Jevamot — Blatt 52b
1und wenn für eine fremde Frau, sei der Scheidebrief ungültig, weil es nicht in seiner Hand lag, sich von ihr scheiden zu lassen. Folgendes aber fragte R. Rami b. Ḥama: Wie verhält es sich bei seiner Schwägerin: gleicht sie, da sie an ihn gebunden ist, der Verlobten, oder nicht, da er an sie die Eheformel noch nicht gerichtet hat? – Dies bleibt unentschieden.
2R. Ḥananja fragte: Wie ist es, wenn er ihr einen Scheidebrief auf die Gebundenheit und nicht auf die Eheformel, oder auf die Eheformel und nicht auf die Gebundenheit geschrieben hat: schließt die Eheformel sich der Gebundenheit an, somit ist es ebenso, als würde man sich von der Hälfte seiner Frau scheiden lassen, und wenn man sich von der Hälfte seiner Frau scheiden läßt, so ist es nichts, oder aber besteht jede für sich besonders? –
3Dies ist ja aus einer Lehre Rabas zu entscheiden, denn Raba sagte, daß, wenn er ihr einen Scheidebrief auf die Eheformel gegeben hat, die Nebenbuhlerin erlaubt sei!? – Raba war es entschieden, R. Ḥananja aber war es fraglich. – Wie ist es damit? – Dies bleibt unentschieden.
4HAT ER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN UND DARAUF AN SIE DIE EHEFORMEL GERICHTET. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Das sind die Worte R. A͑qibas, welcher sagt, die Antrauung der mit einem Verbote belegten sei ungültig, die Weisen aber sagen, nach der Ḥaliça bleibe etwas zurück. –
5Wieso kannst du dies R. A͑qiba addizieren, im Anfangsatze lehrt er, daß, wenn er ihr einen Scheidebrief gegeben und an ihr die Ḥaliça vollzogen hat, sie eines Scheidebriefes und der Ḥaliça benötige, und nach R. A͑qiba ist ja, wenn er ihr einen Scheidebrief gegeben hat, die Eheformel unwirksam!?
6Es wird nämlich gelehrt: R. A͑qiba sagte: Woher, daß, wenn jemand seiner Schwägerin einen Scheidebrief gegeben hat, sie ihm für immer verboten ist? Es heißt: ihr Ehemann darf nicht mehr, nachdem er sie fortgeschickt hat; schon nach dem Fortschicken.
7R. Aši erwiderte: Der Scheidebrief bei der Schwager ehe ist rabbanitisch, und der Schriftvers ist nichts weiter als eine Anlehnung.
8Ebenso wird auch gelehrt: Rabbi sagte: Diese Worte gelten nur nach R. A͑qiba, der die Ḥaluça der Inzestuösen gleichstellt, die Weisen aber sagen, nach der Ḥaliça bleibe etwas zurück. Ich sage: nur dann, wenn er sie sich zur gewöhnlichen Heirat angetraut hat, wenn aber zur Schwagerehe, so besteht nach der Ḥaliça nichts mehr.
9Ein Anderes lehrt: Wenn jemand an seiner Schwägerin die Ḥaliça vollzogen und sie sich darauf angetraut hat, so benötigt sie, wie Rabbi sagt, wenn er sie sich zur gewöhnlichen Heirat angetraut hat, von ihm eines Scheidebriefes, und wenn zur Schwagerehe, keines Scheidebriefes; die Weisen sagen, ob zur gewöhnlichen Heirat oder zur Schwagerehe, sie benötigt von ihm eines Scheidebriefes.
10R. Joseph sprach: Folgendes ist der Grund Rabbis: dies ist ebenso, als würde jemand am Grundstücke eines Proselyten herumgraben, im Glauben, es sei seines, der es dadurch nicht erwirbt.
11Abajje sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich; in diesem Falle beabsichtigte er die Aneignung nicht, in jenem aber beabsichtigte er die Aneignung. Dies ist vielmehr mit dem Falle zu vergleichen, wenn jemand am Grundstücke eines Proselyten herumgräbt, im Glauben, es sei eines anderen Proselyten, der es dadurch erwirbt.
12Vielmehr, erklärte Abajje, wird hier von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihr gesagt hat: sei mir durch die Eheformel der Schwagerehe angetraut. Rabbi ist der Ansicht, die Eheformel schließe sich der Gebundenheit an, und die Ḥaliça hob die Gebundenheit auf. Die Rabbanan aber sind der Ansicht, die eine bestehe für sich und die andere bestehe für sich. Wie es wirksam ist, wenn er zuerst zu ihr sagt: sei mir durch die Eheformel der Schwagerehe angetraut, ebenso ist es auch jetzt wirksam.
13Raba sagte: Wenn er zu ihr gesagt hat: durch die Eheformel der Schwagerehe, stimmen alle überein, daß es wirksam ist, hier aber wird von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihr gesagt hat: sei mir angetraut durch die Gebundenheit der Schwagerehe. Rabbi ist der Ansicht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.