Jevamot — Blatt 46a

1Der Nichtjude hatte ihn nicht erworben, und er kann dem Jisraéliten nur das zueignen, was ihm selber gehört; da jener aber ihm zuvorgekommen und zwecks Freiwerdung untergetaucht ist, so ist seine Hörigkeit aufgehoben.

2Dies nach Raba, denn Raba sagte: Heiligung, Säuerung und Freilassung heben das Anrecht auf.

3R. Ḥisda wandte ein: Bei Vater ja der Proselytin ereignete es sich, daß ihre Sklaven früher als sie untertauchten, und als die Sache vor die Weisen kam, entschieden sie, sie haben ihre Freiheit erworben. Nur weil vorher, nicht aber wenn nachher!?

4Raba erwiderte: Wenn vorher, ob ohne Zweckangabe oder mit Zweckangabe, wenn nachher, nur mit Zweckangabe, nicht aber ohne Zweckangabe.

5R. Šaja sagte: Dies nur, wenn man [einen Sklaven] von einem Nichtjuden kauft, wenn aber den Nichtjuden selber, so hat man ihn erworben,

6denn es heißt: und auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch wohnen, aus ihnen könnt ihr kaufen; ihr könnt aus ihnen kaufen, nicht aber können sie aus euch kaufen, noch können sie aus einander kaufen.

7Inwiefern können sie aus euch nicht kaufen: wenn die Händearbeit, wieso erwirbt ein Nichtjude keinen Jisraeliten, es heißt ja: dem Abkömmling aus dem Fremdlingsgeschlechte, und der Meister sagte: unter Fremdlingsgeschlecht sei ein Nichtjude zu verstehen; doch wohl die Person selbst, und der Allbarmherzige sagt: ihr könnt aus ihnen kaufen, selbst die Person.

8R. Aḥa wandte ein: Vielleicht durch Geld und Untertauchen!? – Ein Einwand.

9Šemuél sagte: Man halte ihn im Wasser fest.

10So übergab einst R. Aši seinen Sklaven Minjamin, der untertauchen wollte, Rabina und R. Aha, dem Sohne Rabas, und sprach zu ihnen: Paßt auf, von euch verlange ich ihn. Da legten sie ihm eine Kette um den Hals, die sie lose hielten und festzogen.

11Lose hielten, damit keine Trennung entstehe, und festzogen, damit er nicht zuvorkomme und sage, er tauche zwecks Freiwerdung unter. Als er den Kopf aus dem Wasser hob, legten sie ihm ein Gefäß mit Lehm auf den Kopf und sprachen zu ihm: Geh, bring es deinem Herrn.

12R. Papa sprach zu Raba: Der Meister hat wohl beobachtet, daß die Angehörigen des Hauses des Papa b. Abba Geldbeträge auf die Kopfsteuer anderer Leute anzahlen und diese zur Sklavenarbeit anhalten. Benötigen diese, wenn sie fortgehen, eines Freibriefes oder nicht?

13Dieser erwiderte: Wenn ich jetzt tot wäre, würde ich euch dies nicht gesagt haben; folgendes sagte R. Šešeth: die Hörigkeits-Urkunden von diesen liegen im Schreine des Königs, und der König bestimmte, wer keine Kopfsteuer zahlt, sei dem dienstbar, der für ihn Kopfsteuer zahlt.

14R. Ḥija b. Abba kam einst nach Gabla und beobachtete, daß da jüdische Töchter von beschnittenen und nicht untergetauchten Nichtjuden geschwängert wurden. Ferner beobachtete er, daß da Nichtjuden Wein verschnitten und Jisraéliten ihn tranken. Ferner beobachtete er, daß da Nichtjuden Lupinen kochten und Jisraéliten sie aßen. Er sagte ihnen aber nichts.

15Als er hierauf zu R. Joḥanan kam, sprach dieser zu ihm: Geh und mache bekannt, daß ihre Kinder Hurenkinder sind, daß ihr Wein Libationswein ist, und daß ihre Lupinen als von Nichtjuden gekocht [verboten] sind, weil sie im Gesetze unkundig sind.

16Daß ihre Kinder Hurenkinder sind. R. Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans, er gelte nur dann als Proselyt, wenn er beschnitten worden und untergetaucht ist; wenn er aber nicht untergetaucht ist, gilt er als Nichtjude. Ferner sagte Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, daß, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, das Kind ein Hurenkind ist.

17Daß ihr Wein Libationswein ist. Man sagt nämlich: Weiter, weiter, Naziräer; herum, herum, nähere dich nicht dem Weinberge.

18Daß ihre Lupinen als von Nichtjuden gekocht [verboten] sind, weil sie im Gesetze unkundig sind. Demnach wären sie erlaubt, wenn sie im Gesetze kundig wären, und [dem widersprechend] sagte ja R. Šemuél b. R. Jiçḥaq im Namen Rabhs, was roh gegessen wird, sei nicht als von Nichtjuden Gekochtes verboten, wonach die Lupine, die nicht roh gegessen wird, als von Nichtjuden Gekochtes [verboten] ist!? –

19R. Joḥanan hält es mit der anderen Fassung des R. Šemuél b. R. Jiçḥaq im Namen Rabhs: was nicht auf die königliche Tafel als Zukost zum Brote kommt, ist nicht als von Nichtjuden Gekochtes [verboten]. Und nur aus dem Grunde, weil sie im Gesetze unkundig waren, Gesetzeskundigen aber ist es erlaubt.

20Die Rabbanan lehrten: Ein Proselyt, der beschnitten worden und nicht untergetaucht ist, gilt, wie R. Elie͑zer sagt, als Proselyt, denn dies finden wir bei unseren Vorfahren, sie waren beschnitten und nicht untergetaucht. Ist er untergetaucht und nicht beschnitten worden, so gilt er, wie R. Jehošua͑ sagt, als Proselyt, denn dies finden wir bei unseren Stammüttern, sie waren untergetaucht und nicht beschnitten worden. Die Weisen sagen, wenn er untergetaucht und nicht beschnitten worden oder beschnitten worden und nicht untergetaucht ist, gelte er nicht als Proselyt; nur wenn er beschnitten worden und untergetaucht ist.

21Sollte auch R. Jehošua͑ von der Vorfahren, und ebenso auch R. Elie͑zer von den Stammüttern folgern!? Wolltest du erwidern, er folgere nicht hinsichtlich des Möglichen vom Unmöglichen,

22so wird ja gelehrt: R. Elie͑zer sagte: Woher, daß das Pesaḥopfer der späteren Generationen nur von Profanem darzubringen ist? In Miçrajim ist das Pesaḥopfer geboten worden und für die späteren Generationen ist das Pesaḥopfer geboten worden, wie das in Miçrajim gebotene Pesaḥopfer von Profanem dargebracht wurde, ebenso ist das für die späteren Generationen gebotene Pesaḥopfer von Profanem darzubringen.

23R. A͑qiba sprach zu ihm: Ist denn hinsichtlich des Möglichen vom Unmöglichen zu folgern!? Jener erwiderte: Obgleich es nicht möglich war, dennoch ist dies ein bedeutender Beweis, und man folgere hiervon. –

24Vielmehr,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.