Jevamot — Blatt 36a
1wer zur Schwagerehe herankommt, kommt auch zur Ḥaliça heran, und wer nicht zur Schwagerehe herankommt, kommt auch nicht zur Ḥaliça heran.
2Vielmehr, erklärte Raba, ist dies wie folgt zu verstehen: wenn jemand seine Schwägerin genommen hat, und es sich ergibt, daß sie schwanger war, so darf ihre Nebenbuhlerin nicht heiraten, weil das Kind vielleicht lebensfähig ist. Die Beiwohnung einer Schwangeren heißt nicht Beiwohnung und die Ḥaliça einer Schwangeren heißt nicht Ḥaliça; und das Kind entbindet sie erst dann, wenn es zur Welt gekommen ist.
3Übereinstimmend mit Raba wird gelehrt: Wenn jemand seine Schwägerin genommen hat, und es sich ergibt, daß sie schwanger war, so darf ihre Nebenbuhlerin nicht heiraten, weil das Kind vielleicht lebensfähig ist, sodaß dann nicht die Beiwohnung oder die Ḥaliça sie entbindet, sondern das Kind, und das Kind entbindet sie erst dann, wenn es zur Welt gekommen ist. —
4Nur aus dem Grunde, weil das Kind vielleicht lebensfähig ist, wenn aber das Kind nicht lebensfähig ist, ist ihre Nebenbuhlerin entbunden; dies wäre somit eine Widerlegung des Reš Laqiš!? —
5Reš Laqiš kann dir erwidern: er meint es wie folgt: wenn jemand seine Schwägerin genommen hat und es sich ergibt, daß sie schwanger war, so darf ihre Nebenbuhlerin nicht heiraten, weil das Kind vielleicht nicht lebensfähig ist, und die Ḥaliça einer Schwangeren heißt nicht Ḥaliça und die Beiwohnung einer Schwangeren heißt nicht Beiwohnung.
6Wenn du aber einwendest, man sollte sich nach den meisten Frauen richten, und die meisten Frauen gebären lebensfähige Kinder, so [ist zu erwidern,] das Kind entbinde sie erst dann, wenn es zur Welt gekommen ist.
7R. Elea͑zar sprach: Ist es denn möglich, es bestehe eine Lehre des Reš Laqiš, ohne daß wir dies in einer Mišna gelernt, haben sollten!? Als er hinausging, dachte er nach und fand es. Wir haben gelernt: Wenn man einer Frau, deren Mann und Nebenbuhlerin nach dem Überseelande ausgereist sind, berichtet, ihr Mann sei gestorben, so darf sie nicht eher heiraten oder die Schwagerehe eingehen, als bis sie erfahren hat, ob ihre Nebenbuhlerin nicht schwanger ist.
8Erklärlich ist es, daß an ihr die Schwagerehe nicht vollzogen werden darf, weil das Kind lebensfähig sein und [der Schwager] somit auf das nach der Tora bestehende Verbot der Frau seines Bruders stoßen kann, weshalb aber darf an ihr die Ḥaliça nicht vollzogen werden!? Allerdings nicht innerhalb neun Monaten die Ḥaliça vollziehen und innerhalb neun Monaten auch heiraten, wegen des Zweifels,
9aber die Ḥaliça kann ja innerhalb neun Monaten vollzogen werden, und sie nach neun Monaten heiraten!? —
10Auch nach deiner Auffassung kann ja die Ḥaliça und die Heirat nach neun Monaten erfolgen!?
11Vielmehr ist hieraus nichts zu entnehmen. Abajje b. Abba und R. Ḥenana b. Abajje erklärten nämlich beide: Vielleicht ist das Kind lebensfähig, sodann benötigst du sie einer Bekanntmachung inbetreff des Priesterstandes. —
12Benötige man sie doch!? — Wer bei der Ḥaliça und nicht bei der Bekanntmachung zugegen war, könnte glauben, man habe eine Ḥaluça für den Priesterstand erlaubt.
13Abajje erwiderte: Es heißt ja nicht: nicht die Ḥaliça oder die Schwagerehe vollzogen werden, sondern: nicht heiraten oder die Schwagerehe eingehen, ohne Ḥaliça; ist aber an ihr die Ḥaliça vollzogen worden, so ist es ihr erlaubt. Übereinstimmend mit Reš Laqiš wurde gelehrt:
14Wenn jemand die Ḥaliça an einer Schwangeren vollzogen und sie abortiert hat, so benötigt sie der Ḥaliça von den Brüdern.
15Raba sagte: Bei drei Lehren ist die Halakha nach Reš Laqiš zu entscheiden. Eine ist die, von der wir gesprochen haben. Eine bezieht sich auf das, was wir gelernt haben: Wenn jemand seine Güter mündlich verteilt, und dabei einem mehr und dem anderen weniger oder dem Erstgeborenen einen gleichen Anteil zuteilt, so sind seine Worte gültig;
16sagte er: als Erbschaft, so hat er nichts gesagt. Wenn schriftlich, und es [auch] ‘als Geschenk’ heißt, einerlei ob vorher, nachher oder in der Mitte, so sind seine Worte gültig.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.