Jevamot — Blatt 46b

1hinsichtlich des Untertauchens ohne Beschneidung stimmen alle überein, daß es von Wirkung sei, sie streiten nur über die Beschneidung ohne Untertauchen; R. Elie͑zer folgert von den Vorfahren, und R. Jehošua͑ ist der Ansicht, auch bei den Vorfahren war das Untertauchen erfolgt. –

2Woher entnimmt er dies, wenn etwa aus dem Schriftverse: geh zum Volke und laß sie sich heute rüsten und morgen, daß sie ihre Kleider waschen; denn, wenn in einem Falle, wo das Kleiderwaschen nicht erforderlich ist, das Untertauchen erforderlich ist, um wieviel mehr war in dem Falle, wo das Kleiderwaschen erforderlich war, das Untertauchen erforderlich,

3so war dies vielleicht nichts weiter als ein Reinlichkeitsakt!? –

4Vielmehr, hieraus: und Moše nahm das Blut und sprengte auf das Volk, und es ist uns überliefert, daß es kein Sprengen ohne Untertauchen gebe. –

5Woher entnimmt R. Jehošua͑ das Untertauchen bei den Stammüttern? – Dies ist einleuchtend; wodurch sonst sind sie unter die Fittige der Göttlichkeit gekommen!?

6R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Er ist erst dann Proselyt, wenn er beschnitten worden und untergetaucht ist. Selbstverständlich, bei [einem Streite zwischen] einem Einzelnen und einer Mehrheit ist ja die Halakha nach der Mehrheit zu entscheiden!? –

7Mit Weisen ist R. Jose gemeint.

8Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand kommt und sagt, er sei beschnitten worden, jedoch nicht untergetaucht, so lasse man ihn untertauchen, und dabei ist nichts – so R. Jehuda: R. Jose sagt, man lasse ihn nicht untertauchen.

9Daher lasse man einen Proselyten am Šabbath untertauchen – so R. Jehuda; R. Jose sagt, man lasse ihn nicht untertauchen.

10Der Meister sagte: Daher lasse man einen Proselyten am Šabbath untertauchen. Selbstverständlich lasse man ihn, da nach R. Jehuda eines genügt, wenn er vor uns beschnitten worden ist, untertauchen; was heißt ‘daher’!? –

11Man könnte glauben, nach R. Jehuda sei das Untertauchen die Hauptsache und daher am Šabbath verboten, weil dadurch die Person hergerichtet wird, so lehrt er uns, daß nach R. Jehuda das eine oder sei. –

12«R. Jose sagt, man lasse ihn nicht untertauchen.» Selbstverständlich, R. Jose ist ja der Ansicht, beides sei erforderlich, und die Herrichtung der Person ist am Šabbath verboten!? –

13Man könnte glauben, nach R. Jose sei die Beschneidung die Hauptsache, und jenes gelte nur in dem Falle, wenn die Beschneidung nicht vor uns erfolgt ist, wenn aber die Beschneidung vor uns erfolgt ist, lasse man ihn am Šabbath untertauchen, so lehrt er uns, daß nach R. Jose beides erforderlich sei.

14Rabba sagte: Einst kam vor R. Ḥija b. Rabbi – R. Joseph lehrte: R. Oša͑ja b. Rabbi, und R. Saphra lehrte: R. Oša͑ja b. R. Ḥija – ein Proselyt, der beschnitten und nicht untergetaucht war. Da sprach dieser zu ihm: Warte bis morgen, sodann lassen wir dich untertauchen.

15Hieraus ist dreierlei zu entnehmen. Es ist zu entnehmen, daß bei einem Proselyten drei [Personen] erforderlich sind; es ist zu entnehmen, daß er erst dann Proselyt ist, wenn er beschnitten worden und untergetaucht ist; und es ist zu entnehmen, daß man einen Proselyten nicht nachts untertauchen lasse. – Sollte er doch sagen, hieraus sei zu entnehmen, daß Approbierte erforderlich seien!? – Vielleicht [war es nur Zufall], daß sie zusammentrafen.

16R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Bei einem Proselyten sind drei [Personen] erforderlich, denn bei diesem wird [das Wort] Recht gebraucht.

17Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, daß, wenn jemand kommt und sagt, er sei Proselyt, man ihn aufnehme, so heißt es: mit dir, wenn er dir bekannt ist. Woher dies von dem Falle, wenn er kommt und Zeugen mitbringt? Es heißt: wenn mit dir ein Fremdling weilt in eurem Lande.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.