Jevamot — Blatt 60b
1R. Šimo͑n sagt ja aber, an der für einen Hochpriester tauglichen verunreinige er sich und an der für einen Hochpriester untauglichen verunreinige er sich nicht!? – Anders ist es hierbei, da der Allbarmherzige sie durch [die Worte] nahe steht einbegriffen hat. –
2Demnach sollte dies auch von der Verletzten gelten!? – Nahe steht, eine und nicht zwei. – Was veranlaßt dich dazu!? – An dieser ist eine Handlung begangen worden, an jener ist keine Handlung begangen worden. –
3R. Jose, der hinsichtlich der Verletzten seinen Gefährten verlassen hat, ist wohl hinsichtlich dieser der Ansicht R. Meírs ; woher entnimmt er dies? – Aus: die nicht angehört hat einem Manne. –
4Dies hat er ja bereitsgedeutet!? – Eines [geht hervor] aus nicht angehört hat, und eines aus einem Manne. –
5«Ihm, dies schließt die Mannbare ein.» R. Šimo͑n sagt ja aber, unter Jungfrau sei eine vollständige Jungfrau zu verstehen!? – Seine Ansicht dort entnimmt er eben hieraus, wie folgt: wenn zur Einschließung der Mannbaren [das Wort] ihm nötig ist, so ist unter Jungfrau eine vollständige Jungfrau zu verstehen.
6Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Joḥaj sagte: Eine Proselytin unter drei Jahren und einem Tage ist für Priester tauglich, denn es heißt: und alle Kinder unter den Weibern, die die Beiwohnung eines Mannes nicht erkannt haben, laßt für euch leben, und unter ihnen war auch Pinḥas. –
7Und die Rabbanan!? – Als Sklaven und Mägde. – Demnach sollte dies auch von einer drei Jahre und einen Tage alten gelten!? –
8Dies nach R. Hona, denn R. Hona wies auf einen Widerspruch hin. Es heißt: und jedes Weib, das einen Mann durch männliche Beiwohnung erkannt hat, tötet, die aber nicht erkannt hat, laßt leben; demnach wären Kinder leben zu lassen, einerlei ob sie erkannt haben oder nicht erkannt haben, und dem widersprechend heißt es: und alle Kinder unter den Weibern, die die Beiwohnung eines Mannes nicht erkannt haben, laßt für euch leben, die aber erkannt haben, tötet!?
9Man erkläre daher, die Schrift spreche von der Eignung zur Beiwohnung.
10Desgleichen wird gelehrt: Und jedes Weib, das einen Mann erkannt hat, die Schrift spricht von der Eignung zur Beiwohnung. Du sagst, von der Eignung zur Beiwohnung, vielleicht ist dem nicht so, sondern von der tatsächlichen Beiwohnung? Wenn es heißt: und alle Kinder unter den Weibern, die die Beiwohnung eines Mannes nicht erkannt haben, so spricht die Schrift von der Eignung zur Beiwohnung.
11Woher wußten sie dies? R. Hana b. Bizna erwiderte im Namen R. Šimo͑ns des Frommen: Man führte sie vor das Stirnblatt; ward ihr Gesicht fahl, so wußte man, daß sie für die Beiwohnung geeignet war, und ward ihr Gesicht nicht fahl, so wußte man, daß sie für die Beiwohnung nicht geeignet war. R. Naḥman sagte: Gelbsucht ist ein Zeichen der Sünde.
12Desgleichen heißt es: und sie fanden unter den Bewohnern von Jabeš Gilea͑d vierhundert jungfräuliche Mädchen, die einen Mann durch männliche Beiwohnung noch nicht erkannt hatten. Woher wußten sie dies? R. Kahana erwiderte: Man setzte sie auf die Mündung eines Weinfasses; bei den Deflorierten drang der Duft durch, bei den Jungfrauen drang der Duft nicht durch. –
13Sollte man sie doch vor das Stirnblatt geführt haben!? R. Kahana, Sohn des R. Nathan, erwiderte: Es heißt: zum Wohlgefallen für sie, nicht aber zur Strafe. – Demnach sollte dies auch in Midjan gegolten haben!? R. Aši erwiderte: Es heißt: für sie; für sie zum Wohlgefallen und nicht zur Strafe, für die weltlichen Völker auch zur Strafe.
14R. Ja͑qob b. Idi sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Joḥaj. R. Zera sprach zu R. Ja͑qob b. Idi: Hast du dies ausdrücklich gehört oder aus einem Schlusse gefolgert? –
15Was ist dies für ein Schluß? R. Jehošua͑ b. Levi erzählte: Im Jisraéllande war eine Stadt, bezüglich welcher Einspruch erhoben worden war; da sandte Rabbi den R. Romanos, der eine Untersuchung anstellte und da eine Proselytin unter drei Jahren und einem Tage fand, und Rabbi erklärte sie dann als für einen Priester tauglich. Dieser erwiderte: Ich hörte es ausdrücklich. –
16Was wäre denn dabei, wenn aus einem Schlusse? – Vielleicht war es da anders; die Heirat war bereits erfolgt, und er ließ es dabei bewenden. Rabh und R. Joḥanan sagen auch beide, daß er eine Mannbare oder eine Verletzte nicht heiraten dürfe, und wenn er geheiratet hat, es dabei bleibe. –
17Es ist ja nicht gleich; wohl gilt dies von diesen, da sie mannbar oder defloriert wird auch unter ihm, aber wird sie etwa Hure auch unter ihm!?
18R. Saphra lehrte, er habe es aus einem Schlusse gefolgert. Er richtete jenen Einwand und erwiderte dies.
19Einst heiratete ein Priester eine Proselytin unter drei Jahren und einem Tage. Da sprach R. Naḥman b. Jiçḥaq zu ihm: Was soll dies!? Dieser erwiderte: R. Ja͑qob b. Idi sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Joḥaj. Da sprach jener: Geh und entferne sie, sonst treibe ich dir R. Ja͑qob b. Idi aus den Ohren.
20[Es wird gelehrt:] Ebenso lehrte R. Šimo͑n b. Johaj:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.