Jevamot — Blatt 58b

1wieso nennt er sie Anwärterin der Schwagerehe, sie ist ja seine richtige Frau, denn Rabh sagt, er habe sie sich in jeder Hinsicht angeeignet!? – Nach Šemuél, welcher sagt, er habe sie sich nur hinsichtlich der im Abschnitte genannten Dinge angeeignet. –

2Dies ist ja nur [zur Unterstützung] Rabhs nötig, und Rabh sagt, er habe sie sich in jeder Hinsicht angeeignet!? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat, und zwar nach der Schule Šammajs, welche sagt, die Eheformel erwirke eine vollständige Aneignung. –

3Demnach ist sie ja eine Verlobte!? – Verheiratete und Heimgeführte sind ja, auch nach deiner Auffassung, ebenfalls identisch!? Vielmehr ist unter Verheiratete die eigene und unter Heimgeführte die eines anderen zu verstehen, ebenso ist unter Verlobte seine eigene und unter Anwärterin der Schwagerehe die eines anderen zu verstehen.

4R. Papa erklärte: Es ist der Autor der folgenden Lehre: Man kann die Verlobte nicht verwarnen, um sie als Verlobte trinken zu lassen, wohl aber kann man sie verwarnen, um sie als Verheiratete trinken zu lassen.

5R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärte: Durch Zuschiebung.

6R. Ḥanina ließ im Namen R. Joḥanans mitteilen: Wenn jemand an seine Schwägerin die Eheformel gerichtet hat, so hat er sie, selbst wenn er Priester und sie Priesterstochter ist, für die Hebe untauglich gemacht.

7Nach wessen Ansicht; wenn nach R. Meír, so sagt er ja nur, daß, wenn an ihr eine nach der Tora ungültige Beiwohnung vollzogen werden soll, sie nicht essen dürfe, sagt er es etwa auch von einer rabbanitischen!? Und wenn nach R. Elea͑zar und R. Šimo͑n, so darf sie ja essen, selbst wenn an ihr eine nach der Tora ungültige Beiwohnung vollzogen werden soll, und um so mehr, wenn eine rabbannische!? –

8Als Rabin kam, sagte er: Wenn er an seine Schwägerin die Eheformel gerichtet hat, so darf sie nach aller Ansicht essen; hat er einen entweihten Bruder, so darf sie nach aller Ansicht nicht essen, sie streiten nur über den Fall, wenn er ihr einen Scheidebrief gegeben hat. R. Joḥanan ist der Ansicht, sie dürfe essen, und Reš Laqiš ist der Ansicht, sie dürfe nicht essen.

9R. Joḥanan ist der Ansicht, sie dürfe essen, denn auch nach R. Meír, welcher sagt, sie dürfe nicht essen, gilt dies nur von dem Falle, wenn an ihr eine nach der Tora ungültige Beiwohnung vollzogen werden soll, wenn aber eine rabbanitische, so darf sie essen.

10Reš Laqiš sagt, sie dürfe nicht essen, denn auch nach R. Elea͑zar und R. Šimo͑n, welche sagen, sie dürfe essen, gilt dies nur von dem Falle, wenn er sonst zu essen berechtigt, nicht aber hierbei, wo er auch sonst nicht zu essen berechtigt.

11Wolltest du sagen, auch hierbei berechtige er sie zu essen, wenn sie zurückkehrt, so ist sie, wenn sie zurückkehrt, von ihm getrennt und ihrer Familie anverwandt, hierbei aber ist sie an ihn gebunden.

12VERWITWET ODER GESCHIEDEN &C. R. Ḥija b. Joseph fragte Šemuél: Wie ist es, wenn ein Hochpriester sich eine Minderjährige antraut und sie unter ihm mannbar wird:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.