Jevamot — Blatt 70a
1wenn sie aber mit ihm verdächtig ist, so ist [das Kind] ihm zuzuerkennen, obgleich sie auch mit Fremden verdächtig ist.
2Raba sagte: Dies entnehme ich aus der Lehre, daß, wenn sie geboren hat, sie essen darf. In welchem Falle; ist sie nur mit ihm und nicht mit Fremden verdächtig, so braucht ja nicht gelehrt zu werden, daß sie essen darf; doch wohl, wenn sie auch mit Fremden verdächtig ist.
3Wenn es da, wo sie ihm verboten und Fremden verboten ist, ihm zuerkannt wird, um wieviel mehr hierbei, wo sie Fremden verboten und ihm erlaubt ist.
4Abajje sprach zu ihm: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist Rabh der Ansicht, das Kind sei Hurenkind, wenn sie mit Fremden verdächtig ist, obgleich sie auch mit ihm verdächtig ist, und unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn sie überhaupt nicht verdächtig ist.
5EIN SKLAVE MACHT UNTAUGLICH DURCH BEIWOHNUNG &C. Aus welchem Grunde? – Die Schrift sagt: die Frau und ihre Kinder gehören &c.
6EIN HURENKIND MACHT UNTAUGLICH UND BERECHTIGT ZU ESSEN. Die Rabbanan lehrten: Und Nachkommen hat sie nicht; ich weiß dies nur von Kindern, woher dies von Kindeskindern? Es heißt: und Nachkommen hat sie nicht, irgendwelcher Art.
7Ich weiß dies nur von unbemakelten Nachkommen, woher dies von bemakelten? Es heißt: und Nachkommen hat sie nicht, irgendwelcher Art. –
8Hieraus ist ja hinsichtlich der Kindeskinder gefolgert worden!? – Hinsichtlich der Kindeskinder ist kein Schriftvers nötig, denn Kindeskinder gelten als Kinder; nötig ist er nur wegen der bemakelten Nachkommen.
9Reš Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Wohl nach R. A͑qiba, welcher sagt, [Abkömmlinge] von mit einem Verbote belegten seien Hurenkinder!? – Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn sie pflichten hinsichtlich eines Nichtjuden und eines Sklaven bei. Als R. Dimi kam, sagte er nämlich im Namen des R. Jiçḥaq b. Evdämi im Namen unseres Meisters, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave einer Jisraélitin beigewohnt hat, sei das Kind ein Hurenkind.
10DER HOCHPRIESTER MACHT ZUWEILEN UNTAUGLICH. Die Rabbanan lehrten: Ich will eine Sühne sein für das Krüglein, den Sohn meiner Tochter, der mich Hebe zu essen berechtigt, und ich will keine Sühne sein für die Kanne, den Sohn meiner Tochter, der mich für die Hebe untauglich macht.
11DER UNBESCHNITTENE UND ALLE UNREINEN DÜRFEN KEINE HEBE ESSEN; IHRE FRAUEN UND IHRE SKLAVEN DÜRFEN HEBE ESSEN.
12DER QUETSCHVERSTÜMMELTE UND DER ERGUSSDURCHSCHNITTENE DÜRFEN ESSEN, EBENSO IHRE SKLAVEN, IHRE FRAUEN ABER DÜRFEN NICHT ESSEN. HAT ER IHR, NACHDEM ER QUETSCHVERSTÜMMELT ODER ERGUSSDURCHSCHNITTEN GEWORDEN IST, NICHT MEHR BEIGEWOHNT, SO DÜRFEN SIE ESSEN.
13QUETSCHVERSTÜMMELT HEISST DERJENIGE, DESSEN HODEN ZERQUETSCHT SIND, SELBST EINE VON IHNEN; ERGUSSDURCHSCHNITTEN HEISST DERJENIGE, DESSEN GLIED ABGESCHNITTEN IST; IST ETWAS VON DER EICHEL VORHANDEN, SELBST EIN HAAR BREIT, SO IST ER TAUGLICH.
14GEMARA. Es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagte: Woher, daß ein Unbeschnittener keine Hebe essen darf? Beim Pesaḥopfer heißt es Beisaß und Mietling und bei der Hebe heißt es Beisaß und Mietling; wie das Pesaḥopfer, bei dem es Beisaß und Mietling heißt, einem Unbeschnittenen verboten ist, ebenso ist die Hebe, bei der es Beisaß und Mietling heißt, einem Unbeschnittenen verboten.
15R. A͑qiba sagt, dies sei nicht nötig; es heißt: jeder Mann, und dies schließt den Unbeschnittenen ein.
16Der Meister sagte: R. Elie͑zer sagte: Beim Pesaḥopfer heißt es Beisaß und Mietling und bei der Hebe heißt es Beisaß und Mietling; wie das Pesaḥopfer, bei dem es Beisaß und Mietling heißt, einem Unbeschnittenen verboten ist, ebenso ist die Hebe, bei der es Beisaß und Mietling heißt, einem Unbeschnittenen verboten.
17Es ist entbehrlich, denn wäre es nicht entbehrlich, könnte man erwidern: wohl gilt dies vom Pesaḥopfer, bei dem man wegen des Verwerflichen und des Zurückbleibenden schuldig ist. Aber es ist entbehrlich.
18Wo ist es entbehrlich, wenn etwa bei der Hebe, so ist es ja an sich nötig!? Es wird nämlich gelehrt: Beisaß, das ist der lebenslänglich Gekaufte; Mietling, das ist der auf Jahre Gekaufte.
19Sollte es doch nur vom Beisaß und nicht vom Mietling gesagt werden, und ich würde gefolgert haben: wenn der lebenslänglich Gekaufte davon nicht essen darf, um wieviel weniger der auf Jahre Gekaufte!?
20Wenn dem so wäre, würde man gesagt haben, unter Beisaß sei der auf Jahre Gekaufte zu verstehen, während der lebenslänglich Gekaufte davon essen dürfe, daher heißt es Mietling, das lehrt, daß auch der Beisaß, obgleich er lebenslänglich gekauft ist, davon nicht essen darf. –
21Vielmehr, beim Pesaḥopfer ist es entbehrlich. Was ist unter Beisaß und Mietling, das der Allbarmherzige beim Pesaḥopfer geschrieben hat, zu verstehen: wenn etwa ein wirklicher Beisaß und Mietling, wieso sollte er, weil er Beisaß oder Mietling ist vom Pesaḥopfer entbunden sein, uns ist es ja bekannt, daß ein solcher keine Hebe essen darf, wonach sein Herr sich ihn nicht aneignet,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.