr einen Scheidebrief zuwirft, so ist sie, wenn er ihr näher ist, geschieden, und wenn er ihm näher ist, nicht geschieden, und wenn Hälfte gegen Hälfte, geschieden und nicht geschieden.
8Und auf die Frage, in welcher Hinsicht dies von Bedeutung sei, [wurde erwidert:] ist er Priester, so ist sie ihm verboten, und ist sie inzestuös, so benötigt ihre Nebenbuhlerin der Ḥaliça. Wir sagen nicht, wenn man sagt, daß an ihr die Ḥaliça vollzogen werde, könnte an ihr auch die Schwagerehe vollzogen werden!? —
9Hierzu wurde ja gelehrt: Rabba und R. Joseph sagten beide, da handle es sich um zwei Zeugenpartien, von denen die eine bekundet, er sei ihr, und die andere bekundet, er sei ihm näher gewesen, wonach der Zweifel nach der Tora besteht; in unserer Mišna aber um eine Zeugenpartie, wobei der Zweifel nur rabbanitisch ist. —
10Woher, daß unsere Mišna von einer Zeugenpartie spricht? — Gleich der Antrauung; wie es sich bei der Antrauung um eine Zeugenpartie handelt, ebenso bei der Scheidung um eine Zeugenpartie. — Woher dies von der Antrauung selbst, daß es sich um eine Zeugenpartie handelt, vielleicht um zwei Zeugenpartien!? — Wenn es zwei Zeugenpartien sind, so mag ja an ihr die Schwagerehe vollzogen werden, dabei ist nichts. —
11Zeugen bekunden, daß die [Antrauungsurkunde] ihr näher war, und du sagst, möge an ihr die Schwagerehe vollzogen werden, dabei sei nichts!? Ferner ist ja auch bei zwei Zeugenpartien der Zweifel nur rabbanitisch, denn man sage, zwei stehen gegenüber zwei, und die Frau verbleibe in ihrem bisherigen Zustande.
12So war es bei den Gütern eines Irrsinnigen. Einst verkaufte ein Irrsinniger Güter, und zwei bekundeten, er habe sie verkauft, als er gesund war, und zwei andere bekundeten, er habe sie verkauft, als er irrsinnig war. Da entschied R. Aši, zwei stehen gegenüber zwei,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.