Jevamot — Blatt 58a

1Nach R. Meír, welcher sagt, die Antrauung mache untauglich, macht auch der Baldachin untauglich, und nach R. Elea͑zar und R. Šimo͑n, welche sagen, die Trauung mache nicht untauglich, macht auch der Baldachin nicht untauglich. –

2Wieso denn, vielleicht ist R. Meír dieser Ansicht nur hinsichtlich der Antrauung, durch die eine Aneignung erfolgt, nicht aber hinsichtlich des Baldachins, durch den keine Aneignung erfolgt.

3Oder auch: vielleicht sind R. Elea͑zar und R. Šimo͑n dieser Ansicht nur hinsichtlich der Antrauung, die nicht unmittelbar der Beiwohnung vorangeht, durch den Baldachin aber, der unmittelbar der Beiwohnung vorangeht, wird sie ungeeignet!? –

4Vielmehr, wenn darüber ein Streit besteht, so ist es der der folgenden Tannaím: Es wird nämlich gelehrt: Hat [ein Priester] diese oder jene, die Taugliche oder die Untaugliche geheiratet, oder sind sie unter den Baldachin gekommen und nicht beschlafen worden, so erhalten sie Unterhalt von ihm und sind Hebe zu essen berechtigt.

5‘Gekommen’, demnach wäre ‘geheiratet’ wörtlich zu verstehen!?

6Wahrscheinlich doch, wenn sie unter den Baldachin gekommen und nicht beschlafen worden sind, und er lehrt, daß sie Unterhalt von ihm erhalten und Hebe zu essen berechtigt sind.

7R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagt, wenn die Beiwohnung sie zu essen berechtigt, berechtige sie auch der Baldachin zu essen, und wenn die Beiwohnung sie zu essen nicht berechtigt, berechtige sie auch der Baldachin nicht zu essen. –

8Wieso denn, vielleicht ist R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, der Ansicht R. Meírs, welcher sagt, die Antrauung berechtige sie nicht zu essen!? –

9Wieso heißt es demnach: wenn die Beiwohnung sie nicht zu essen berechtigt, berechtige sie der Baldachin nicht zu essen, es sollte doch heißen: wenn die Beiwohnung sie nicht zu essen berechtigt, berechtige sie auch das [Antrauungs]geld nicht zu essen!? – Vielleicht spricht er, da der erste Autor vom Baldachin spricht, deshalb ebenfalls vom Baldachin.

10R. A͑mram sagte: Folgendes sagte uns R. Šešeth und er erleuchtete uns die Augen aus einer Mišna: Bei den Untauglichen ist der Baldachin wirksam, und der Autor lehrt dasselbe: Amen, daß ich nicht als Verlobte, als Verheiratete, als Anwärterin der Schwagerehe und als Heimgeführte angeschweift bin.

11Was ist hier unter Verlobte zu verstehen: wollte man sagen, wenn er sie als Verlobte verwarnt hat, und er sie als Verlobte trinken läßt, so hat ja die Verlobte [das Fluchwasser] nicht zu trinken, denn wir haben gelernt: die Verlobte und die Anwärterin der Schwagerehe trinken nicht und erhalten nicht die Morgengabe.

12Und wollte man sagen, wenn er sie als Verlobte verwarnt und sie sich [mit jenem] verborgen hat, und er sie als Verheiratete trinken läßt, so prüft sie ja das Wasser nicht!? Es wird nämlich gelehrt: Und der Mann sei frei von Schuld; ist der Mann frei von Schuld, so prüft das Wasser seine Frau, ist der Mann nicht frei von Schuld, so prüft das Wasser seine Frau nicht.

13Doch wohl, wenn er sie als Verlobte verwarnt und sie sich verborgen hat, und darauf unter den Baldachin gekommen und nicht beschlafen worden ist. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß der Baldachin bei den Untauglichen wirksam sei.

14Raba sprach: Du glaubst wohl, daß diese Lehre korrekt ist. Als R. Aḥa b. Ḥanina aus dem Süden kam, brachte er folgende Lehre mit: Außer deinem Manne, nur wenn die Beiwohnung des Ehemannes der des Ehebrechers vorangegangen ist, nicht aber wenn die Beiwohnung des Ehebrechers der des Ehemannes vorangegangen ist.

15Rami b. Ḥama erwiderte: Dies kann in dem Falle vorkommen, wenn er ihr als Verlobte im Hause ihres Vaters beigewohnt hat. –

16Dem entsprechend bei der Anwärterin der Schwagerehe, wenn er ihr im Hause des Schwiegervaters beigewohnt hat;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.