Jevamot — Blatt 66a

1Schwestern. –

2Ist dies ihnen etwa nicht geboten, R. Aḥa b. R. Qaṭṭina erzählte ja im Namen R. Jiçḥaqs, daß man einst den Herrn eines Weibes, das Halbsklavin war, zwang, sie freizulassen!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Mit jener hatte man Prostitution getrieben.

3WENN EINE WITWE EINEM HOCHPRIESTER, ODER EINE GESCHIEDENE ODER EINE ḤALUÇA EINEM GEMEINEN PRIESTER SKLAVEN ALS NIESSBRAUCHGUT ODER EISERNEN BESTAND EINGEBRACHT HAT, SO DÜRFEN DIE ZUM NIESSBRAUCHGUTE GEHÖRENDEN SKLAVEN KEINE HEBE ESSEN UND DIE ZUM EISERNEN BESTANDE GEHÖRENDEN SKLAVEN SIE ESSEN.

4ZUM NIESSBRAUCHGUTE GEHÖREN SKLAVEN, DIE, WENN SIE STERBEN, IHR STERBEN, UND WENN SIE [AN WERT] ZUNEHMEN, FÜR SIE ZUNEHMEN; OBGLEICH ER SIE ZU ERNÄHREN VERPFLICHTET IST, DÜRFEN SIE KEINE HEBE ESSEN. ZUM EISERNEN BESTANDE GEHÖREN SKLAVEN, DIE, WENN SIE STERBEN, IHM STERBEN, UND WENN SIE [AN WERT] ZUNEHMEN, FÜR IHN ZUNEHMEN; DA ER FÜR SIE HAFTBAR IST, DÜRFEN SIE HEBE ESSEN.

5WENN DIE TOCHTER EINES JISRAÉLITEN SICH MIT EINEM PRIESTER VERHEIRATET UND IHM SKLAVEN EINGEBRACHT HAT, EINERLEI OB ZUM NIESSBRAUCHGUTE ODER ZUM EISERNEN BESTANDE GEHÖREND, SO DÜRFEN SIE HEBE ESSEN. WENN DIE TOCHTER EINES PRIESTERS SICH MIT EINEM JISRAÉLITEN VERHEIRATET UND IHM SKLAVEN EINGEBRACHT HAT, EINERLEI OB ZUM NIESSBRAUCHGUTE ODER ZUM EISERNEN BESTANDE GEHÖREND,

6SO DÜRFEN SIE KEINE HEBE ESSEN. GEMARA. Weshalb dürfen zum Nießbrauchgute gehörende Sklaven keine Hebe essen, sie sollten doch als Eigentum seines Eigentums gelten!? Es wird nämlich gelehrt: Woher, daß, wenn ein Priester eine Frau geheiratet oder Sklaven gekauft hat, diese Hebe essen dürfen? Es heißt: und wenn ein Priester eine Person erwirbt, für sein Geld gekauft. so darf diese davon essen.

7Woher ferner, daß, wenn die Frau Sklaven gekauft hat, oder seine Sklaven Sklaven gekauft haben, diese Hebe essen dürfen? Es heißt: und wenn ein Priester eine Person erwirbt, für sein Geld gekauft, so darf diese davon essen; das Eigentum seines Eigentums darf davon essen. –

8Wer essen darf, berechtigt andere zu essen, wer nicht essen darf, berechtigt andere nicht zu essen. –

9Etwa nicht, der Unbeschnittene und alle [levitisch] Unreinen dürfen nicht essen, jedoch berechtigen sie andere zu essen!? – Diesen schmerzt nur der Mund. –

10Ein Hurenkind darf ja nicht essen, jedoch berechtigt es andere zu essen!?

11Rabina erwiderte: Er spricht vom Eigentum, das essen darf: das Eigentum, das essen darf, berechtigt andere zu essen, und das nicht essen darf, berechtigt andere nicht zu essen.

12Raba erklärte: Nach der Tora dürfen sie essen, nur haben die Rabbanan es verboten, damit sie sich sagen: ich darf nicht essen, meine Sklaven dürfen nicht essen; ich bin nur seine Hure. Er wird dadurch veranlaßt, sie zu entfernen.

13R. Aši erklärte: Hierbei ist berücksichtigt worden, sie könnte sie [Hebe] nach seinem Tode essen lassen. –

14Demnach sollte doch eine mit einem Priester verheiratete Tochter eines Jisraéliten nicht zu essen berechtigen mit Rücksicht darauf, sie könnte sie nach seinem Tode essen lassen!?

15Vielmehr, erklärte R. Aši, gilt dies von einer priesterlichen Witwe, weil sie wie folgt denken könnte: vorher aßen sie Hebe bei meinen Schwiegereltern, nachdem ich diesen heiratete, aßen sie Hebe bei meinem Manne, jetzt nun treten sie in ihren früheren Zustand zurück. Sie bedenkt aber nicht, daß sie vorher nicht entweiht war, jetzt aber entweiht ist. –

16Erklärlich ist dies von einer priesterlichen Witwe, wie aber ist es hinsichtlich einer jisraélitischen Witwe zu erklären!? – Die Rabbanan haben bei der Witwenschaft nicht unterschieden.

17Es wurde gelehrt: Wer hat Recht, wenn sie ihrem Manne eingeschätzte Güter eingebracht hat und später sagt, sie wolle ihre Sachen haben, und er sagt, er wolle ihr den Geldwert geben. R. Jehuda sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.