Jevamot — Blatt 33b
1und zwar bei einem einbegreifenden Verbote, nach R. Šimo͑n; Bar Qappara aber kannte auch den Fall, wenn ein Gemeiner Abgekniffenes gegessen hat, und da er jenen gleicht, fügte er ihn hinzu. Als er später darüber nachdachte, fand er, daß bei diesem nur Gleichzeitigkeit vorkommen könne,
2und folgerte: wie bei diesem gleichzeitig, ebenso bei jenem gleichzeitig, und wie man bei jenem frei ist, ebenso ist man bei diesem frei.
3Man wandte ein: Wenn ein Gemeiner am Šabbath den Tempeldienst verrichtet hat, oder wenn ein Gebrechenbehafteter den Tempeldienst in Unreinheit verrichtet hat, so liegt hierbei [Dienst eines] Gemeinen und [Entweihung des] Šabbaths vor, beziehungsweise Gebrechenhaftigkeit und Unreinheit — so R. Jose. R. Šimo͑n sagt, hierbei liege nur [Dienst eines] Gemeinen beziehungsweise Gebrechenhaftigkeit vor. Der Fall vom Abgekniffenen ist fortgelassen.
4Wegen wessen: wenn wegen des R. Jose, so ist man ja nach ihm sogar bei einem einbegreifenden Verbote zweimal schuldig, und um so mehr bei Gleichzeitigkeit; doch wohl wegen des R. Šimo͑n, wonach man nach ihm nur bei einem einbegreifenden Verbote frei ist, bei Gleichzeitigkeit aber schuldig!? Dies ist eine Widerlegung Bar Qapparas. Eine Widerlegung.
5«Wenn ein Gemeiner am Šabbath den Tempeldienst verrichtet hat.» Wodurch, wenn durch das Schlachten, so ist ja das Schlachten eines Gemeinen gültig, wenn durch die Blutaufnahme und das Hinbringen, so ist dies ja nur ein Umhertragen,
6und wenn durch das Aufräuchern, so sagte ja R. Jose, das Feueranzünden sei nur wegen des Verbotes herausgegriffen worden!?
7R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Durch das Schlachten des Farren des Hochpriesters, nach der Ansicht desjenigen, welcher sagt, das Schlachten des Farren des Hochpriesters durch einen Gemeinen sei ungültig. — Wieso demnach nur ein Gemeiner, dies gilt ja auch von einem gemeinen Priester!? — Er meint einen, der diesbezüglich Gemeiner ist.
8R. Aši wandte ein: Er spricht ja weder von Sündopfern noch von Übertretungen, sondern nur von verbotenen Handlungen!? — Dies ist von Bedeutung, ob man ihn bei den schweren Frevlern begrabe.
9WENN ZWEI SICH ZWEI FRAUEN ANGETRAUT UND BEIM EINTRITT UNTER DEN TRAUBALDACHIN DIESE MIT EINANDER VERTAUSCHT HABEN, SO SIND SIE WEGEN [BEIWOHNUNG] EINES EHEWEIBES SCHULDIG; SIND ES BRÜDER, AUCH WEGEN DER FRAU SEINES BRUDERS; SIND ES SCHWESTERN, AUCH WEGEN DER SCHWESTER SEINER Frau; WAREN SIE MENSTRUIERENDE, AUCH WEGEN EINER MENSTRUIERENDEN.
10MAN LASSE SIE DREI MONATE GETRENNT BLEIBEN, WEIL SIE VIELLEICHT SCHWANGER SIND; SIND ES MINDERJÄHRIGE UND NICHT GEBURTSFÄHIG, SO LASSE MAN SIE SOFORT ZURÜCKKEHREN, SIND ES PRIESTERSTÖCHTER, SO SIND SIE FÜR DIE HEBE UNGEEIGNET.
11GEMARA. ‘Vertauscht haben’, sprechen wir denn von Frevlern!? Und wieso lehrte ferner R. Ḥija, daß es hierbei sechzehn Sündopfer sind, ist denn bei Vorsatz ein Sündopfer darzubringen!? — Lies: vertauscht worden sind.
12Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er, daß, wenn sie minderjährig und nicht geburtsfähig sind, man sie sofort zurückkehren lasse; sind sie denn bei Vorsatz [ihren Männern] erlaubt!? — Das ist kein Einwand, die Verführung einer Minderjährigen ist Notzucht, und die Genotzüchtigte ist einem Jisraéliten erlaubt.
13Vielmehr, er lehrt, daß man sie drei Monate getrennt bleiben lasse, weil sie vielleicht schwanger sind, wonach sie, wenn sie nicht schwanger sind, erlaubt sind: sind sie denn bei Vorsatz erlaubt!? Hieraus ist somit zu schließen, daß es ‘vertauscht worden sind’ heiße. Schließe hieraus.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.