Jevamot — Blatt 68a
1denn er hat sie sich durch die Verlobung angeeignet; ist sie die mit einem Priester [verlobte] Tochter eines Jisraéliten, berechtigt er sie nicht zu essen, wegen der Lehre U͑las.
2DER TAUBE. Ist sie die mit einem Priester [verheiratete] Tochter eines Jisraéliten, macht er sie untauglich, denn er hat sie sich durch die rabbanitische Bestimmung angeeignet; ist sie die mit einem Jisraéliten [verheiratete] Tochter eines Priesters, berechtigt er sie nicht zu essen, denn der Allbarmherzige sagt: für sein Geld gekauft, während dieser nicht kauffähig ist.
3DER NEUN JAHRE &C. Er glaubte, wenn, der an ihr die Schwagerehe zu vollziehen hat, neun Jahre und einen Tag alt ist. In welcher Hinsicht: wenn hinsichtlich der Untauglichmachung, so macht ja auch ein Minderjähriger untauglich, und wenn hinsichtlich der Berechtigung zu essen, so berechtigt ja auch ein Großjähriger nicht dazu!?
4Abajje erwiderte: Dies gilt von einem neun Jahre und einen Tag alten Schwager, der seiner Schwägerin beigewohnt und sie sich somit nach der Tora angeeignet hat. Man könnte glauben, er berechtige sie zu essen, da sie ihm nach der Tora angeeignet und seine Beiwohnung gültig ist, so lehrt er uns, daß sie die Beiwohnung eines neun Jahre und einen Tag alten der Eheformel eines Erwachsenen gleichgestellt haben.
5Raba sprach zu ihm: Wieso lehrt er demnach im Schlußsatze: auch wenn es zweifelhaft ist, ob er neun Jahre und einen Tag alt ist oder nicht, wenn ein entschieden Neunjähriger nicht zu essen berechtigt, um wieviel weniger ein zweifelhafter!?
6Vielmehr, erklärte Raba, spricht er von Bemakelten im Alter von neun Jahren und einem Tage, die [eine Priesterstochter] durch ihre Beiwohnung ungeeignet machen. Wie gelehrt wird: Wenn ein Proselyt, ein A͑mmoniter, ein Moabiter, ein Miçri, ein Edomiter, ein Samaritaner, ein Nathin, ein Entweihter oder ein Hurenkind im Alter von neun Jahren und einem Tage, einer Priesterstochter, einer Levitin oder einer Jisraélitin beigewohnt hat, so hat er sie untauglich gemacht. –
7Wenn er aber im Schlußsatze lehrt, daß [Personen], die in die [Gemeinde] Jisraél nicht kommen dürfen, untauglich machen, so spricht ja der Anfangsatz nicht von bemakelten!? – Der Anfangsatz spricht von für die Gemeinde bemakelten und der Schlußsatz spricht von für die Priesterschaft bemakelten.
8Der Text. Wenn ein Proselyt, ein A͑mmoniter, ein Moabiter, ein Miçri, ein Edomiter, ein Samaritaner, ein Nathin, ein Entweihter oder ein Hurenkind von neun Jahren und einem Tage, einer Priesterstochter, einer Levitin oder einer Jisraélitin beigewohnt hat, so hat er sie untauglich gemacht.
9R. Jose sagt, dessen Nachkommenschaft bemakelt ist, mache untauglich, und dessen Nachkommenschaft nicht bemakelt ist, mache nicht untauglich. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, dessen Tochter du heiraten darfst, dessen Witwe darfst du heiraten, und dessen Tochter du nicht heiraten darfst, dessen Witwe darfst du nicht heiraten.
10Woher dies? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Die Schrift sagt: und eine Priesterstochter, die mit einem Gemeinen verheiratet ist, sobald sie von einem für sie untauglichen beschlafen worden ist, ist sie untauglich. –
11Dies ist ja an sich nötig, denn der Allbarmherzige sagt, eine mit einem Gemeinen verheiratete Tochter eines Priesters dürfe keine [Hebe] essen!? –
12Dies geht hervor aus: und in das Haus ihres Vaters zurückkehrt, wie in ihrer Jugend, sie darf vom Brote ihres Vaters essen; wenn der Allbarmherzige sagt, sie dürfe essen, sobald sie in das Haus ihres Vaters zurückgekehrt ist, so durfte sie vorher nicht essen. –
13Hieraus könnte man entnehmen, es sei ein aus einem Gebote kommendes Verbot und gelte als Gebot, so schrieb der Allbarmherzige jenes als Verbot!? – Das Verbot geht hervor aus: kein Gemeiner darf Geheiligtes essen. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.