Jevamot — Blatt 41b

1WEGEN DER TRAUER.

2GEMARA. Einleuchtend ist es, daß an ihr die Schwagerehe nicht vollzogen werden darf, weil sie ein lebensfähiges Kind gebären und er auf die nach der Tora inzestuöse Frau seines Bruders stoßen kann, weshalb aber nicht die Ḥaliça?

3Dies wäre also eine Widerlegung R. Joḥanans, welcher sagt, die Ḥaliça der Schwangeren sei gültig. – Ist etwa R. Joḥanan nicht bereits widerlegt worden!? – Ist auch hieraus eine Widerlegung zu entnehmen? –

4Nein, hierbei aus dem Grunde, weil sie, wenn sie ein lebensfähiges Kind gebiert, einer Kundmachung für Priest er benötigen würde. –

5Mag sie benötigen!? – Vielleicht ist jemand nur bei der Ḥaliça und nicht bei der Kundmachung zugegen, sodann könnte sie als ungeeignet für Priester erklärt werden. –

6Erklärlich ist dies hinsichtlich der Witwe, wie ist es aber hinsichtlich der Geschiedenen erklären!? – Weil sie um ihren Unterhalt kommen würde. –

7Erklärlich ist dies hinsichtlich der Verheirateten, wie ist es aber hinsichtlich der verlobten Geschiedenenzu erklären. –

8Vielmehr, wegen einer Lehre R. Joses, denn es wird gelehrt: Einst kam jemand vor R. Jose und fragte ihn, ob er innerhalb der drei [Monate] die Ḥaliça vollziehen dürfe. Dieser erwiderte: Du darfst sie nicht vollziehen. – Mag sie doch vollzogen werden, was ist denn dabei!?

9Da las er über ihn folgenden Schriftvers: Wenn der Mann nicht will, wenn er aber will, vollziehe er die Schwagerehe; wer zur Schwagerehe herankommt, kommt auch zur Ḥaliça heran&c.

10R. Ḥenana wandte ein: An den Zweifelhaften ist die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.

11Was heißt zweifelhaft: wollte man sagen, wenn ein Zweifel hinsichtlich der Antrauung besteht, weshalb nicht, es ist ja nichts dabei, wenn die Schwagerehe vollzogen wird!?

12Doch wohl ein Zweifel hinsichtlich zweier Schwestern, von denen jener sich eine angetraut hatte, und er nicht weiß, welche von ihnen; und er lehrt, daß die Ḥaliça zu vollziehen sei!? –

13Es ist ja nicht gleich; da würde sie, wenn Elijahu kommen und bekunden würde, jener habe sich diese angetraut, für die Ḥaliça und die Schwagerehe geeignet sein,

14würde man aber hierbei, wenn Elijahu kommen und bekunden würde, sie sei nicht schwanger, es beachten und an ihr die Schwagerehe vollziehen!? Eine Minderjährige wird überhaupt nicht schwanger, dennoch muß sie drei Monate warten.

15Die Rabbanan lehrten: Die Schwägerin ist die ersten drei Monate vom Vermögen des Ehemannes zu unterhalten, von da ab weder von dem des Ehemannes noch von dem des Schwagers.

16Wenn er vor Gericht gestanden hat und entflohen ist, so ist sie vom Vermögen des Schwagers zu unterhalten. –

17Fällt sie einem minderjährigen Schwager zu, so erhält sie nichts vom Schwager; [erhält sie Unterhalt] vom Ehemanne? –

18Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, sie erhalte, und einer sagt, sie erhalte nicht. Die Halakha ist, sie erhält nicht, denn man hat sie im Himmel gemaßregelt.

19Die Rabbanan lehrten: Wenn die Brüder an der Schwägerin die Ḥaliça innerhalb drei Monaten vollzogen haben, so muß sie drei Monate

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.