Jevamot — Blatt 66b

1sie habe Recht, R. Ami sagt, er habe Recht.

2R. Jehuda sagt, sie habe Recht, denn sie gehören zum Ansehen ihres väterlichen Hauses und gehören ihr. R. Ami sagt, er habe Recht, denn da der Meister sagte, daß, wenn sie sterben, sie ihm sterben, und wenn sie [an Wert] zunehmen, sie für ihn zunehmen, so befinden sie sich in seinem Besitze und gelten als sein Eigentum. Wir haben nämlich gelernt: Zum eisernen Bestande gehören Sklaven, die, wenn sie sterben, ihm sterben, und wenn sie [an Wert] zunehmen, für ihn zunehmen; da er für sie haftbar ist, so dürfen sie [Hebe] essen. R. Saphra wandte ein: Heißt es denn: da sie ihm gehören, es heißt ja: da er für sie haftbar ist; in Wirklichkeit aber gehören sie ihm nicht!? –

3Berechtigt er denn immer, wo er haftbar ist, Hebe zu essen, wir haben ja gelernt, daß, wenn ein Jisraélit eine Kuh von einem Priester gemietet hat, er sie mit Wicken von Hebe füttern dürfe, und wenn ein Priester eine Kuh von einem Jisraéliten gemietet hat, er, obgleich ihm die Fütterung obliegt, sie nicht mit Wicken von Hebe füttern dürfe!? –

4Wieso denn, allerdings ist er für Diebstahl und Verlust haftbar, aber ist er etwa für Unglücksfälle, Abmagerung und Wertverminderung haftbar!? Dies ist vielmehr mit dem Falle des Schlußsatzes zu vergleichen: Wenn ein Jisraélit von einem Priester eine Kuh zu ihrem Schätzungswerte übernimmt, so darf er sie nicht mit Wicken von Hebe füttern; wenn aber ein Priester von einem Jisraéliten eine Kuh zu ihrem Schätzungswerte übernimmt, so darf er sie mit Wicken von Hebe füttern.

5Rabba und R. Joseph saßen bei Beendigung des Vortrages R. Naḥmans und trugen vor: Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Jehuda und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Ami. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Ami: Zum eisernen Bestande gehörende Sklaven gehen wegen Zahn und Auge seitens des Ehemannes frei aus, nicht aber seitens der Frau.

6Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Jehuda: Wenn sie ihrem Ehemanne eingeschätzte Güter in die Ehe gebracht hat, so darf er, wenn er sie verkaufen will, nicht verkaufen. Noch mehr, selbst wenn der Ehemann ihr eingeschätzte Güter eingebracht hat, darf er, wenn er sie verkaufen will, nicht verkaufen. Haben beide solche für den Unterhalt verkauft, – ein solcher Fall kam einst vor R. Šimo͑n b. Gamliél, und er entschied, der Ehemann könne sie den Käufern abnehmen.

7R. Naḥman sagte: Die Halakha ist wie R. Jehuda. Raba sprach zu R. Naḥman: Es gibt ja eine Lehre übereinstimmend mit R.Ami!? – Obgleich eine Lehre mit R. Ami übereinstimmt, ist die Begründung R. Jehudas einleuchtender: weil sie zum Ansehen ihres väterlichen Hauses gehören.

8Einst brachte eine Frau ihrem Manne ein milesisches Gewand in die Ehe, und als er starb, breiteten die Waisen es über den Toten.

9Da entschied Raba, der Tote habe es erworben. Nanaj, der Sohn des R. Joseph, des Sohnes Rabas, sprach zu R. Kahana: Raba sagte ja im Namen R. Naḥmans, die Halakha sei wie R. Jehuda!? Dieser erwiderte: Auch R. Jehuda pflichtet bei, falls die Einforderung noch fehlt, denn solange die Einforderung noch fehlt, befindet [die Sache] sich in seinem Besitze.

10Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte, Heiligung, Säuerung

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.