Jevamot — Blatt 56a
1was außerdem erfolgt, ist nichts weiter als eine Berührung, und man ist dieserhalb frei. Er streitet somit gegen Šemuél.
2OB NUR ANGESCHMIEGT ODER [DIE BEIWOHNUNG] VOLLENDET, EIGNET SIE SICH AN. Was heißt ‘aneignen’? – Rabh erklärte, er eigne sie sich in jeder Hinsicht an, und Šemuél erklärte, er eigne sie sich an nur hinsichtlich der im Abschnitte genannten Dinge: die Güter seines Bruders zu erben und sie von der Schwagerehe zu entbinden.
3Nach der Verheiratung darf sie nach aller Ansicht [Hebe] essen, da sie auch vorher essen durfte, sie streiten nur über eine nach der Verlobung. Rabh sagt, sie dürfe essen, denn der Allbarmherzige hat die versehentliche Beiwohnung gleich der vorsätzlichen einbegriffen.
4Šemuél aber sagt, der Allbarmherzige hat sie insofern einbegriffen, als daß dadurch [der Schwager] anstelle des Ehemannes trete, nicht aber, daß er bedeutender als der Ehemann sei.
5Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Berechtigte sie der Ehemann [Hebe] zu essen, so berechtigt sie auch der Schwager zu essen, und berechtigte sie der Ehemann nicht zu essen, so berechtigt sie auch der Schwager nicht zu essen.
6Man wandte ein: Wenn eine hörende Jisraélitin sich mit einem hörenden Priester verlobt, und er bevor er sie zu heiraten kommt taub wird, so darf sie keine [Hebe] essen; wenn er aber stirbt und sie einem tauben Schwager zufällt, so darf sie essen. Hierin ist die Rechtskraft des Schwagers weitgehender als die des Ehemannes.
7Erklärlich ist dies nach Rabh, gegen Šemuél aber ist dies ja ein Einwand!? –
8Šemuél kann dir erwidern, man lese wie folgt: und er bevor er sie geheiratet taub wird, so darf sie keine Hebe essen; wenn er sie geheiratet und nachher taub geworden ist, so darf sie essen; wenn er darauf stirbt und sie einem tauben Schwager zufällt, so darf sie essen. –
9Was heißt demnach ‘hierin’!? – Wenn der Mann vorher taub war, darf sie nicht essen, wenn aber der Schwager vorher taub war, darf sie wohl essen.
10Manche sagen: Nach der Verlobung darf sie nach aller Ansicht nicht essen, da sie auch bei Lebzeiten des Ehemannes nicht essen durfte,
11sie streiten nur über eine nach der Verheiratung. Rabh sagt, sie dürfe essen, da sie auch vorher essen durfte; Šemuél sagt, sie dürfe nicht essen, denn der Allbarmherzige hat die versehentliche Beiwohnung gleich der vorsätzlichen einbegriffen nur hinsichtlich der im Abschnitte genannten Dinge und nicht in jeder Hinsicht. –
12R. Naḥman sagte ja aber im Namen Šemuéls, wenn der Ehemann sie zu essen berechtigt, berechtige sie auch der Schwager zu essen!? – Lies: die Beiwohnung, die sie beim Ehemanne zu essen berechtigt, berechtigt sie auch beim Schwager zu essen, und die Beiwohnung, die sie beim Ehemanne nicht zu essen berechtigt, berechtigt sie auch beim Schwager nicht zu essen.
13Man wandte ein: Wenn eine hörende Jisraélitin sich mit einem hörenden Priester verlobt und er bevor er sie zu heiraten kommt taub wird, so darf sie keine [Hebe] essen; wenn er aber stirbt und sie einem tauben Schwager zufällt, so darf sie essen. Hierin ist die Rechtskraft des Schwagers bedeutender als die des Ehemannes. Allerdings ist nach Rabh zu erklären, wie oben erklärt worden ist, gegen Šemuél aber ist dies ja ein Einwand!? – Ein Einwand.
14Die Rabbanan lehrten: Wenn eine hörende Jisraélitin sich mit einem hörenden Priester verlobt und er bevor er sie zu heiraten kommt taub wird, so darf sie keine [Hebe] essen; bekommt sie einen Sohn, so darf sie essen; stirbt der Sohn, so darf sie, wie R. Nathan sagt, essen, und wie die Weisen sagen, nicht essen.
15Was ist der Grund R. Nathans? Rabba erwiderte: Weil sie bereits gegessen hat. Abajje sprach zu ihm: Demnach dürfte eine Jisraélitin, wenn sie mit einem Priester verheiratet war und er gestorben ist, ebenfalls essen, da sie bereits gegessen hat!? Vielmehr schwindet, sobald er stirbt, seine Heiligkeit von ihr, ebenso schwindet auch hierbei, sobald [das Kind] stirbt, seine Heiligkeit von ihr.
16Vielmehr, erklärte R. Joseph, R. Nathan ist der Ansicht, die Heirat mit dem Tauben berechtige sie, Hebe zu essen, und bei der Heirat eines Tauben ist die Antrauung eines solchen nicht zu berücksichtigen. Abajje sprach zu ihm: Wieso demnach, nur wenn sie einen Sohn bekommt!? – Wegen der Rabbanan. –
17Sollte doch R. Nathan gegen sie im Anfangsatze streiten!? – Er läßt die Rabbanan ihre Worte beenden, und erst dann streitet er gegen sie.– Demnach sollte er doch lehren: stirbt der Sohn, so darf sie nicht essen, R. Nathan sagt, sie dürfe essen!? – Ein Einwand.
18DASSELBE GILT AUCH VON DER BEIWOHNUNG ALLER IN DER TORA GENANNTEN INZESTUÖSEN. R. A͑mram sagte: Folgendes sagte uns R. Šešeth,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.