Jevamot — Blatt 41a
1Bei der, die sie aufs Gericht begleitet, haben die Rabbanan ein Verbot angeordnet, bei der, die sie nicht aufs Gericht begleitet, haben die Rabbanan kein Verbot angeordnet.
2WENN JEMAND AN SEINER SCHWÄGERIN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, UND SEIN BRUDER IHRE SCHWESTER GEHEIRATET HAT UND GESTORBEN IST, SO IST AN DIESER DIE ḤALIÇA UND NIGHT DIE SGHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN. EBENSO IST, WENN JEMAND SICH VON SEINER FRAU SCHEIDEN LIESS, UND SEIN BRUDER IHRE SCHWESTER GEHEIRATET HAT UND GESTORBEN IST, DIESE ENTBUNDEN
3. WENN EIN BRUDER SICH DIE SCHWESTER DER ANWÄRTERIN DER SCHWAGEREHE ANGETRAUT HAT, SO SPRECHE MAN, WIE SIE IM NAMEN DES R. JEHUDA B. BETHERA SAGTEN, ZU IHM: WARTE BIS DEIN BRUDER DIE HANDLUNG VOLLZOGEN HAT.
4HAT DER BRUDER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN ODER SIE GENOMMEN, SO NEHME ER SEINE FRAU. STIRBT DIE SCHWÄGERIN, SO DARF ER SEINE FRAU NEHMEN. STIRBT DER SCHWAGER, SO ENTFERNE ER SEINE FRAU DURCH EINEN SCHEIDEBRIEF UND [ENTBINDE] DIE FRAU SEINES BRUDERS DURCH DIE ḤALIÇA.
5GEMARA. Was heißt: ebenso? – Lies: wer aber sich [von seiner Frau] scheiden ließ.
6Reš Laqiš sagte: Hier lehrte Rabbi, die Schwester der Geschiedenen sei nach der Tora und die Schwester der Ḥaluça sei nach den Schriftkundigen [verboten].
7WENN &C. ANWÄRTERIN DER SCHWAGEREHE ANGETRAUT HAT. Šemuél sagte: Die Halakha ist wie R. Jehuda b. Bethera.
8Sie fragten: Wie verhält es sich, wenn seine Frau stirbt, mit der Schwägerin? Rabh und R. Ḥanina sagen beide, wenn seine Frau stirbt, sei ihm die Schwägerin erlaubt; Šemuél und R. Asi sagen beide, wenn seine Frau stirbt, sei ihm die Schwägerin verboten.
9Raba sagte: Folgendes ist der Grund Rabhs: die Schwägerin war ihm erlaubt, wurde ihm verboten und ist ihm wiederum erlaubt worden; sie kommt daher zurück in den früheren Zustand des Erlaubtseins.
10R. Hamnuna wandte ein: Wenn von drei Brüdern zwei mit zwei Schwestern verheiratet waren und einer ledig ist, und einer von den mit einer der Schwestern Verheirateten gestorben ist, und der Ledige an die Witwe die Eheformel gerichtet hat, und darauf auch der andere Bruder gestorben ist
11und nach ihm auch seine Frau, so ist an der Schwägerin die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.
12Weshalb denn, die Schwägerin war ihm erlaubt, wurde ihm verboten und ist ihm wiederum erlaubt worden, und sollte somit in den früheren Zustand des Erlaubtseins kommen!?
13Da schwieg er. Nachdem er fortgegangen war, sprach er: Ich sollte ihm erwidert haben, hier sei R. Elea͑zar vertreten, welcher sagt, sobald sie ihm nur eine Stunde verboten war, sei sie ihm für immer verboten.
14Hierauf sprach er: R. Elea͑zar sagt es nur von dem Falle, wenn sie ihm beim Zufallen verboten war, sagt er es etwa auch von dem Falle, wenn sie ihm beim Zufallen erlaubt war!?
15Später sagte er: Allerdings, denn es wird gelehrt: R. Elea͑zar sagte: Stirbt die Schwägerin, so ist ihm seine Frau erlaubt, stirbt seine Frau, so ist an der Schwägerin die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.
16Demnach wären Šemuél und R. Asi der Ansicht R. Elea͑zars!? –
17Du kannst auch sagen, der Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen R. Elea͑zar nur in jenem Falle, wo sie ihm vom Zufallen ab nicht mehr verboten war, hierbei aber, wo sie ihm dann verboten war, pflichten die Rabbanan bei.
18AN DER SCHWÄGERIN IST DIE ḤALIÇA ODER DIE SCHWAGEREHE NICHT VOR ABLAUF VON DREI MONATEN ZU VOLLZIEHEN. DESGLEICHEN DÜRFEN ALLE ANDEREN FRAUEN ERST NACH ABLAUF VON DREI MONATEN SICH VERLOBEN ODER VERHEIRATEN, EINERLEI OB JUNGFRAUEN ODER DEFLORIERTE, OB GESCHIEDENE ODER WITWEN, OB VERHEIRATETE ODER VERLOBTE.
19R. JEHÜDA SAGT, VERHEIRATETE DÜRFEN SICH [SOFORT] VERLOBEN UND VERLOBTE [AUCH] VERHEIRATEN, AUSGENOMMEN VERLOBTE IN JUDÄA, WEIL ER MIT IHR VERTRAUT IST.
20R. JOSE SAGT, JEDE FRAU DÜRFE SICH [SOFORT] VERLOBEN, AUSGENOMMEN DIE WITWE,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.