Jevamot — Blatt 50b

1EINERLEI, OB EINE SCHWÄGERIN UND EIN SCHWAGER ODER ZWEI SCHWÄGERINNEN UND EIN SCHWAGER. UND ZWAR: HAT ER DIE EHEFORMEL AN DIE EINE GERICHTET UND DIE EHEFORMEL AN DIE ANDERE GERICHTET, SO BENÖTIGEN SIE ZWEIER SCHEIDEBRIEFE UND DER ḤALIÇA; AN DIE EINE DIE EHEFORMEL GERICHTET UND DER ANDEREN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN, SO BENÖTIGT [EINE] EINES SCHEIDEBRIEFES UND [EINE] DER ḤALIÇA; AN DIE EINE DIE EHEFORMEL GERICHTET UND DER ANDEREN BEIGEWOHNT, SO BENÖTIGEN BEIDE EINES SCHEIDEBRIEFES UND [EINE] DER ḤALIÇA; AN DIE EINE DIE EHEFORMEL GERICHTET UND AN DER ANDEREN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, SO BENÖTIGT DIE ERSTE EINES SCHEIDEBRIEFES;

2DER EINEN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND DER ANDEREN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN, SO BENÖTIGT [EINE VON IHNEN] DER ḤALIÇA; DER EINEN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND DER ANDEREN BEIGEWOHNT, SO BENÖTIGT DIESE EINES SCHEIDEBRIEFES UND DER ḤALIÇA; DER EINEN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND AN DIE ANDERE DIE EHEFORMEL GERICHTET, SO BENÖTIGT DIESE EINES SCHEIDE-BRIEFES UND [JENE] DER ḤALIÇA ; DER EINEN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND AN DER ANDEREN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, SO BESTEHT NACH DER ḤALIÇA NICHTS MEHR

3. HAT ER [AN DER EINEN] UND [AN DER ANDEREN] DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, ODER AN DER EINEN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN UND AN DIE ANDERE DIE EHEFORMEL GERICHTET, IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN ODER IHR BEIGEWOHNT, ODER [DER EINEN] UND [DER ANDEREN] BEIGEWOHNT, ODER DER EINEN BEIGEWOHNT UND AN DIE ANDERE DIE EHEFORMEL GERICHTET, IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN ODER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, SO BESTEHT NACH DER ḤALIÇA NICHTS MEHR . EINERLEI, OB EIN SCHWAGER UND ZWEI SCHWÄGERINNEN ODER ZWEI SCHWÄGER UND EINE SCHWÄGERIN.

4HAT ER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN UND DARAUF AN SIE DIE EHEFORMEL GERICHTET, IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN ODER IHR BEIGEWOHNT, ODER HAT ER IHR BEIGEWOHNT UND DARAUF AN SIE DIE EHEFORMEL GERICHTET, IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN ODER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, SO BESTEHT NACH DER ḤALIÇA NICHTS MEHR, EINERLEI OB SIE ZUERST, DAZWISCHEN ODER ZULETZT ERFOLGT IST.

5NACH DER BEIWOHNUNG BESTEHT, WENN SIE ZUERST ERFOLGT IST, NICHTS MEHR, WENN ABER DAZWISCHEN ODER ZULETZT, SO BLEIBT ETWAS ZURÜCK. R. NEḤEMJA SAGT, SOWOHL NACH DER BEIWOHNUNG ALS AUCH NACH DER ḤALIÇA, OB ZUERST, DAZWISCHEN ODER ZULETZT, KÖNNE NICHTS MEHR ERFOLGEN.

6GEMARA. Sie streiten nur über einen Scheidebrief nach einem Scheidebriefe und die Eheformel nach der Eheformel, der einzelne Scheidebrief und die einzelne Eheformel aber ist bei der Schwägerin wirksam.

7Die Rabbanan sagten deshalb, der Scheidebrief sei bei der Schwägerin wirksam, weil er auch sonst wirksam ist. Wäre er nicht wirksam, so könnte man folgern: der Scheidebrief dient zur Entfernung und die Ḥaliça dient zur Entfernung, wie der Scheidebrief nicht wirksam ist, so ist auch die Ḥaliça nicht wirksam; man würde somit veranlaßt werden, die Beiwohnung nach der Ḥaliça zu vollziehen.

8Und die Rabbanan sagten deshalb, die Eheformel sei bei der Schwägerin wirksam, weil sie auch sonst wirksam ist. Wäre sie nicht wirksam, so könnte man folgern : die Eheformel dient zur Aneignung und die Beiwohnung dient zur Aneignung, wie die Eheformel nicht wirksam ist, so ist auch die Beiwohnung nicht wirksam ; man würde somit veranlaßt werden, die Beiwohnung nach der Beiwohnung zu vollziehen.

9Und die Rabbanan sagten deshalb, nach der ungültigen Beiwohnung bleibe etwas zurück,

10denn handelt er sich um die Beiwohnung nach einem Scheidebriefe, so ist hierbei die Beiwohnung nach der Ḥaliça zu berücksichtigen, und handelt es sich um die Beiwohnung nach der Eheformel, so ist hierbei die Beiwohnung nach der Beiwohnung zu berücksichtigen.

11Und die Rabbanan sagten deshalb, nach der ungültigen Ḥaliça bleibe nichts zurück, weil hierbei nichts zu berücksichtigen ist. Wollte man bei der Ḥaliça nach dem Scheidebriefe die Ḥaliça nach der Ḥaliça berücksichtigen, so mag die Ḥaliça fortgesetzt werden,

12und wollte man bei der Ḥaliça nach der Ehefomel die Ḥaliça nach der Beiwohnung berücksichtigen, so ist ja sogar bei der Ḥaliça nach der Eheformel ein Scheidebrief wegen der Eheformel erforderlich, ebenso ist bei der Ḥaliça nach der Beiwohnung ein Scheidebrief wegen der Beiwohnung erforderlich.

13Raba sagte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.