Jevamot — Blatt 54b

1bei der Menstruierenden hängt die ja von den Tagen ab und bei der Schwester des Bruders vom Kinder[haben]!? –

2Vielmehr ist wie folgt zu erwidern: wohl bei der Menstruierenden und der Frau des Bruders, die der sie verboten machende nicht erlaubt machen kann, während die Ehefrau der sie verboten machende erlaubt machen kann!?

3Vielmehr, erklärte R. Jona, nach anderen R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, die Schrift sagt: denn wer etwas von all diesen Gräueln tut, so sollen die Personen die es tun, ausgerottet werden; alle Inzestuösen werden somit mit der Menstruierenden verglichen: wie dies bei der Menstruierenden auch von der Anschmiegung gilt, ebenso bei allen übrigen auch von der Anschmiegung. –

4Wozu wird demnach die Menstruierende bei der Frau des Bruders genannt!? – Wegen einer Lehre R. Honas, denn R. Hona sagte: Wo ist in der Tora eine Andeutung inbetreff der Eheschwägerin zu finden? – [Wo zu finden ist, es heißt ja:] ihr Schwager komme zu ihr!? – Vielmehr, wo ist eine Andeutung zu finden, daß die Schwägerin bei Lebzeiten ihres Ehemannes verboten ist? –

5Dies ist ja einleuchtend; wenn der Allbarmherzige sagt, sie sei nach dem Tode ihres Ehemannes erlaubt, so ist sie wohl bei Lebzeiten desselben verboten!? –

6Vielleicht ist es nach dem Tode ihres Ehemannes Gebot, und bei Lebzeiten desselben freigestellt. Oder auch: nach dem Tode ihres Ehemannes, nicht aber bei Lebzeiten desselben, und das aus einem Gebote kommende Verbot gilt als Gebot.–

7Daher sagt die Schrift: wenn jemand die Frau seines Bruders nimmt, so ist sie [als] Menstruierende [zu betrachten]; ist denn die Frau seines Bruders [andauernd] Menstruierende? Vielmehr, gleich der Menstruierenden: wie die Menstruierende, obgleich später erlaubt, während des Verbotenseins mit der Ausrottung belegt ist, ebenso ist die Frau des Bruders, obgleich später erlaubt, bei Lebzeiten ihres Mannes mit der Ausrottung belegt. –

8Wozu wird die Anschmiegung bei der Schwester des Vaters und der Schwester der Mutter genannt!? –

9Wegen einer an Rabina gerichteten Frage Rabas, wie es sich mit der Anschmiegung bei der Päderastie verhalte. – Hinsichtlich der Päderastie heißt es ja: wie man ein Weib beschläft!? –

10Vielmehr, wie es sich mit der Anschmiegung bei der Bestialität verhalte, und dieser erwiderte ihm: Da die Nennung der Anschmiegung bei der Schwester des Vaters und der Schwester der Mutter überflüssig ist, denn hinsichtlich dieser ist dies aus der Vergleichung R. Jonas zu entnehmen, so beziehe man es auf die Anschmiegung bei der Bestialität. –

11Merke, die Bestialität ist ja mit der gerichtlichen Todesstrafe belegt, weshalb befindet sich nun die auf diese [zu beziehende] Anschmiegung bei den mit der Ausrottung belegten, sie sollte doch bei den mit der gerichtlichen Todesstrafe belegten geschrieben sein, und man würde hinsichtlich einer mit der gerichtlichen Todesstrafe belegten Handlung von einer mit der gerichtlichen Todesstrafe belegten Handlung folgern!? –

12Der ganze Schriftvers dient zur Schriftdeutung, daher steht in diesem auch dies, zur Schriftdeutung.

13Was ist dies für eine Schriftdeutung? – Es wird gelehrt: die Scham der Schwester deines Vaters sollst du nicht entblößen, ob väterlicherseits oder mütterlicherseits. Du sagst, ob väterlicherseits oder mütterlicherseits, vielleicht ist dem nicht so, sondern nur väterlicherseits und nicht mütterlicherseits?

14Es ist ein Schluß zu folgern: man ist wegen dieser schuldig und man ist wegen seiner Schwester schuldig, wie wegen der Schwester, ob väterlicherseits oder mütterlicherseits, ebenso wegen dieser, ob väterlicherseits oder mütterlicherseits.

15Oder aber wie folgt: man ist wegen dieser schuldig und man ist wegen der Tante schuldig, wie wegen der Tante nur väterlicherseits und nicht mütterlicherseits, ebenso wegen dieser nur väterlicherseits und nicht mütterlicherseits.

16Man beachte daher, mit wem diese zu vergleichen ist: man folgere hinsichtlich eines von selbst eintretenden Verbotes von einem von selbst eintretenden Verbote, nicht aber ist von der Tante zu folgern, bei der das Verbot nicht von selbst eintritt.

17Oder aber wie folgt: man folgere hinsichtlich der Verwandten seines Vaters von der Verwandten seines Vaters, nicht aber ist von der Schwester zu folgern, die seine eigene Verwandte ist.

18Daher heißt es: die Scham der Schwester deines Vaters sollst da nicht entblößen, ob väterlicherseits oder mütterlicherseits; die Scham der Schwester deiner Mutter sollst du nicht entblößen, ob väterlicherseits oder mütterlicherseits. –

19Wozu braucht dies bei der Schwester des Vaters und bei der Schwester der Mutter geschrieben zu werden? R. Abahu erwiderte: Beides ist nötig. Würde der Allbarmherzige es nur von der Schwester des Vaters geschrieben haben, so könnte man glauben, weil sie eine Geschlechtsfolge hat, nicht aber gilt dies von der Schwester der Mutter;

20und würde der Allbarmherzige es nur von der Schwester der Mutter geschrieben haben, so könnte man glauben, weil sie es sicher ist, nicht aber gilt dies von der Schwester des Vaters. Daher ist beides nötig.

21Hinsichtlich der Tante ist es dem Autor entschieden, daß es nur von einer väterlicherseits und nicht von einer mütterlicherseits gilt; Woher dies?

22Raba erwiderte: Es ist aus [dem Worte] Oheim zu entnehmen; hierbei heißt es: die Scham seines Oheims hat er entblößt, und dort heißt es: sein Oheim oder der Sohn seines Oheims soll es auslösen; wie dort einer väterlicherseits und nicht mütterlicherseits, ebenso hierbei einer väterlicherseits und nicht mütterlicherseits. –

23Woher dies dort? – Die Schrift sagt: aus seiner Familie soll es auslösen; die Familie des Vaters heißt Familie, die Familie der Mutter heißt nicht Familie.

24Wir haben gelernt: Wenn man einem berichtet hat, seine Frau sei gestorben, und er ihre Schwester väterlicherseits genommen hat, daß [auch diese] gestorben ist, und er ihre Schwester mütterlicherseits genommen hat, daß [auch diese] gestorben ist, und er ihre Schwester väterlicherseits genommen hat, daß [auch diese] gestorben ist, und er ihre Schwester mütterlicherseits genommen hat,

25so sind ihm die erste, die dritte und die fünfte erlaubt, und sie entbinden ihre Nebenbuhlerinnen,

26und die zweite und die vierte verboten, und die Beiwohnung der einen von ihnen entbindet die Nebenbuhlerin nicht. Hat er der zweiten erst nach dem Tode der ersten beigewohnt, so sind ihm die zweite und die vierte erlaubt, und sie entbinden ihre Nebenbuhlerinnen, und die dritte und die fünfte verboten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.