Jevamot — Blatt 44b
1das Kind für die Priesterschaft bemakelt sei. – Wer ist es, der beipflichtet? – Es ist Šimo͑n der Temanite. Obgleich Šimo͑n der Temanite sagt, der von mit einem Verbote belegten [Erzeugte] sei kein Hurenkind, so ist er, wenn auch nicht Hurenkind, immerhin bemakelt.
2Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, von der Witwe zu folgern: wenn der Sohn einer Witwe vom Hochpriester, die nicht jedem verboten ist, bemakelt ist, um wieviel mehr ist der Sohn dieser, die jedem verboten ist, bemakelt. –
3Es ist zu widerlegen: wohl gilt dies von der Witwe, die sich selber entweiht!?
4Ferner heißt es: sie ist ein Gräuel; sie ist ein Gräuel, nicht aber sind ihre Kinder ein Gräuel.
5Ferner wird gelehrt: Wenn jemand seine Geschiedene wiedergenommen, oder seine Ḥaluça oder die Verwandte seiner Ḥaluça geheiratet hat, so ist, wie R. A͑qiba sagt, die Antrauung ungültig und sie benötigt keines Scheidebriefes von ihm, auch ist sie untauglich und ihr Kind untauglich, und man zwinge ihn, sie zu entfernen. Die Weisen sagen, die Antrauung sei gültig und sie benötige eines Scheidebriefes von ihm, auch sei sie und ihr Kind tauglich.
6Das Kind ist wohl für Priester tauglich!? – Nein, für die Gemeinde. – Demnach ist auch sie selbst nur für die Gemeinde tauglich, und dies ist ja selbstverständlich, sollte sie denn dieserhalb für die Gemeinde untauglich sein!? Doch wohl für Priester,
7und wie sie für Priester, ebenso ihr Kind für Priester. – Wieso denn, sie für diese, jenes für jene.
8Dies ist auch einleuchtend, denn der Anfangsatz lehrt, sie sei untauglich und ihr Kind sei untauglich. Für wen ist sie untauglich: wenn etwa für die Gemeinde, wieso sollte sie dieserhalb für die Gemeinde untauglich sein!? Doch wohl für Priester.
9Für wen ist ferner ihr Kind untauglich: wenn nur für Priester, und für die Gemeinde tauglich, so sagt ja R. A͑qiba, das Kind sei ein Hurenkind: doch wohl für die Gemeinde.
10Wie nun im Anfangsatze diese für diese und jenes für jene, ebenso im Schlußsatze diese für diese und jenes für jene.
11[Die Worte] sie ist ein Gräuel besagen: sie ist ein Gräuel, nicht aber ist ihre Nebenbuhlerin ein Gräuel; die Kinder aber sind ein Gräuel.
12Hinsichtlich der Witwe aber ist zu erwidern: wohl gilt dies von der Witwe, die sich selber entweiht!?
13Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten. R. Joseph sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Rabbi: Alle pflichten bei, daß, wenn die Beiwohnung mit der Ausrottung belegt ist, das Kind bemakelt ist. – Wer ist es, der beipflichtet? – Es ist R. Jehošua͑, Obgleich R. Jehošua͑ sagt, der von mit der Ausrottung belegten [Erzeugte] sei kein Hurenkind, so ist er, wenn auch nicht Hurenkind, immerhin bemakelt.
14Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, von der Witwe, zu folgern: wenn der Sohn einer Witwe vom Hochpriester, die nicht jedem verboten ist, bemakelt ist, um wieviel mehr ist der Sohn dieser, die jedem verboten ist, bemakelt.
15Wollte man erwidern: wohl gilt dies von der Witwe, die sich selber entweiht, so macht er auch diese, sobald er ihr beigewohnt hat, zur Hure.
16Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Alle pflichten bei, daß, wenn ein Sklave oder ein Nichtjude einer Jisraélitin beigewohnt hat, das Kind ein Hurenkind sei. –
17Wer ist es, der beipflichtet? – Es ist Šimo͑n der Temanite. Obgleich Šimo͑n der Temanite sagt, der von mit einem Verbote belegten [Erzeugte] sei kein Hurenkind, so gilt dies
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.