Jevamot — Blatt 59a
1richte man sich nach der Heirat oder richte man sich nach der Verlobung?
2Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Verwitwet oder geschieden sind sie, wenn nach der Heirat, untauglich, und wenn nach der Verlobung, tauglich.
3Jener entgegnete: Mir ist es nicht fraglich, ob er sie zur Entweihten macht, denn die [verbotene] Beiwohnung macht sie zur Entweihten, fraglich ist mir folgendes: [Es heißt:] er soll eine Frau mit ihrer Jungfernschaft nehmen;
4ist darunter das Nehmen bei der Antrauung oder das Nehmen bei der Heirat zu verstehen? Dieser erwiderte: Auch dies habt ihr gelernt: Wenn er sich mit einer Witwe verlobt hat und zum Hochpriester gewählt worden ist, so darf er sie nehmen. – Anders ist es da, denn es heißt: zur Frau nehmen. –
5Auch hierbei heißt es ja eine Frau!? – Nur eine und nicht zwei. –
6Was veranlaßt dich dazu!? – Bei der einen ist der Körper verändert worden, bei der anderen ist der Körper nicht verändert worden.
7EIN HOCHPRIESTER DARF KEINE WITWE HEIRATEN, OB EINE WITWE NACH DER VERLOBUNG ODER EINE WITWE NACH DER VERHEIRATUNG. FERNER DARF ER KEINE MANNBARE HEIRATEN; R. ELEA͑ZAR UND R. ŠIMO͑N ERLAUBEN DIE MANNBARE.
8GEMARA. Die Rabbanan lehrten: eine Witwe &c. soll er nicht nehmen, ob nach der Verlobung oder nach der Verheiratung. Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, es sei durch [das Wort] Witwe zu folgern, das bei Tamar gebraucht wird: wie da nach der Verheiratung, ebenso hierbei nach der Verheiratung, so lehrt er uns. –
9Vielleicht ist dem auch so!? – Gleich der Geschiedenen: wie dies von der Geschiedenen gilt sowohl nach der Verlobung als auch nach der Verheiratung, ebenso von der Witwe sowohl nach der Verlobung als auch nach der Verheiratung.
10FERNER DARF ER KEINE MANNBARE HEIRATEN. Die Rabbanan lehrten: Er soll eine Frau mit ihrer Jungfernschaft nehmen, ausgenommen die Mannbare, deren Jungfernschaft verringert ist – so R. Meír; R. Elea͑zar und R. Šimo͑n erlauben die Mannbare.
11Worin besteht ihr Streit? – R. Meír erklärt: Jungfrau, auch wenn sie einen Teil der Jungfernschaft hat; ihre Jungfernschaft, wenn sie die Jungfernschaft vollständig hat; mit ihrer Jungfernschaft, natürlicherweise und nicht widernatürlicherweise.
12R. Elea͑zar und R. Šimo͑n aber erklären: Jungfrau, eine vollständige Jungfrau; ihre Jungfernschaft, auch ein Teil der Jungfernschaft; mit ihrer Jungfernschaft, wenn ihre Jungfernschaft vollständig erhalten ist, ob natürlicherweise oder widernatürlicherweise.
13R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Ist sie auf widernatürlicheweise beschlafen worden, so ist sie für Priester untauglich. Raba wandte ein: Und ihm soll sie als Frau angehören, eine Frau, die für ihn geeignet ist, ausgenommen eine Witwe für einen Hochpriester, oder eine Geschiedene oder eine Ḥaluça für einen gemeinen Priester.
14Von welchem Falle wird hier gesprochen: wenn natürlicherweise, so braucht ja ihre Witwenschaft nicht hervorgehoben zu werden, es genügt schon der Umstand, daß sie Deflorierter ist; doch wohl widernatürlicherweise, und nur wegen Witwenschaft und nicht wegen Defloration!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.