Jevamot — Blatt 72b
1nur am Tage erfolgen, nicht zur festgesetzten Zeit, sowohl am Tage als auch nachts. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, [die Beschneidung] des Epispasten sei aus der Tora, und einer ist der Ansicht, die des Epispasten sei rabbanitisch. –
2Glaubst du: gibt es denn jemand, der der Ansicht wäre, die eines Kindes, dessen [Beschneidungs]frist vorüber ist, sei rabbanitisch!?
3Vielmehr sind alle der Ansicht, [die Beschneidung] des Epispasten sei rabbanitisch, und die eines Kindes, dessen [Beschneidungs]frist vorüber ist, aus der Tora, und ihr Streit besteht hier in folgendem: einer ist der Ansicht, man deute [die Verbindung] und am Tage, und einer ist der Ansicht, man deute sie nicht.
4So saß einst R. Joḥanan und trug vor: Zurückgebliebenes ist zur festgesetzten Zeit nur am Tage und außerhalb der festgesetzten Zeit sowohl am Tage als auch nachts zu verbrennen.
5R. Elea͑zar wandte dann gegen R. Joḥanan ein: Ich weiß allerdings von der Beschneidung am achten [Tage], daß sie nur am Tage zu erfolgen hat, woher, daß auch die am neunten, am zehnten, am elften und am zwölften erfolgende einbegriffen ist? Es heißt und am Tage.
6Und auch derjenige, der das Vav nicht deutet, deutet das Vav und He wohl!? Dieser schwieg.
7Als jener fortgegangen war, sagte R. Joḥanan zu Reš Laqiš: Ich sah den Sohn Pedaths dasitzen und vortragen, wie Moše aus dem Munde der Allmacht. Dieser erwiderte: Es ist nicht seines, sondern eine Barajtha. – Wo wird dies gelehrt? – Im Priestergesetze. Hierauf lernte er es in drei Tagen und erfaßte es in drei Monaten.
8R. Elea͑zar sagte: Wenn ein Unbeschnittener besprengt hat, so ist die Besprengung gültig, wie dies auch beim am selben Tage Untergetauchten der Fall ist: obgleich ihm die Hebe verboten ist, ist er zur [Herrichtung der roten] Kuh zulässig. –
9Wohl gilt dies vom am selben Tage Untergetauchten, dem auch der Zehnt erlaubt ist!? – Sprechen wir denn vom Essen, wir sprechen ja von der Berührung: wenn der am selben Tage Untergetauchte, dem die Berührung von Hebe verboten ist, bei der [roten] Kuh zulässig ist, um wieviel mehr ist der Unbeschnittene, dem die Berührung erlaubt ist, bei der [roten] Kuh zulässig.
10Desgleichen wird gelehrt: Wenn ein Unbeschnittener besprengt hat, so ist die Besprengung gültig. Einst ereignete sich ein solcher Fall, und die Weisen erklärten seine Besprengung als gültig.
11Man wandte ein: Wenn ein Geschlechtsloser [das Entsündigungswasser] geweiht hat, so ist die Weihung ungültig, weil er ein zweifelhaft Unbeschnittener, und ein Unbeschnittener für die Weihung unzulässig ist. Wenn ein Zwitter geweiht hat, so ist die Weihung gültig. R. Jehuda sagt, auch wenn ein Zwitter geweiht hat, sei die Weihung ungültig, weil er ein zweifelhaftes Weib ist, und ein Weib für die Weihung unzulässig ist. Hier lehrt er, ein Unbeschnittener und ein zweifelhaft Unbeschnittener sei für die Weihung unzulässig!?
12R. Joseph erwiderte: Dieser Autor ist der Autor der Schule R. A͑qibas, der den Unbeschnittenen gleich dem Unreinen einbegreift. Es wird nämlich gelehrt: R. A͑qiba sagte: Jeder Mann, dies schließt den Unbeschnittenen ein.
13Raba sagte: Ich saß vor R. Joseph und erhob folgenden Einwand: Sollte doch der Autor nicht zu lehren unterlassen: der Unbeschnittene und der Unreine, und man würde sagen, dies gelte nach R. A͑qiba!? –
14Etwa nicht, er lehrt ja: der Unbeschnittene und der Unreine sind vom Erscheinen frei!? – Hierbei, weil er widerwärtig ist.
15Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wird gelehrt: Jeder ist zur Weihung zulässig, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger; nach R. Jehuda ist ein Minderjähriger zulässig, eine Frau und ein Zwitter unzulässig. –
16Was ist der Grund der Rabbanan? – Es heißt: und man nehme für den Unreinen von der Asche des verbrannten Sündopfers; die zum Sammeln [der Asche] unzulässig sind, sind zur Weihung unzulässig, und die zum Sammeln zulässig sind, sind zur Weihung zulässig. –
17Und R. Jehuda!? – Er kann dir erwidern: wenn dem so wäre, müßte es er nehme heißen, es heißt aber man nehme; auch solche, die da unzulässig sind, sind hierbei zulässig. –
18Demnach auch eine Frau!? – Es heißt: er gieße, nicht aber darf sie gießen. – Und die Rabbanan!? – Hieße es er nehme und er gieße, so könnte man glauben, einer nehme [die Asche] und derselbe gieße auch [das Wasser],
19daher schrieb der Allbarmherzige, man nehme und er gieße, es dürfen auch zwei nehmen und einer gießen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.