Jevamot — Blatt 57b

1bei den Untauglichen sei der Baldachin wirksam, und Šemuél sagt, bei den Untauglichen sei der Baldachin nicht wirksam.

2Šemuél sagte: Abba pflichtet mir hinsichtlich eines Mädchens unter drei Jahren und einem Tage bei; da bei dieser die Beiwohnung unwirksam ist, so ist bei ihr auch der Baldachin unwirksam.

3Raba sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Mit drei Jahren und einem Tage wird sie durch Beiwohnung angetraut; wohnt der Schwager ihr bei, so eignet er sie sich an; man ist ihretwegen wegen Ehebruches schuldig; sie macht den ihr Beiwohnenden unrein, sodaß er das unterste Polster gleich dem oberen verunreinigt;

4ist sie mit einem Priester verheiratet, so darf sie Hebe essen; wohnt jemand der Bemakelten ihr bei, so macht er sie untauglich.

5Nur mit drei Jahren und einem Tage, wo sie durch die Beiwohnung untauglich wird, wird sie durch den Baldachin untauglich, unter drei Jahren und einem Tage, wo sie durch die Beiwohnung nicht untauglich wird, wird sie auch durch den Baldachin nicht untauglich. Schließe hieraus.

6Rami b. Ḥama sagte: Hinsichtlich der Wirksamkeit des Baldachins bei den Untauglichen gelangen wir zum Streite R. Meírs mit R. Elea͑zar und R. Šimo͑n.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.