Jevamot — Blatt 45a

1nur von mit einem Verbote belegten, bei denen die Antrauung gültig ist, Nichtjude und Sklave aber gleichen, da ihre Antrauung ungültig ist, den mit der Ausrottung belegten.

2Man wandte ein: Wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, so ist das Kind ein Hurenkind. R. Šimo͑n b. Jehuda sagt, Hurenkind sei es nur dann, wenn die Beiwohnung inzestuös und mit der Ausrottung belegt ist.

3Vielmehr, erklärte R. Joseph, derjenige, der beipflichtet, ist Rabbi. Rabbi sagt, diese Worte gelten nur nach R. A͑qiba, der die Ḥaluça der Inzestuösen gleichstellt, während er selber nicht dieser Ansicht ist; hinsichtlich eines Nichtjuden und eines Sklaven pflichtet er jedoch bei. Als R. Dimi kam, sagte er nämlich im Namen des R. Jiçḥaq b. Evdämi im Namen unseres Meisters [Rabbi]: Wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, so ist das Kind ein Hurenkind.

4R. Aḥa der Burgfürst und R. Tanḥum, Sohn der R. Ḥija aus Kephar A͑kko kauften einst Gefangene los, die aus Armon nach Tiberias gebracht wurden. Unter ihnen befand sich eine, die von einem Nichtjuden geschwängert wurde, und sie wandten sich bezüglich dieser an R. Ami. Da sprach er zu ihnen: R. Joḥanan, R. Elea͑zar und R. Ḥanina sagten, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, sei das Kind ein Hurenkind.

5R. Joseph erwiderte: Ist es etwa eine Großtat, Personen aufzuzählen!? Rabh und Šemuél in Babylonien, und R. Jehošua͑ b. Levi und Bar Qappara im Jisraéllande – manche nennen statt Bar Qappara die Ältesten des Südens – sagen, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, sei das Kind unbemakelt.

6Vielmehr, sagte R. Joseph, ist es Rabbi, denn als R. Dimi kam, sagte er im Namen des R. Jiçḥaq b. Evdämi, im Namen unseres Meisters lehrten sie, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, sei das Kind ein Hurenkind.

7R. Jehošua͑ b. Levi aber sagt, das Kind sei suspekt. Für wen: wenn für die Gemeinde, so sagte ja R. Jehošua͑ [b. Levi], das Kind sei unbemakelt!? – Vielmehr, für Priester. Und auch alle Amoraím, nach welchen das Kind unbemakelt ist, pflichten bei, daß es für Priester bemakelt sei.

8Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, von der Witwe, zu folgern: wenn der Sohn einer Witwe vom Hochpriester, die nicht jedem verboten ist, bemakelt ist, um wieviel mehr ist der Sohn dieser, die jedem verboten ist, bemakelt. –

9Wohl der einer Witwe vom Hochpriester, die sich selber entweiht!? – Auch diese wird, sobald jene ihr beigewohnt haben, [selber] untauglich.

10R. Joḥanan sagte nämlich im Namen R. Šimo͑ns: Woher, daß, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Priesterin, einer Levitin oder einer Jisraélitin beigewohnt hat, er sie untauglich gemacht habe? Es heißt : wenn die Tochter eines Priesters verwitwet oder geschieden wird; nur von einem, bei dem es Witwenschaft und Scheidung gibt, ausgenommen ein Nichtjude und ein Sklave, bei denen es keine Witwenschaft und keine Scheidung gibt.

11Abajje sprach zu ihm: Was veranlaßt dich, dich auf R. Dimi zu berufen, berufe dich auf Rabin!? Als Rabin kam, sagte er nämlich, R. Nathan und R. Jehuda der Fürst entschieden hierbei erlaubend, und R. Jehuda der Fürst ist Rabbi.

12Und auch Rabh entschied hierbei erlaubend. Einst kam nämlich jemand vor Rabh und fragte ihn, wie es denn sei, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat,

13und dieser erwiderte ihm, das Kind sei unbemakelt. Da sprach er zu ihm : Gib mir deine Tochter. – Ich gebe sie dir nicht.

14Da sprach Šimi b. Ḥija zu Rabh: Die Leute pflegen zu sagen: in Medien tanzt ein Kamel auf einen Kab; da ist der Kab, da ist das Kamel und da ist Medien, es tanzt aber nicht.

15Dieser erwiderte: Selbst wenn er Jehošua͑, dem Sohne Nuns, gliche, würde ich ihm meine Tochter nicht geben. Jener entgegnete: Jehošua͑, dem Sohne Nuns, würden, wenn der Meister ihm [seine Tochter] nicht gibt, andere geben, diesem aber würden, wenn der Meister ihm nicht gibt, auch andere nicht geben.

16Als er aber von ihm nicht fortging, richtete er auf ihn sein Auge, und er starb.

17Auch R. Nathan entschied hierbei erlaubend, und ebenso entschied R. Jehuda erlaubend. Wenn ein solcher vor R. Jehuda kam, sprach er zu ihm: Geh und verbirg dich, oder nimm eine deinesgleichen. Wenn ein solcher vor Raba kam, sprach er zu ihm: Entweder wandere aus, oder nimm eine deinesgleichen.

18Die Einwohner von Re Miklise sandten an Rabba: Wie ist es, wenn ein Halbsklave einer Jisraélitin beigewohnt hat? Dieser erwiderte: Wenn [das Kind] von einem richtigen Sklaven nicht bemakelt ist, um wieviel weniger von einem, der es nur halb ist.

19R. Joseph sprach: Der Autor dieser Lehre ist

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.