Jevamot — Blatt 56b

1und er erleuchtete uns die Augen aus einer Mišna: Wenn die Frau eines Jisraéliten genotzüchtigt worden ist, so ist sie, obgleich ihrem Manne erlaubt, Priestern verboten. Und unser Autor lehrt dasselbe: dasselbe gilt auch von der Beiwohnung aller in der Tora genannten Inzestuösen und Ungeeigneten.

2Was heißt ‘dasselbe’? Doch wohl: ob versehentlich oder vorsätzlich, ob gezwungen oder willig, und er lehrt, daß sie untauglich sei. –

3Nein, das ‘dasselbe’ bezieht sich auf die Anschmiegung. – Auf die Anschmiegung welcher; wenn auf die der Inzestuösen, so wird ja diesbezüglich nicht hinsichtlich der Inzestuösen von der Schwägerin, sondern im Gegenteil hinsichtlich der Schwägerin von den Inzestuösen gefolgert, denn von der Anschmiegung spricht die Schrift hei den Inzestuösen!? –

4Vielmehr, das ‘dasselbe’ bezieht sich auf die widernatürliche Beiwohnung bei den Inzestuösen. – Im Gegenteil, von den [verschiedenen] Beiwohnungen bei einem Weibe spricht ja die Schrift bei den Inzestuösen? –

5Vielmehr, das ‘dasselbe’ bezieht sich auf die widernatürliche Beiwohnung bei den mit einem Verbote belegten.

6Rabba sagte: Wenn die Frau eines Priesters genotzüchtigt worden ist, so erhält ihr Mann ihretwegen Geißelhiebe wegen [der Heirat] einer Hure. – Nur wegen einer Hure und nicht wegen der Verunreinigung!? – Lies: auch wegen [der Heirat] einer Hure.

7R. Zera wandte ein: Und sie nicht ergriffen worden ist, nur dann ist sie [ihrem Manne] verboten, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; eine andere aber ist verboten, auch wenn sie ergriffen worden ist, nämlich die Frau eines Priesters.

8Das aus einem Gebote gefolgerte Verbot gilt ja als Gebot!?

9Rabba erwiderte: Alle waren unter ‘Hure’ einbegriffen, nur hat die Schrift hinsichtlich der Frau eines Jisraéliten hervorgehoben : und sie nicht ergriffen worden ist, wonach sie nur dann verboten ist, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; die Frau eines Priesters aber verbleibt in ihrem Zustande.

10Manche lesen: Raba sagte: Wenn die Frau eines Priesters genotzüchtigt worden ist, so erhält ihr Mann ihretwegen Geißelhiebe wegen der Verunreinigung. – Nur wegen der Verunreinigung und nicht wegen [der Heirat] einer Hure, wonach sie bei Notzucht nicht als Hure gilt.

11R. Zera wandte ein: Und sie nicht ergriffen worden ist, nur dann ist sie [ihrem Manne] verboten, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; eine andere aber ist verboten, auch wenn sie ergriffen worden ist, nämlich die Frau eines Priesters. Das aus einem Gebote gefolgerte Verbot gilt ja als Gebot!?

12Raba erwiderte: Alle waren einbegriffen in [der Bestimmung:] nachdem sie unrein geworden ist, nur hat die Schrift hinsichtlich einer Jisraélitin hervorgehoben: und sie nicht ergriffen worden ist, wonach sie nur dann verboten ist, jedoch erlaubt, wenn sie ergriffen worden ist; die Frau eines Priesters aber verbleibt in ihrem Zustande.

13EINE WITWE, DIE MIT EINEM HOCHPRIESTER, UND EINE GESCHIEDENE ODER EINE ḤALUÇA, DIE MIT EINEM GEMEINEN PRIESTER VERLOBT IST, DÜRFEN KEINE HEBE ESSEN, NACH R. ELEA͑ZAR UND R. ŠIMO͑N SIND SIE HIERFÜR TAUGLICH.

14VERWITWET ODER GESCHIEDEN SIND SIE, WENN NACH DER VERHEIRATUNG, UNTAUGLICH, UND WENN NACH DER VERLOBUNG TAUGLICH.

15GEMARA. Es wird gelehrt: R. Meír sagte: Es ist vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn sie infolge der freigestellten Antrauung nicht essen darf, um wieviel weniger infolge einer sündhaften Antrauung.

16Sie erwiderten ihm: Nein, wenn dies von der freigestellten Antrauung gilt, die in keinem Falle [Hebe] zu essen berechtigt, sollte dies auch von der sündhaften Antrauung gelten, die in anderen Fällen zu essen berechtigt!?

17R. Elea͑zar sagte im Namen R. Oša͑jas: Wenn ein quetschverstümmelter Priester, sich eine Jisraélitin angetraut hat, so gelangen wir zum Streite R. Meírs mit R. Elea͑zar und R. Šimo͑n.

18Nach R. Meír, welcher sagt, an der eine nach der Tora ungültige Beiwohnung vollzogen werden soll, dürfe keine [Hebe] essen, darf auch diese nicht essen, und nach R. Elea͑zar und R. Šimo͑n, welche sagen, an der eine nach der Tora ungültige Beiwohnung vollzogen werden soll, dürfe essen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.