Jevamot — Blatt 43a

1Wenn Rabbi es nicht gelehrt hat, woher sollte R. Ḥija es wissen.

2[Er sprach zu ihm:] Wir haben gelernt: Eine Flachshechel, der die Zähne fehlen, ist, wenn zwei zurückgeblieben sind, verunreinigungsfähig, und wenn einer, nicht verunreinigungsfähig; jeder einzelne entfernte [Zahn] für sich ist verunreinigungsfähig.

3Ein Woll[kamm], dem ein Zahn um den anderen fehlt, ist nicht verunreinigungsfähig. Sind drei neben einander zurückgeblieben, so ist er verunreinigungsfähig; ist aber einer von ihnen der äußerste, so ist er nicht verunreinigungsfähig. Wenn aus zweien eine Pinzette gemacht wird, so sind sie verunreinigungsfähig; wenn einer zu einer Leuchte oder zum Spannen hergerichtet wird, so ist er verunreinigungsfähig.

4Uns ist es bekannt, daß die Halakha nicht nach dieser Mišna zu entscheiden ist!? Dieser erwiderte: Diese ausgenommen, denn R. Joḥanan und Reš Laqis sagten beide, sie sei keine [korrekte] Mišna. –

5Weshalb? R. Hona b. Manoaḥ erwiderte im Namen R. Idis, des Sohnes R. Iqas: Weil der Anfangsatz und der Schlußsatz einander widersprchen. Er lehrt, daß ein Woll[kamm], dem ein Zahn um den anderen fehlt, nicht verunreinigungsfähig sei, wonach er verunreinigungsfähig ist, wenn zwei neben einander zurückgeblieben sind, und darauf lehrt er, wenn drei zurückgeblieben sind, sei er verunreinigungsfähig, nur drei und nicht zwei!? –

6Was ist dies für ein Widerspruch, vielleicht gilt das eine von den inneren und das andere von den äußeren!? –

7Vielmehr, [der Widerspruch besteht] darin: er lehrt, jeder einzelne entfernte [Zahn] sei für sich verunreinigungsfähig, auch wenn man ihn nicht hergerichtet hat, und im Schlußsatze heißt es, daß, wenn man einen zu einer Leuchte oder zum Spannen hergerichtet hat, er verunreinigungsfähig sei, nur wenn man ihn hergerichtet hat, sonst aber nicht!?

8Abajje erwiderte: Was ist dies für ein Widerspruch, vielleicht gilt das eine von einem mit Griff und das andere von einem ohne Griff!?

9R. Papa erwiderte: Was ist dies für ein Widerspruch, vielleicht gilt das eine von kleineren und das andere von größeren!? –

10Vielmehr, weil Kundige hinzufügen: dies sind die Worte R. Šimons.

11R. Ḥija b. Abin ließ mitteilen: Sie dürfen sich innerhalb der drei Monate verloben, und so entschied man auch.

12Ebenso lehrte uns R. Elea͑zar im Namen R. Ḥanina des Großen: der erste größtenteils, der dritte größtenteils und der mittelste vollständig.

13Amemar erlaubte, sich am neunzigsten Tage zu verloben. Da sprach R. Aši zu Amemar: Rabh und Šemuél sagten ja beide, sie müsse drei Monate warten, außer dem Tage, an dem [ihr Mann] gestorben ist, und dem Tage, an dem sie sich verlobt!? – Dies wurde von der Säugenden gelehrt; hinsichtlich dieser sagten Rabh und Šemuél, sie müsse vierundzwanzig Monate warten, außer dem Tage, an dem [das Kind] geboren wurde, und dem Tage, an dem sie sich verlobt. –

14Aber einst veranstaltete ja jemand ein Verlobungsmahl am neunzigsten Tage und Raba verdarb ihm sein Gastmahl!? – Es war ein Hochzeitsmahl.

15Die Halakha ist: sie muß vierundzwanzig Monate warten, außer dem Tage, an dem [das Kind] geboren wurde, und dem Tage, an dem sie sich verlobt. Ebenso muß sie drei Monate warten, außer dem Tage, an dem [ihr Mann] gestorben ist, und dem Tage, an dem sie sich verlobt.

16AUSGENOMMEN DIE WITWE &C. R. Ḥisda sagte: Es ist ja [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn in einem Falle, wo das Waschen verboten ist, die Verlobung erlaubt ist, um wieviel mehr sollte in einem Falle, wo das Waschen erlaubt ist, die Verlobung erlaubt sein!? – Welches Bewenden hat es damit? –

17Wir haben gelernt: In der Woche, in die der Neunte Ab fällt, ist das Haarschneiden und das Waschen verboten; am Donnerstag ist es wegen der Ehrung des Šabbaths erlaubt. Hierzu wird gelehrt: Vor dieser Zeit schränke das Volk seine Geschäfte ein, Handel, Bauarbeit und Pflanzung; man darf sich verloben, aber nicht heiraten, auch veranstalte man kein Verlobungsmahl. –

18Diese Lehre bezieht sich auf die Zeit vor der Vorzeit.

19Raba sprach: Auch hinsichtlich der Zeit vor der Vorzeit ist ja [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn in einem Falle, wo der Handel verboten ist, die Verlobung erlaubt ist, um wieviel mehr ist in einem Falle, wo der Handel erlaubt ist, die Verlobung erlaubt!? –

20Lies nicht: R. Jose sagt, jede Frau dürfe sich verloben, sondern: jede Frau dürfe sich verheiraten. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.