Jevamot — Blatt 32b

1R. Abahu erwiderte: R. Jose pflichtet bei einem weitergehenden Verbote bei. —

2Allerdings in dem Falle, wenn zuerst der Überlebende und nachher der Verstorbene geheiratet hat, denn das Verbot ist in bezug auf die Brüder erweitert worden, und dadurch auch ihm gegenüber,

3wieso aber ist das Verbot erweitert worden in dem Falle, wenn zuerst der Verstorbene und nachher der Überlebende geheiratet hat!?

4Wolltest du erwidern: weil dadurch all ihre Schwestern verboten worden sind, so ist dies ja ein einbegreifendes Verbot!?

5Vielmehr, erklärte Raba, es wird ihm angerechnet, als hatte er zwei Verbote begangen, schuldig aber ist er nur wegen eines. Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Joḥanans, es werde ihm angerechnet, als hätte er zwei [Verbote] begangen, schuldig aber ist er nur wegen eines. — In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? — Daß man ihn bei den gänzlich Gottlosen begrabe.

6Hierüber wurde auch folgender Streit gelehrt: Wenn ein Gemeiner am Šabbath den Tempeldienst verrichtet hat, so ist er, wie R. Ḥija sagt, zweimal schuldig, und wie Bar Qappara sagt, nur einmal schuldig. R. Ḥija sprang auf und schwor: Beim Kult, so habe ich es von Rabbi gehört: zweimal. Hierauf sprang Bar Qappara auf und schwor: Beim Kult, so habe ich es von Rabbi gehört: einmal.

7Da begann R. Ḥija zu deduzieren: [Die Arbeit] am Šabbath ist jedem verboten, und wenn sie im Tempel den Priestern erlaubt worden ist, so ist sie nur Priestern und nicht Gemeinen erlaubt worden. Hierbei liegt somit [Dienst eines] Gemeinen und [Entweihung des] Šabbaths vor. Hieraus begann Bar Qappara zu deduzieren: [Die Arbeit] am Šabbath ist jedem verboten, im Tempel aber ist sie erlaubt worden. Hierbei liegt somit nur [Dienst eines] Gemeinen vor.

8Wenn ein Gebrechenbehafteter den Tempeldienst in Unreinheit verrichtet hat, so ist er, wie R. Ḥija sagt, zweimal schuldig, und wie Bar Qappara sagt, nur einmal schuldig. R. Ḥija sprang auf und schwor: Beim Kult, so habe ich es von Rabbi gehört: zweimal. Hierauf sprang Bar Qappara auf und schwor: Beim Kult, so habe ich es von Rabbi gehört: einmal.

9Da begann R. Ḥija zu deduzieren: [Der Dienst] ist in Unreinheit jedem verboten, und wenn es im Tempel Gebrechenfreien erlaubt worden ist, so ist er nur Gebrechenfreien und nicht Gebrechenbehafteten erlaubt worden. Hierbei liegt somit Gebrechenhaftigkeit und Unreinheit vor. Hierauf begann Bar Qappara zu deduzieren: [Der Dienst] in Unreinheit ist jedem verboten, im Tempel aber ist er erlaubt worden. Hierbei liegt somit nur Gebrechenhaftigkeit vor.

10Wenn ein Gemeiner Abgekniffenes gegessen hat, so ist er, wie R. Ḥija sagt, zweimal schuldig, und wie Bar Qappara sagt, nur einmal schuldig. R. Ḥija sprang auf und schwor: Beim Kult, so habe ich es von Rabbi gehört: zweimal. Hierauf sprang Bar Qappara auf und schwor: Beim Kult, so habe ich es von Rabbi gehört: einmal.

11Da begann R. Ḥija zu deduzieren: Aas ist jedem verboten, und wenn es im Tempel Priestern erlaubt worden ist, so ist es nur den Priestern und nicht Gemeinen erlaubt worden. Hierbei liegt somit Gemeinen [Verbotenes] und Abgekniffenes vor. Hierauf begann Bar Qappara zu deduzieren: Aas ist jedem verboten, im Tempel aber ist es erlaubt worden. Hierbei liegt somit nur Gemeinen [Verbotenes] vor. —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.