Jevamot — Blatt 31b
1und das Grundstück verbleibe im Besitze des Irrsinnigen.
2Vielmehr, erklärte Abajje. der Gefährte bekundet dies; was er von der Antrauung lehrt, gilt auch von der Scheidung, und was er von der Scheidung lehrt, gilt auch von der Antrauung.
3Raba sprach zu ihm: Was bedeuten, wenn der Gefährte dies bekundet, [die Worte] ‘dies ist’!?
4Vielmehr, erklärte Raba, was von der Antrauung gilt, gilt auch von der Scheidung, bei der Scheidung aber gibt es manches, was von der Antrauung nicht gilt. Das bei der Scheidung gebrauchte ‘dies ist’ ist nicht genau zu nehmen, und nur weil er bei der Antrauung ‘dies ist’ lehrt, lehrt er ‘dies ist’ auch bei der Scheidung. — Was schließen [die Worte] ‘dies ist’ bei der Antrauung aus? — Sie schließen das Datum aus, das bei der Antrauung fehlt. —
5Weshalb haben sie bei der Antrauung kein Datum angeordnet? Erklärlich ist es nach demjenigen, welcher sagt, es sei wegen des Fruchtgenusses [angeordnet worden], denn von der Verlobten steht ihm der Fruchtgenuß nicht zu,
6nach demjenigen aber, welcher sagt, wegen der Tochter seiner Schwester, sollte man doch ein Datum angeordnet haben!? —
7Da manche die Antrauung mit einem Geldstücke und manche mit einer Urkunde vollziehen, so haben die Rabbanan kein Datum angeordnet.
8R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, sprach zu R. Aši: Auch den Ankauf eines Sklaven vollziehen ja manche mit Geld und manche mit einer Urkunde, dennoch haben die Rabbanan ein Datum angeordnet!? — Dieser erfolgt meist durch Urkunde, jene aber meist durch ein Geldstück.
9Wenn du aber willst, sage ich: weil es nicht möglich ist. Wie sollte man es machen: läßt man [die Urkunde] bei ihr, so kann sie [das Datum] streichen, läßt man sie bei ihm, so kann er, wenn es die Tochter seiner Schwester ist, sie begünstigen.
10Und wollte man sie bei den Zeugen lassen, so mögen sie ja, wenn sie es wissen, kommen und bekunden, und [wissen] sie es nicht, so könnten sie in die Urkunde einsehen und bekunden, und der Allbarmherzige sagt: aus ihrem Munde, nicht aber aus einem Schriftstücke. —
11Demnach sollte man dies auch bei der Scheidung berücksichtigen!? — Bei dieser ist [die Urkunde] zu ihrer Rettung da, bei jener aber zu ihrer Belastung.
12WENN DREI BRÜDER DREI EINANDER FREMDE GEHEIRATET HABEN UND EINER VON IHNEN GESTORBEN IST, UND DARAUF DER ANDERE [AN DIE WITWE] DIE EHEFORMEL GERICHTET HAT UND EBENFALLS GESTORBEN IST, SO IST AN IHNEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN,
13DENN ES HEISST: und einer von ihnen stirbt, so komme ihr Schwager zu ihr, DIE AN EINEN SCHWAGER GEBUNDEN IST, NIGHT ABER, DIE AN ZWEI SCHWÄGER GEBUNDEN IST. R. ŠIMO͑N SAGT, ER VOLLZIEHE DIE SCHWAGEREHE BELIEBIG AN EINER VON IHNEN UND DIE ḤALIÇA AN DER ANDEREN.
14GEMARA. Wenn nach der Tora [auch] bei zwei Schwägern eine Gebundenheit besteht, so sollten sie auch der Ḥaliça nicht benötigen!? — Vielmehr, nur rabbanitisch, und hierbei ist berücksichtigt worden, man könnte sagen, daß an zwei aus einer Familie kommenden Schwägerinnen die Schwagerehe zu vollziehen sei. —
15Soll er doch an der einen die Schwagerehe und an der anderen die Ḥaliça vollziehen!? — Mit Rücksicht darauf, man könnte sagen, es sei ein Haus, teilweise errichtet
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.