Jevamot — Blatt 53b
1HAT ER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN UND DARAUF AN SIE DIE EHEFORMEL GERICHTET, IHR &C. GEGEBEN. Allerdings ist der Fall nötig, wenn er die Ḥaliça vollzogen und die Eheformel gerichtet hat, denn man könnte glauben, man berücksichtige bei der Eheformel nach der Ḥaliça die Eheformel vor der Ḥaliça, so lehrt er uns, daß man nicht berücksichtige, wozu aber ist der Fall nötig, wenn er die Ḥaliça vollzogen und einen Scheidebrief gegeben hat!? –
2Wie ist, auch nach deiner Auffassung, der Schlußsatz zu erklären: hat er ihr beigewohnt und darauf an sie die Eheformel gerichtet oder (ihr beigewohnt und) ihr einen Scheidebrief gegeben; allerdings ist der Fall nötig, wenn er ihr beigewohnt und ihr einen Scheidebrief gegeben hat, denn man könnte glauben, man berücksichtige beim Scheidebriefe nach der Beiwohnung den Scheidebrief vor der Beiwohnung, so lehrt er uns, daß man nicht berücksichtige, wozu aber ist der Fall nötig, wenn er ihr beigewohnt und an sie die Eheformel gerichtet hat?
3Vielmehr, da er den Fall lehrt, wenn er die Ḥaliça vollzogen und die Eheformel gerichtet hat, lehrt er auch den Fall, wenn er ihr beigewohnt und an sie die Eheformel gerichtet hat, und da er den Fall lehren will, wenn er ihr beigewohnt und ihr einen Scheidebrief gegeben hat, lehrt er auch den Fall, wenn er an ihr die Ḥaliça vollzogen und ihr einen Scheidebrief gegeben hat.
4WENN SIE &C. Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: Abba Jose b. Joḥanan aus Jerušalem sagte im Namen R. Meírs: Sowohl nach der Beiwohnung als auch nach der Ḥaliça bleibt, wenn sie zuerst erfolgt sind, nichts mehr bestehen, und wenn dazwischen oder zuletzt, wohl etwas bestehen.
5Hierbei gibt es drei Ansichten. Der erste Autor ist der Ansicht, bei der Beiwohnung ist etwas zu berücksichtigen, und man berücksichtige dies, bei der Ḥaliça aber ist nichts zu berücksichtigen.
6R. Neḥemja ist der Ansicht, auch bei der Beiwohnung sei nichts zu berücksichtigen. Sagst du, bei der Beiwohnung nach dem Scheidebriefe sei die Beiwohnung nach der Ḥaliça zu berücksichtigen, so weiß man es, denn die Ḥaliça hat nach der Tora zu erfolgen, und sagst du, bei der Beiwohnung nach der Eheformel sei die Beiwohnung nach der Beiwohnung zu berücksichtigen, so weiß man auch dies, denn die Beiwohnung hat nach der Tora zu erfolgen. Und Abba Jose b. Ḥanan ist der Ansicht der Rabbanan, die dies bei der Beiwohnung berücksichtigen, und er berücksichtigt bei der Ḥaliça die Beiwohnung.
7WER SEINER SCHWÄGERIN BEIWOHNT, OB VERSEHENTLICH ODER VORSÄTZLICH, OB GEZWUNGEN ODER WILLIG, SELBST WENN ER VERSEHENTLICH UND SIE VORSÄTZLICH, ER VORSÄTZLICH UND SIE VERSEHENTLICH, ER GEZWUNGEN UND SIE UNGEZWUNGEN, ODER SIE GEZWUNGEN UND ER UNGEZWUNGEN, OB NUR ANGESCHMIEGT ODER [DIE BEIWOHNUNG] VOLLENDET, EIGNET SIE SICH AN, AUCH IST ZWISCHEN BEIWOHNUNG UND BEIWOHNUNG NICHT ZU UNTERSCHEIDEN .
8DASSELBE GILT AUCH VON DER BEIWOHNUNG ALLER IN DER TORA GENANNTEN INZESTUÖSEN UND UNTAUGLICHEN, BEISPIELSWEISE EINER WITWE MIT EINEM HOCHPRIESTER, EINER GESCHIEDENEN ODER EINER ḤALUÇA MIT EINEM GEMEINEN PRIESTER, EINES HURENKINDES ODER EINER NETHINA MIT EINEM JISRAÉLITEN, UND EINER JISRAEXITIN MIT EINEM HURENKINDE ODER EINEM NATHIN; ER HAT SIE DADURCH UNTAUGLICH GEMACHT, AUCH IST ZWISCHEN BEIWOHNUNG UND BEIWOHNUNG NICHT ZU UNTERSCHEIDEN.
9GEMARA. Was heißt ‘selbst’? –
10Dies deutet auf das Selbstverständliche ; selbstverständlich, wenn er versehentlich und sie die Erfüllung des Gebotes beabsichtigt, oder er vorsätzlich und sie die Erfüllung des Gebotes beabsichtigt, aber selbst wenn er versehentlich und sie vorsätzlich, sodaß beide nicht die Erfüllung des Gebotes beabsichtigen, ist sie ihm angeeignet. R. Ḥija lehrte: [Auch wenn] beide versehentlich, beide vorsätzlich oder beide gezwungen.
11Was heißt ‘gezwungen’ in unserer Mišna: wollte man sagen, wenn er von Nichtjuden gezwungen ihr beigewohnt hat, so sagte ja Raba, es gebe keinen erzwungenen Beischlaf, weil die Erektion nur bei Absicht erfolgt!? –
12Vielmehr, im Schlafe. – R. Jehuda sagte ja,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.