Jevamot — Blatt 70b

1somit eignet sich sein Herr ihn auch diesbezüglich nicht an. Es ist also entbehrlich. –

2Aber immerhin ist es ja nur an einer Stelle entbehrlich, und wir wissen von R. Elie͑zer, daß er der Ansicht ist, wenn es nur an der einen Stelle entbehrlich ist, sei zwar ein Schluß zu folgern, jedoch auch zu widerlegen!? –

3Da es an sich überhaupt nicht nötig ist, setze man eines zum Lernenden und eines zum Lehrenden, somit ist es eine Wortanalogie, bei der es an beiden Stellen entbehrlich ist. –

4Demnach sollte doch, wie das Pesaḥopfer einem Leidtragenden verboten ist, auch die Hebe einem Leidtragenden verboten sein!?

5R. Jose b. R. Ḥanina erwiderte: Die Schrift sagt: jeder Gemeine, ich habe es dir nur von Gemeinen und nicht von Trauernden gesagt. – Vielleicht: und nicht von Unbeschnittenen!? – Es heißt: Beisaß und Mietling. – Was veranlaßt dich dazu!? –

6Es ist einleuchtend, daß die Unbeschnittenheit einbegriffen ist, denn bei dieser fehlt eine Tätigkeit, erfolgt die Handlung an seinem Körper, ist die Ausrottungsstrafe gesetzt, sie bestand schon vor der Gesetzgebung, und die Beschneidung seiner männlichen [Kinder] und Sklaven ist unerläßlich. –

7Im Gegenteil, die Trauer sollte einbegriffen werden, denn sie kann jederzeit erfolgen, hat Geltung bei Männern und Frauen, und es ist nicht in seiner Hand, sich geeignet zu machen!? – Jene sind mehr.

8Raba erwiderte: Auch abgesehen davon, daß jene mehr sind, kannst du nicht sagen, daß man die beim Pesaḥopfer genannte Unbeschnittenheit lasse und vom Pesaḥopfer hinsichtlich der Trauer folgere, wo doch diesbezüglich hinsichtlich des Pesaḥopfers selbst vom Zehnten gefolgert wird. –

9Sollte doch, wie beim Pesaḥopfer die Beschneidung seiner männlichen [Kinder] und Sklaven unerläßlich ist, auch bei der Hebe die Beschneidung seiner männlichen [Kinder] und Sklaven unerläßlich sein!? –

10Die Schrift sagt:du sollst ihn beschneiden, erst dann darf er davon essen, nur beim Essen vom Pesaḥopfer ist die Beschneidung seiner männlichen [Kinder] und Sklaven unerläßlich, nicht aber ist die Beschneidung seiner männlichen [Kinder] und seiner Sklaven bei der Hebe unerläßlich. –

11Demnach [folgere man:] kein Unbeschnittener darf davon essen, davon darf er nicht essen, wohl aber darf er Hebe essen!? – Es heißt: Beisaß und Mietling. –

12Was veranlaßt dich dazu!? – Es ist einleuchtend, daß seine eigene Unbeschnittenheit einbegriffen ist, denn die Handlung erfolgt an seinem Körper und sie ist mit der Ausrottung belegt. – Im Gegenteil, die Beschneidung seiner männlichen [Kinder] und Sklaven sollte einbegriffen werden, denn sie kann jederzeit erfolgen!? –

13Jene sind mehr. Wenn du aber willst, sage ich: auch abgesehen davon, daß jene mehr sind, kannst du dies nicht sagen, denn es ist nicht denkbar, daß seine eigene Beschneidung nicht unerläßlich und die anderer unerläßlich sein sollte.

14Worauf deutet, wo du erklärt hast, [das Wort] davon sei zur Deutung nötig, [der Schriftvers:] kein Fremder darf davon essen? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.