Jevamot — Blatt 3b

1Sie schließen die Lehren Rabhs und R. Asis aus. — Was schließen sie nach Rabh und R. Asi aus?

2Ist einer der Ansicht des anderen, so schließt eine die Nebenbuhlerin der Weigerungserklärenden und eine die Nebenbuhlerin der wiedergeheirateten Geschiedenen aus,

3und ist einer nicht der Ansicht des anderen, so schließt eine die Lehre des anderen und eine die Nebenbuhlerin der Weigerungserklärenden oder die Nebenbuhlerin der wiedergeheirateten Geschiedenen aus.

4Jene sind nach Rabh und R. Asi nicht einbegriffen,

5weil bei ihnen eine Nebenbuhlerin der Nebenbuhlerin nicht vorkommen kann.

6Woher dies? — Die Rabbanan lehrten: Zu einem Weibe sollst du nicht ihre Schwester zur Nebenbuhlerin nehmen, ihre Scham zu entblößen neben ihr bei ihren Lebzeiten.

7Was lehrt das ihr? Da es heißt: ihr Schwager komme zu ihr, so könnte man glauben, die Schrift spreche auch von einer all der im Gesetze genannten Inzestuösen, so heißt es dort ihr, wie es auch hierbei ihr heißt,

8wie hierbei im Falle eines Gebotes, ebenso dort im Falle eines Gebotes, und der Allbarmherzige sagt: sollst du nicht nehmen.

9Ich weiß dies von ihr, woher dies von ihrer Nebenbuhlerin? Es heißt: zur Nebenbuhlerin. Ich weiß dies von der Nebenbuhlerin, woher dies von der Nebenbuhlerin der Nebenbuhlerin? Es heißt liçror [zur Nebenbuhlerin] und nicht liçor.

10Ich weiß dies von der Schwester seiner Frau, woher dies von anderen Inzestuösen? Ich will dir sagen: wie die Schwester seiner Frau dadurch ausgezeichnet ist, daß sie inzestuös ist und man sich ihretwegen bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, und sie ist dem Schwager verboten, ebenso ist jede andere, die inzestuös ist und derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, dem Schwager verboten.

11Ich weiß dies von ihnen selbst, woher dies von ihren Nebenbuhlerinnen? Ich will dir sagen: wie die Schwester seiner Frau dadurch ausgezeichnet ist, daß sie inzestuös ist, man sich ihretwegen bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht und dem Schwager verboten ist, und ihre Nebenbuhlerin ist verboten, ebenso ist vor jeder anderen, die inzestuös ist, derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht und dem Schwager verboten ist, die Nebenbuhlerin verboten. Hieraus folgerten die Weisen, daß fünfzehn Frauen ihre Nebenbuhlerinnen und die Nebenbuhlerinnen ihrer Nebenbuhlerinnen, bis ans Ende der Welt, von der Ḥaliça und der Schwagerehe entbinden.

12Man könnte glauben, auch die sechs Inzestuösen, die strenger als diese sind, seien einbegriffen, daß nämlich ihre Nebenbuhlerinnen verboten seien,

13so will ich dir sagen: wie die Schwester seiner Frau dadurch ausgezeichnet ist, daß sie inzestuös ist, man sich ihretwegen bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, von den [anderen] Brüdern geheiratet werden darf und dem Schwager verboten ist, und ihre Nebenbuhlerin ist verboten,

14ebenso ist von jeder anderen, die inzestuös ist, derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, von den [anderen] Brüdern geheiratet werden darf und dem Schwager verboten ist, die Nebenbuhlerin verboten; ausgenommen sind die sechs Inzestuösen, die strenger als diese sind, sie dürfen von den [anderen] Brüdern nicht geheiratet werden, somit sind ihre Nebenbuhlerinnen erlaubt, denn von der Nebenbuhlerin gilt dies nur dem Bruder gegenüber.

15Wir haben nun das Verbot, woher ist die Strafe zu entnehmen? Die Schrift sagt: denn jeder, der etwas von all diesen Gräueln tut &c.

16Nur aus dem Grunde, weil der Allbarmherzige ihr geschrieben hat, sonst aber würde man gesagt haben, an der Schwester seiner Frau sei die Schwagerehe zu vollziehen, und zwar deshalb, weil das Gebot das Verbot verdrängt.

17Aber ein Gebot verdrängt ja nur ein gewöhnliches Verbot, verdrängt es etwa auch ein mit der Ausrottung belegtes Verbot!? Und woher ferner, daß es ein gewöhnliches Verbot verdrängt?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.