Jevamot — Blatt 54a
1der Schlafende eigne sich seine Schwägerin nicht an!? – Vielmehr, wenn er stecken geblieben ist. – Rabba sagte ja aber, daß, wenn jemand von einem Dache herabfällt und stecken bleibt, er zu den vier Zahlungen verpflichtet sei, und wenn es seine Schwägerin ist, er sie sich dadurch nicht aneigne!? –
2Vielmehr, wenn er zu seiner Frau wollte, und seine Schwägerin ihn ergriffen, sodaß er ihr beigewohnt hat. – Was heißt ‘beide gezwungen’ in der Lehre R. Ḥijas? – Wenn er zu seiner Frau wollte, und Nichtjuden sie ergriffen und an einander drückten, sodaß er ihr beigewohnt hat.
3Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Ihr Schwager komme zu ihr, ein Gebot. Eine andere Erklärung: Ihr Schwager komme zu ihr, ob versehentlich oder vorsätzlich, ob gezwungen oder willig. –
4Hieraus deutetest du ja, daß dies Gebot sei!? – Das Gebot geht hervor aus [den Worten:] wenn der Mann nicht will, wenn er aber will, ist die Schwagerehe zu vollziehen. Jener Schriftvers aber lehrt: ob versehentlich oder vorsätzlich, ob gezwungen oder willig.
5Ein Anderes lehrt: Ihr Schwager komme zu ihr, auf natürliche Weise; und nehme sie, auch widernatürlicherweise; und übe die Schwagerehe, die Beiwohnung vollbringt dies, nicht aber das Geldstück und die Urkunde; an ihr [die Schwagerehe], auch gegen ihren Willen. «Eine andere Erklärung: ihr Schwager komme zu ihr, ob vorsätzlich &c.»
6Hieraus deutetest du ja die natürliche Art!? – Dies geht hervor aus [den Worten:] seinem Bruder einen Namen in Jisraél zu erhalten, in einer Weise, daß sein Name erhalten bleibt. Jener Schriftvers aber lehrt: ob versehentlich oder vorsätzlich, ob gezwungen oder willig.
7Der Text. R. Jehuda sagte: Der Schlafende eignet sich seine Schwägerin nicht an, denn die Schrift sagt: ihr Schwager komme zu ihr, nur wenn er die Beiwohnung beabsichtigt. Es wird ja aber gelehrt: ob wach oder im Schlafe!? – Lies: ob sie wach oder sie im Schlafe ist. –
8Es wird ja aber gelehrt: ob er wach oder im Schlafe ist, ob sie wach oder im Schlafe ist!? – Hier wird von dem Falle gelehrt, wenn er nur eingenickt ist. – Was heißt ‘eingenickt’? R. Aši erwiderte: Halb schlummernd und halb wachend; wenn er beispielsweise, wenn man ihm etwas zuruft, antwortet, ohne jedoch eine überlegte Antwort geben zu können, und wenn man ihn erinnert, es weiß.
9Der Text. Rabba sagte: Wenn jemand von einem Dache herabfällt und stecken bleibt, so ist er zu den vier Zahlungen verpflichtet; ist es seine Schwägerin, so ist sie ihm dadurch nicht angeeignet. [Zur Zahlung von] Entschädigung, Schmerzensgeld, Versäumnis und Kurkosten; Beschämungsgeld aber nicht, denn der Meister sagte, man sei wegen der Beschämung nur dann schuldig, wenn man es beabsichtigt hat.
10Raba sagte: Wenn er in der Absicht, gegen die Wand zu stoßen, gegen seine Schwägerin gestoßen hat, so ist sie ihm nicht an geeignet; gegen ein Vieh zu stoßen, und gegen seine Schwägerin gestoßen hat, so ist sie ihm angeeignet, denn er hat die Vollziehung einer Beiwohnung beabsichtigt.
11OB NUR ANGESCHMIEGT. U͑la sagte: Wo ist die Anschmiegung in der Tora angedeutet? Es heißt: wenn ein Mann bei einem an der Absonderung leidenden Weibe liegt und ihre Scham entblößt, ihre Blutquelle berührt; hier ist die Anschmiegung in der Tora angedeutet. –
12Wir wissen dies von der Menstruierenden, woher dies von den übrigen Inzestuösen? Wolltest du sagen, es sei von der Menstruierenden zu folgern, [so ist ja zu erwidern:] wohl gilt dies bei der Menstruierenden, die den ihr Beiwohnenden verunreinigt. –
13Vielmehr, es ist von der Frau des Bruders zu entnehmen. Es heißt: wenn jemand die Frau seines Bruders nimmt, so ist sie [als] Menstruierende [zu betrachten]; ist denn die Frau des Bruders [andauernd] Menstruierende? Vielmehr, gleich der Menstruierenden: wie dies bei der Menstruierenden auch von der Anschmiegung gilt, ebenso bei der Frau seines Bruders auch von der Anschmiegung. –
14Wohl bei der Frau seines Bruders, in dessen Hand es liegt, solche zu vermehren, denn er kann sich beliebig auch tausend [Frauen] antrauen!? –
15Vielmehr, es ist von der Schwester des Vaters und der Schwester der Mutter zu entnehmen. Es heißt: die Scham der Schwester deiner Mutter und der Schwester deines Vaters sollst du nicht entblößen, denn seine Blutsverwandte hat er berührt. – Es ist ja zu erwidern: wohl bei der Schwester des Vaters und der Schwester der Mutter, bei denen das Verbot von selbst kommt !? –
16Ist es von einer nicht zu entnehmen, so entnehme man es von zweien. – Von welchen sollte man es entnehmen: wenn von der Frau des Bruders und der Schwester des Vaters oder der Mutter, so ist ja zu erwidern; wohl bei diesen, die wegen Blutsverwandtschaft verbotene sind!? –
17Vielmehr, von der Menstruierenden und der Schwester des Vaters oder der Mutter. – Wohl bei diesen, bei denen das Verbot von selbst kommt!? – Vielmehr, von der Menstruierenden und der Schwester des Bruders, sodaß nichts zu erwidern ist.
18R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, wandte ein: Wohl bei der Menstruierenden und der Frau des Bruders, die bei Lebzeiten des sie [für andere] verboten machenden nicht erlaubt werden können, während die Ehefrau bei Lebzeiten des sie verboten machenden erlaubt werden kann!?
19R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Sind denn die Menstruierende und die Frau des Bruders nur bei Lebzeiten des sie verboten machenden nicht erlaubt, wohl aber nachher,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.