Jevamot — Blatt 38b

1und die Gebundenheit der Verheirateten mache sie zur zweifelhaft Verheirateten.

2Die Gebundenheit der Verlobten macht sie zur zweifelhaft Verlobten; wieso pflichtet, wenn man sagen wollte, zur sicher Verlobten, die Schule Hillels bei, daß sie rechtskräftig verkaufen und verschenken dürfe,

3wir haben ja gelernt, daß, wenn ihr nach der Verlobung Güter zugefallen sind, sie diese, wie die Schule Šammajs sagt, verkaufen, und wie die Schule Hillels sagt, nicht verkaufen dürfe, und beide beipflichten, daß, wenn sie verkauft oder verschenkt hat, es rechtskräftig sei!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß die Gebundenheit der Verlobten sie zur zweifelhaft Verlobten mache.

4Die Gebundenheit der Verheirateten macht sie zur zweifelhaft Verheirateten; wieso sagt, wenn man sagen wollte, zur sicher Verheirateten, die Schule Šammajs, daß die Erben des Ehemannes mit den Erben ihres Vaters teilen,

5wir haben ja gelernt, daß, wenn ihr nach der Verheiratung Güter zugefallen sind, diese und jene übereinstimmen, der Ehemann könne sie, wenn sie verkauft oder verschenkt hat, den Käufern abnehmen!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß die Gebundenheit der Verheirateten sie zur zweifelhaft Verheirateten mache.

6Rabba sprach zu ihm: Weshalb streiten sie demnach über [die Güter] selbst nach ihrem Tode, sollten sie doch über die Früchte bei ihren Lebzeiten streiten !?

7Vielmehr, erklärte Rabba, gelten beide von dem Falle, wenn sie ihm als Verheiratete zugefallen ist, und die Gebundenheit der Verheirateten macht sie zur zweifelhaft Verheirateten. Im Anfangsatze, wenn sie lebt, ist sie entschieden [Besitzerin], während es hinsichtlich jener zweifelhaft ist, und das Zweifelhafte bringt nichts aus dem Besitze des Entschiedenen,

8im Schlußsatze aber, wenn sie gestorben ist, kommen beide Parteien als Erben, daher teilen sie.

9Abajje wandte gegen ihn ein: Bringt denn nach der Schule Šammajs das Zweifelhafte nichts aus dem Besitze des Entschiedenen, wir haben ja gelernt: Wenn über einem, der die Morgengabe seiner Frau oder eine Geldschuld zu bezahlen hat, und seinem Vater, oder über ihm und seinem Vererber ein Haus eingestürzt ist,

10und die Erben des Vaters sagen, der Sohn sei zuerst und nachher der Vater gestorben, und der Gläubiger sagt, der Vater sei zuerst und nachher der Sohngestorben,

11so ist, wie die Schule Šammajs sagt, zu teilen; die Schule Hillels sagt, die Güter bleiben bei ihrem Besitzer.

12Hierbei ist es ja hinsichtlich der Erben des Vaters entschieden, und hinsichtlich des Gläubigers zweifelhaft, und das Zweifelhafte bringt aus dem Besitze des Entschiedenen!? –

13Die Schule Šammajs ist der Ansicht, der zur Einforderung stehende Schuldschein gelte als eingefordert. –

14Woher entnimmst du dies? – Wir haben gelernt: Ist ihr Mann gestorben, bevor sie getrunken hat, so erhält sie, wie die Schule Šammajs sagt, ihre Morgengabe und braucht nicht zu trinken ; die Schule Hillels sagt, entweder sie trinke oder sie erhält nicht ihre Morgengabe. –

15Wieso trinken, der Allbarmherzige sagt ja: so bringe der Mann seine Frau, was hierbei nicht der Fall ist!? – Vielmehr, da sie nicht trinken, erhalten sie ihre Morgengabe nicht.

16Hierbei besteht ja ein Zweifel, denn es ist zweifelhaft, ob sie die Ehe gebrochen hat oder nicht, und das Zweifelhafte bringt aus dem Besitze des Entschiedenen. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß der zur Einforderung stehende Schuldschein als eingefordert gilt. –

17Sollte doch Abajje seinen Einwand hieraus erheben!? – Vielleicht ist es bei der Morgengabe anders, wegen der Liebesbezeugung. –

18Sollte er seinen Einwand erheben aus dem Falle von der Morgengabe in unserer Mišna!? –

19Hierüber streiten sie nicht. – Etwa nicht, er lehrt ja: Was geschieht, wenn sie stirbt, mit ihrer Morgengabe und den mit ihr ein- und ausgehenden Gütern? Die Schule Šammajs sagt, die Erben des Ehemannes teilen mit den Erben ihres Vaters, und die Schule Hillels sagt, die Güter bleiben bei ihren Besitzern!? –

20Er meint es wie folgt: Was geschieht mit ihrer Morgengabe? [Sodann :] die mit ihr ein- und ausgehenden Güter teilen, wie die Schule Šammajs sagt, die Erben des Ehemannes mit den Erben ihres Vaters; die Schule Hillels sagt, die Güter bleiben bei ihren Besitzern.

21R. Aši sagte: Dies ist auch aus der Mišna zu beweisen, denn sie lehrt: die Erben des Ehemannes teilen mit den Erben ihres Vaters, nicht aber: die Erben ihres Vaters teilen mit den Erben des Ehemannes, Schließe hieraus.

22Abajje erklärte: Der Anfangsatz gilt von dem Falle, wenn [die Güter] ihr zufielen, als sie Anwärterin der Schwagerehe war, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn sie ihr zufielen, als sie noch bei ihrem Ehemanne war.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.