Jevamot — Blatt 43b
1Hält R. Jose denn nichts von der Unterscheidung!? –
2Er hält nichts davon. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich hält er davon, nur lese man: R. Jose sagt, jede geschiedene Verlobte dürfe sich verheiraten. –
3Demnach lehrt er ja dasselbe, was R. Jehuda!? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Verlobung einer Verheirateten. R. Jehuda ist der Ansicht, die verheiratet war, dürfe sich verloben, und R. Jose ist der Ansicht, die verheiratet war, dürfe sich nicht verloben. –
4Ist R. Jose denn der Ansicht, die Verheiratete dürfe sich nicht verloben, es wird ja gelehrt: R. Jose sagt, jede Frau dürfe sich verloben, ausgenommen die Witwe, wegen der Trauer, und zwar währt die Trauer dreißig Tage; heiraten aber dürfen sie alle nicht vor drei Monaten!? –
5Was ist dies für ein Einwand: wenn etwa, weil gelehrt wird, R. Jose sagt, jede Frau dürfe sich verloben, so ist ja diese Lehre nicht bedeutender als unsere Mišna; jene bezogen wir auf die geschiedene Verlobte, die heiraten darf, ebenso spricht diese von der geschiedenen Verlobten, die heiraten darf!? –
6Vielmehr, im Schlußsatze lehrt er, daß sie alle nicht vor drei Monaten heiraten dürfen, wonach sie nur nicht heiraten, wohl aber sich verloben dürfen.
7Raba erwiderte: Erkläre dies wie folgt: R. Jose sagt, jede geschiedene Verlobte dürfe sich verheiraten, jedoch nicht die Witwe, wegen der Trauer, und zwar währt die Trauer dreißig Tage; die verheiratet waren, dürfen sich vor drei Monaten nicht verloben. –
8Hat denn die verwitwete Verlobte Trauer, R. Ḥija b. Ami lehrte ja von der Verlobten, daß weder er ihretwegen Trauernder sei und sich an ihr verunreinige noch sie seinetwegen Trauernde sei und sich an ihm verunreinige, wenn sie gestorben ist, er sie nicht beerbe, und wenn er gestorben ist, sie ihre Morgengabe einfordere!? –
9Vielmehr, hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Vom Ersten des Monats bis zum Fasttage schränke das Volk seine Geschäfte ein, Handel, Bauarbeit, Pflanzung, Verlobung und Verheiratung. In der Woche, in die der Neunte Ab fällt, ist das Haarschneiden und das Waschen verboten, (ebenso ist die Verlobung verboten); manche sagen, dies sei den ganzen Monat verboten.
10R. Aši wandte ein: Woher, daß unter Verlobung die eigentliche Verlobung zu verstehen ist, vielleicht ist es nur verboten, ein Verlobungsmahl zu veranstalten, die Verlobung aber erlaubt !? –
11Demnach müßte auch unter Verheiratung zu verstehen sein, nur ein Hochzeitsmahl zu veranstalten, sei verboten, die Heirat aber erlaubt!? – Es ist nicht gleich; allerdings gibt es bei der Verheiratung eine Fröhlichkeit auch ohne Gastmahl, aber gibt es etwa bei der Verlobung ohne Gastmahl eine Fröhlichkeit!?
12Vielmehr, erklärte R. Aši, anders ist eine junge Trauer als eine alte, anders ist eine öffentliche Trauer als eine private.
13WENN VIER BRÜDER MIT VIER FRAUEN VERHEIRATET WAREN UND GESTORBEN SIND, SO DARF DER ÄLTESTE, WENN ER WILL, DIE SCHWAGEREHE AN ALLEN VOLLZIEHEN.
14WENN JEMAND MIT ZWEI FRAUEN VERHEIRATET WAR UND GESTORBEN IST, SO ENTBINDET DIE BEIWOHNUNG ODER DIE ḤALIÇA DER EINEN IHRE NEBENBUHLERIN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.