Jevamot — Blatt 51b

1so sind ja die Rabbanan der Ansicht, es bestehe eine Gebundenheit, und im Schlußsatze lehrt er, dasselbe gelte auch von zwei Schwägern und einer Schwägerin ; somit wäre dies eine Widerlegung des Rabba b. R. Hona, denn Rabba b. R. Hona sagte, bei einer ungültigen Ḥaliça müsse [die Witwe] sich an alle Brüder wenden? –

2Rabba b. R. Hona kann dir erwidern: sowohl R. Gamliél als auch die Rabbanan sind der Ansicht, es bestehe keine Gebundenheit, und sie streiten nur über den Scheidebrief nach einem Scheidebriefe und die Eheformel nach der Eheformel.

3Der Meister sagte: Und er an die eine und an die eine die Eheformel gerichtet hat, so gebe er, wie R. Gamliél sagt, der ersten einen Scheidebrief und vollziehe an ihr die Ḥaliça, und ihre Verwandten sind ihm verboten; die Verwandten der anderen aber sind ihm erlaubt. Merke, R. Gamliél ist ja der Ansicht, es gebe keine Eheformel nach einer Eheformel, somit sollte doch an der ersten auch die Schwagerehe vollzogen werden!? – Es ist zu berücksichtigen, er könnte die Schwagerehe an der anderen vollziehen.

4R. Joḥanan sagte: R. Gamliél, die Schule Šammajs, R.Šimo͑n, Ben A͑zaj und R. Neḥemja sind alle der Ansicht, durch die Eheformel erfolge eine vollständige Aneignung. R. Gamliél, wie wir bereits gesagt haben.

5Die Schule Šammajs, denn wir haben gelernt: Wenn von drei Brüdern zwei mit zwei Schwestern verheiratet waren und einer ledig ist, und nachdem der Ledige nach dem Tode des einen mit einer der Schwestern verheirateten Bruders [an die Witwe] die Eheformel gerichtet hat, auch der zweite Bruder gestorben ist, so bleibe, wie die Schule Šammajs sagt, seine Frau bei ihm, und die andere gehe als Schwester seiner Frau frei aus.

6R. Šimo͑n, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n sprach zu den Weisen: Ist die Beiwohnung des ersten wirksam, so ist die Beiwohnung des anderen nicht wirksam, und ist die Beiwohnung des ersten nicht wirksam, so ist auch die Beiwohnung des anderen nicht wirksam. Die Beiwohnung eines Neunjährigen haben ja die Rabbanan der Eheformel gleichgestellt, und R. Šimo͑n sagt, sie gelte nicht als Beiwohnung.

7Ben A͑zaj, denn es wird gelehrt: Ben A͑zaj sagt, es gebe eine Eheformel nach einer Eheformel bei zwei Schwägern und einer Schwägerin, nicht aber gebe es eine Eheformel nach einer Eheformel bei zwei Schwägerinnen und einem Schwager. R. Neḥemja, denn wir haben gelernt: R. Neḥemja sagt, sowohl nach der Beiwohnung als auch nach der Ḥaliça, ob zuerst, dazwischen oder zuletzt, könne nichts mehr erfolgen. Die ungültige Beiwohnung haben ja die Rabbanan der Eheformel gleichgestellt, und er lehrt, daß nachher nichts mehr erfolgen könne.

8UND ZWAR: HAT JEMAND &C. DIE EHEFORMEL &C.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.