Jevamot — Blatt 38a
1sein Weg befinde sich auf jeden Fall bei ihm, hierbei aber kann er dies nicht sagen.
2Und auch R. Jirmeja kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn die Rabbanan vertreten ihre Ansicht nur da, weil er zu ihm sagen kann: schweigst du, so ist es recht, wenn aber nicht, so gebe ich den Kaufschein den Eigentümern zurück, und du kannst mit ihnen keinen Prozeß führen, hierbei aber kann er dies nicht sagen.
3Wenn der Zweifelhafte und der Schwager über das Vermögen des Großvaters streiten, der Zweifelhafte sagt, er sei der Sohn des Verstorbenen, und die Hälfte gehöre ihm, und der Schwager sagt, er sei sein Sohn und habe nichts zu erhalten,
4so ist es hinsichtlich des Schwagers sicher und hinsichtlich des Zweifelhaften zweifelhaft, und das Zweifelhafte bringt nichts, aus dem Besitze des Entschiedenen.
5Wenn der Zweifelhafte und die Söhne des Schwagers über das Vermögen des Großvaters streiten, der Zweifelhafte sagt, er sei der Sohn des Verstorbenen, und die Hälfte gehöre ihm, und die Söhne des Schwagers sagen, er sei ihr Bruder und habe nur einen Anteil mit ihnen,
6so erhalten sie die Hälfte, die er ihnen zugesteht, ebenso erhält er das Drittel, das sie ihm zugestehen, und das zurückbleibende Sechstel ist ein Objekt, worüber ein Zweifel besteht, und daher zu teilen.
7Wenn der Großvater und der Schwager über das Vermögen des Zweifelhaften, oder der Großvater und der Zweifelhafte über das Vermögen des Schwagers [streiten],
8so ist es ein Objekt, worüber ein Zweifel besteht, und daher zu teilen.
9WENN DER ANWÄRTERIN DER SCHWAGEREHE GÜTER ZUGEFALLEN SIND, SO DARF SIE SIE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS UND DIE SCHULE HILLELS ÜBEREINSTIMMEN, RECHTSKRÄFTIG VERKAUFEN UND VERSCHENKEN.
10WAS GESCHIEHT, WENN SIE STIRBT, MIT IHRER MORGENGABE UND DEN MIT IHR EIN UND AUSGEHENDENGÜTERN? DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, DIE ERBEN DES EHEMANNES TEILEN MIT DEN ERBEN IHRES VATERS, UND DIE SCHULE HILLELS SAGT, DIE GÜTER BLEIBEN BEI IHREN BESITZERN: DIE MORGENGABE IM BESITZE DER ERBEN DES EHEMANNES, UND DIE MIT IHR EIN- UND AUSGEHENDEN GÜTER IM BESITZE DER ERBEN IHRES VATERS .
11HAT ER SIE GENOMMEN, SO GILT SIE IN JEDER HINSICHT ALS SEINE FRAU, NUR DASS IHRE MORGENGABE DIE GÜTER IHRES ERSTEN MANNES BELASTEN.
12GEMARA. Womit ist es im Anfangsatze, in dem sie nicht streiten, anders als im Schlußsatze, in dem sie streiten?
13U͑la erwiderte: Der Anfangsatz gilt von dem Falle, wenn sie ihm als Verlobte zugefallen ist, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn sie ihm als Verheiratete zugefallen ist.
14U͑la ist der Ansicht, die Gebundenheit der Verlobten mache sie zur zweifelhaft Verlobten,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.