Jevamot — Blatt 53a

1es bestehe eine Gebundenheit, und die Ḥaliça hob die Gebundenheit auf. Die Rabbanan aber sind der Ansicht, es bestehe keine Gebundenheit, und wie es wirksam ist, wenn er zuerst zu ihr sagt: sei mir durch die Gebundenheit der Schwagerschaft angetraut, ebenso ist es auch jetzt wirksam.

2R. Šerebja erklärte: Bei einer gültigen Ḥaliça stimmen alle überein, daß, wenn er zu ihr [nachher] sagt: sei mir durch die Gebundenheit der Schwagerschaft angetraut, dies nicht wirksam sei, hier aber streiten sie über die ungültige Ḥaliça; nach der einen Ansicht entbindet die ungültige Ḥaliça, und nach der anderen Ansicht entbindet die ungültige Ḥaliça nicht.

3R. Aši erklärte: Alle stimmen überein, daß die ungültige Ḥaliça nicht entbinde, hier aber streiten sie über die Bedingung bei der Ḥaliça; nach der einen Ansicht ist die Bedingung bei der Ḥaliça zulässig, und nach der anderen Ansicht ist die Bedingung bei der Ḥaliça unzulässig.

4Rabina erklärte: Alle stimmen überein, daß die Bedingung bei der Ḥaliça zulässig sei, und hier streiten sie über die Verdoppelung bei der Bedingung; nach der einen Ansicht ist eine Verdoppelung der Bedingung erforderlich, und nach der anderen Ansicht ist keine Verdoppelung der Bedingung erforderlich.

5HAT ER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN UND DARAUF AN SIE DIE EHEFORMEL GERICHTET, IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN ODER IHR BEIGEWOHNT &C. Sollte er auch lehren: so besteht nach der Beiwohnung nichts mehr!? – Abajje und Raba sagten beide, man lese: so besteht nach der Beiwohnung nichts mehr. Unserem Autor aber ist die Erlaubnis der Schwägerin für jedermann bevorzugter.

6EINERLEI, OB EINE SCHWÄGERIN &C. ODER ZWEI SCHWÄGERINNEN &C. Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht Ben A͑zajs, denn es wird gelehrt: Ben A͑zaj sagt, es gebe eine Eheformel nach einer Eheformel bei zwei Schwägern und einer Schwägerin, nicht aber gebe es eine Eheformel nach einer Eheformel bei zwei Schwägerinnen und einem Schwager.

7UND ZWAR: HAT ER DIE EHEFORMEL AN DIE EINE &C. Dies wäre eine Stütze für Šemuél, denn Šemuél sagte, daß, wenn er an der, an die er die Eheformel gerichtet hat, die Ḥaliça vollzogen hat, die Nebenbuhlerin nicht entbunden sei,

8und eine Widerlegung R. Josephs? – Er lehrt ja nicht, daß er die Ḥaliça vollziehe, sondern vollzogen hat, wenn es geschehen ist.

9DER EINEN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND DER ANDEREN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN. Dies wäre eine Stütze für Rabba b. R. Hona, denn Rabba b. R. Hona sagte, daß, wenn die Ḥaliça ungültig ist, sie sich an alle Brüder wenden müsse? – [Die Mehrzahl] ‘benötigen’ bezieht sich auf derartige Fälle allgemein.

10DER EINEN EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND AN DER ANDEREN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN. Dies wäre eine Stütze für Šemuél und eine Widerlegung R. Josephs? – Er lehrt ja nicht, daß er die Ḥaliça vollziehe, sondern: vollzogen hat, wenn es geschehen ist.

11HAT ER [AN DER EINEN] UND [AN DER ANDEREN] DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN, ODER AN DER EINEN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN &C. Sollte er auch lehren: so besteht nach der Beiwohnung nichts mehr!? Abajje und Raba sagten beide, man lese: so besteht nach der Beiwohnung nichts mehr. Unserem Autor aber ist die Erlaubnis der Schwägerin für jedermann bevorzugter.

12EINERLEI, OB EIN SCHWAGER &C. ODER ZWEI SCHWAGER &C. Allerdings ist es nach R. Joḥanan, welcher sagt, das ganze Haus mache sich eines Verbotes schuldig, zu lehren nötig, daß bei mit einem Verbote belegten die Antrauung ungültig sei,

13aber ist denn nach Reš Laqiš, welcher sagt, das ganze Haus mache sich der Ausrottung schuldig, zu lehren nötig, daß bei mit der Ausrottung belegten die Antrauung ungültig sei!? –

14Reš Laqiš kann dir erwidern: im Schlußsatze lehrt er den Fall, wenn er ihr beigewohnt und an sie die Eheformel gerichtet hat; ist es denn, auch nach deiner Auffassung zu lehren nötig, daß bei einer Ehefrau die Antrauung ungültig sei!?

15Vielmehr, da er von der Erlaubnis bei einem Schwager und einer Schwägerin lehrt, lehrt er es auch von zwei Schwägerinnen und einem Schwager, und da er es von zwei Schwägerinnen und einem Schwager lehrt, lehrt er es auch von zwei Schwägern und einer Schwägerin.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.