Jevamot — Blatt 39a

1Abajje ist der Ansicht, sein Anrecht gleiche ihrem Anrecht.

2Raba sprach zu ihm: Wenn sie ihr zufielen, als sie noch bei ihrem Ehemanne war, stimmen alle überein, daß sein Anrecht bedeutender ist als ihres.

3Beide gelten vielmehr von dem Falle, wenn sie ihr zufielen, als sie Anwärterin der Schwagerehe war, nur gilt der Anfangsatz von dem Falle, wenn er an sie die Eheformel nicht gerichtet hat, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat.

4Raba ist der Ansicht, die Eheformel mache sie nach der Schule Šammajs zur sicher Verlobten und zweifelhaft Verheirateten. Zur sicher Verlobten, um die Nebenbuhlerin zu verdrängen, zur zweifelhaft Verheirateten, hinsichtlich der Beteiligung an den Gütern.

5Im Namen R. Elea͑zars wurde übereinstimmend mit Raba, und im Namen des R. Jose b. R. Ḥanina wurde übereinstimmend mit Abajje gelehrt. –

6Kann R. Elea͑zar dies denn gelehrt haben, R. Elea͑zar sagte ja, die Aneignung durch die Eheformel sei nach der Schule Šammajs nur insofern wirksam, um die Nebenbuhlerin zu verdrängen!? –

7Wende es um. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich wende man es nicht um, denn R. Elea͑zar kann dir erwidern : ich sagte nur, daß ein Scheidebrief nicht ausreiche, und sie auch der Ḥaliça benötige, sagte ich etwa, daß auch hinsichtlich der Beteiligung an den Gütern keine Aneignung erfolge!?

8R. Papa sagte: Aus unserer Mišna ist übereinstimmend mit Abajje zu folgern, obgleich inbetreff der Verstorbenen ein Einwand zu erheben ist.

9Diese lehrt von Gütern, die mit ihr ein- und ausgehen, Was heißt eingehen und was heißt ausgehen? Doch wohl: die in den Besitz des Ehemannes gekommen und aus dem Besitze des Ehemannes zurück in den Besitz des Vaters gelangt sind.

10Inbetreff der Verstorbenen ist ein Einwand zu erheben: weshalb streiten sie über [die Güter] selbst nach ihrem Tode, sollten sie doch über die Früchte bei ihren Lebzeiten streiten!?

11Weiter nichts darüber.

12HAT ER SIE GENOMMEN, SO GILT SIE &C. In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? R. Joseb. Ḥanina erwiderte: Dies besagt, daß er sich von ihr durch einen Scheidebrief scheiden lassen, und daß er sie wiedernehmen dürfe. –

13Selbstverständlich, daß er sich von ihr durch einen Scheidebrief scheiden lassen darf!? – Der Allbarmherzige sagt: er nehme sie zur Frau und vollziehe an ihr die Schwagerehe, somit könnte man glauben, ihr hafte noch die frühere Schwagerpflicht an, sodaß dies nur durch die Ḥaliça und nicht durch einen Scheidebrief erfolgen könne, so lehrt er uns. –

14Selbstverständlich, daß er sie wiedernehmen darf!? – Man könnte glauben, daß sie ihm, nachdem das ihm vom Allbarmherzigen auferlegte Gebot ausgeübt worden ist, als Schwester seines Bruders verboten sei, so lehrt er uns. –

15Vielleicht ist dem auch so!? – Die Schrift sagt: er nehme sie zur Frau, sobald er sie genommen hat, gilt sie in jeder Hinsicht als seine Frau.

16NUR DASS IHRE MORGENGABE &C. Aus welchem Grunde? – Im Himmel hat man ihm eine Frau zugeeignet.

17Wenn aber der erste nichts hatte, ist ihr [die Morgengabe] vom zweiten zugesprochen worden, damit sie ihm nicht leicht zu entfernen sei.

18DAS GEBOT, DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN, LIEGT DEM ÄLTESTEN OB; WILL ER NICHT, SO WENDE MAN SICH AN ALLE ÜBRIGEN BRÜDER. WOLLEN AUCH DIESE NICHT, SO WENDE MAN SICH ZURÜCK AN DEN ÄLTESTEN UND SPRECHE ZU IHM: DIR LIEGT DAS GEBOT OB; VOLLZIEHE DIE ḤALIÇA ODER DIE SCHWAGEREHE .

19VERWEIST ER AUF EINEN MINDERJÄHRIGEN, BIS ER GROSSJÄHRIG WIRD, ODER AUF EINEN ÄLTEREN [BRUDER], BIS ER AUS DEM ÜBERSEELANDE HEIMKEHRT, ODER AUF EINEN TAUBEN ODER BLÖDEN, SO HÖRE MAN NICHT AUF IHN, VIELMEHR SPRECHE MAN ZU IHM: DIR LIEGT DAS GEBOT OB; VOLLZIEHE DIE ḤALIÇA ODER DIE SCHWAGEREHE.

20GEMARA. Es wurde gelehrt: Über die Beiwohnung des Kleineren und die Ḥaliça des Größeren streiten R. Joḥanan und R. Jehošua͑ b. Levi; einer sagt, die Beiwohnung des Kleineren sei zu bevorzugen, und einer sagt, die Ḥaliça des Größeren sei zu bevorzugen.

21Einer sagt, die Beiwohnung des Kleineren sei zu bevorzugen, denn das Gebot besteht [hauptsächlich] in der Schwagerehe, und einer sagt, die Ḥaliça des Größeren sei zu bevorzugen, denn wo ein Größerer vorhanden ist, scheidet die Beiwohnung des Kleineren aus. –

22Wir haben gelernt: Will er nicht, so wende man sich an alle übrigen Brüder. Doch wohl, wenn er nicht die Schwagerehe, sondern nur die Ḥaliça vollziehen will, und er lehrt, daß man sich an die übrigen Brüder wende. Schließe hieraus, daß die Beiwohnung des Kleineren zu bevorzugen ist!? –

23Nein, wenn er weder die Ḥaliça noch die Schwagerehe vollziehen will. – Desgleichen bei den Brüdern, wenn sie weder die Ḥaliça noch die Schwagerehe vollziehen wollen; weshalb wende man sich zurück an den Ältesten, um ihn zu zwingen, zwinge man doch diese!? – Da das Gebot ihm obliegt, zwinge man ihn. –

24Wir haben gelernt: Verweist er auf einen Minderjährigen, bis er großjährig wird, so höre man nicht auf ihn. Weshalb höre man nicht auf ihn, wenn die Beiwohnung des Kleineren zu bevorzugen ist, man sollte doch warten, vielleicht vollzieht er, wenn er großjährig ist, die Schwagerehe!? –

25Weshalb höre man nicht auf ihn, auch nach deiner Ansicht, wenn er auf einen älteren [verweist], bis er aus dem Überseelande heimkehrt, man sollte doch warten, bis er heimkehrt und vielleicht die Schwagerehe vollzieht!? Vielmehr schiebe man ein Gebot nicht hinaus.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.