Jevamot — Blatt 44a
1IST EINE GEEIGNET UND EINE UNGEEIGNET, SO SOLL ER, WENN ER DIE ḤALIÇA VOLLZIEHT, DIES AN DER UNGEEIGNETEN, UND WENN ER DIE SCHWAGEREHE VOLLZIEHT, DIES [AUCH] AN DER GEEIGNETEN TUN.
2GEMARA. Vier Brüder, wie kommst du darauf!? – Lies vielmehr: vier von den Brüdern.
3SO DARF &C. Wieso läßt man ihn, es wird ja gelehrt: Die Ältesten seiner Stadt sollen ihn laden, sie und nicht, ihre Vertreter; und zu ihm sprechen, dies lehrt, daß man ihm einen guten Rat erteile;
4ist er jung und sie alt oder er alt und sie jung, so spreche man zu ihm: was willst du mit einer Jungen, was willst du mit einer Alten, halte dich an deinesgleichen und bringe nicht Zank in dein Haus. –
5In dem Falle, wenn er dies kann. – Demnach auch dann, wenn es mehr sind!? – Er lehrt uns einen guten Rat: nur vier und nicht mehr, damit auf jede eine Beiwohnung im Monat komme.
6WENN JEMAND &C. VERHEIRATET WAR. Soll doch die Schwagerehe an beiden vollzogen werden!? R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Die Schrift sagt: der das Haus seines Bruders nicht errichtet, er errichte nur ein Haus und nicht zwei Häuser. –
7Soll doch die Ḥaliça an beiden vollzogen werden!? – Mar-Zuṭra b. Ṭobija erwiderte: Die Schrift sagt: das Haus des Entschuhten, die Entschuhung erfolge nur an einem Hause und nicht an zwei Häusern. –
8Soll doch an einer die Schwagerehe und an einer die Ḥaliça vollzogen werden!? – Die Schrift sagt: wenn er nicht will, wenn er aber will, vollziehe er die Schwagerehe; wer zur Schwagerehe herankommt, kommt auch zur Ḥaliça heran, und wer zur Schwagerehe nicht herankommt, kommt auch zur Ḥaliça nicht heran.
9Ferner auch, damit man nicht sage, es sei ein Haus, teilweise errichtet und teilweise nicht erichtet. – Mag man doch sagen!? – Wenn er zuerst die Schwagerehe und nachher die Ḥaliça vollzieht, ist dem auch so, er könnte aber zuerst die Ḥaliça und nachher die Schwagerehe vollziehen, und somit [die Worte] der nicht errichtet übertreten. –
10Vielleicht ist, wenn eine vorhanden ist, das Gebot der Schwagerehe auszuüben, und wenn zwei vorhanden sind, das Gebot der Schwagerehe nicht auszuüben!? –
11Wozu brauchte dann der Allbarmherzige die Nebenbuhlerin der Inzestuösen zu verbieten: wenn an zwei fremden die Ḥaliça und die Schwagerehe nicht zu vollziehen ist, um wieviel weniger an der Nebenbuhlerin der Inzestuösen. –
12Wieso nicht, dies ist wohl nötig; man könnte glauben, die Inzestuöse stehe außerhalb, und die Schwagerehe sei an der Nebenbuhlerin zu vollziehen, so lehrt er uns, daß sie verboten sei!? –
13Vielmehr, die Wiederholung [des Wortes] seine Schwägerin ist einschließend.
14IST EINE GEEIGNET. R. Joseph sagte: Hier lehrte Rabbi, daß man sein Brunnenwasser nicht ausschütte, wenn andere dessen benötigen.
15WENN JEMAND SEINE GESCHIEDENE WIEDERGENOMMEN ODER SEINE ḤALUÇA ODER DIE VERWANDTE SEINER ḤALUÇA GEHEIRATET HAT, SO ENTFERNTE ER SIE, UND DAS KIND IST EIN HURENKIND – SO R. A͑QIBA;
16DIE WEISEN SAGEN, DAS KIND SEI KEIN HURENKIND. JEDOCH PFLICHTEN SIE BEI, DASS, WENN JEMAND DIE VERWANDTE SEINER GESCHIEDENEN GEHEIRATET HAT, DAS KIND EIN HURENKIND SEI.
17GEMARA. Ist R. A͑qiba denn der Ansicht, daß, wenn jemand die Verwandte seiner Ḥaluça geheiratet hat, das Kind ein Hurenkind sei, Reš Laqiš sagte ja, hier habe Rabbi gelehrt, die Schwester seiner Geschiedenen sei nach der Tora und die Schwester seiner Ḥaluça nach den Schriftkundigen [verboten]!? – Lies: die Verwandte seiner Geschiedenen. –
18Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: jedoch pflichten sie bei, daß, wenn jemand die Verwandte seiner Geschiedenen geheiratet hat, das Kind ein Hurenkind sei. Einleuchtend ist es, daß er ‘pflichten bei’ lehrt, wenn du sagst, er spreche von dieser, wieso aber heißt es ‘pflichten bei’, wenn du sagst, er spreche von dieser nicht!? –
19Vielleicht lehrt er uns damit, daß der von mit der Ausrottung Belegten [Erzeugte] Hurenkind sei!? – Dies lehrt er weiter: Hurenkind ist jeder von Blutsverwandten [Erzeugte], deren [Verkehr] einem Verbote unterliegt – so R. A͑qiba; R. Šimo͑n der Temanite sagt, dessentwegen man sich der himmlischen Ausrottungsstrafe schuldig macht, und die Halakha ist nach seiner Ansicht zu entscheiden. –
20Vielleicht entscheidet der Autor damit nach R.Šimo͑n dem Temaniten!? – Wenn dem so wäre, so sollte es ‘andere mit der Ausrottung belegte’ heißen, wenn es aber ‘Verwandte seiner Geschiedenen’ heißt, so spricht er von dieser. –
21Vielleicht spricht er tatsächlich nicht von dieser, und nur weil er von der Wiedernahme seiner Geschiedenen und dem Heiraten seiner Ḥaluça oder der Verwandten seiner Ḥaluça lehrt, lehrt er es auch von der Verwandten seiner Geschiedenen;
22jedoch ist nach R. A͑qiba, der von der Verwandten seiner Ḥaluça [Erzeugte] ein Hurenkind!? R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Folgendes ist der Grund R. A͑qibas: die Schrift sagt: das Haus des Entschuhten, womit sie diese als sein Haus bezeichnet.
23R. Joseph sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Rabbi: Alle pflichten bei, daß wenn jemand seine Geschiedene wiedergenommen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.